Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 12.08.2013, RV/0081-I/10

widerrechtliche Verwendung: dauernder Standort im Inland; Monatsfrist wird durch gelegentliche Fahrten ins Ausland nicht unterbrochen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Normverbrauchsabgabe April 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Aufgrund einer Anzeige wurden vom Finanzamt amtliche Erhebungen eingeleitet und dabei festgestellt, dass das Fahrzeug der Marke Opel Astra, grau, mit dem deutschen Kennzeichen X1 seit auf Herrn M (= Berufungswerber, Bw), deutscher Staatsbürger, zugelassen ist. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der Bw ab September 2003 an verschiedenen Adressen im Inland in K und ist seit an der Adresse in Adr, mit Nebenwohnsitz gemeldet; für den Zeitraum bis liegt eine Hauptwohnsitzmeldung in K vor. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war der Bw von Jänner 2004 bis April 2009 bei der Fa. A-AG und ist seit Juni 2009 bei der Fa. B-GmbH mit dem Sitz in XY angestellt. Im Akt erliegt weiters der Einkommensteuerbescheid 2008, wonach der Bw die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt durchführen hat lassen. Des Weiteren wurde im Zeitraum März 2009 bis August 2009 vom Finanzamt mehrfach beobachtet und mit Lichtbildern dokumentiert, dass das betreffende Fahrzeug jeweils in der Zeit zwischen ca. 9 Uhr und 11 Uhr entweder vor dem Wohnhaus des Bw in Adr, oder am Arbeitsplatz bei der Fa. B-GmbH in XY abgestellt war.

Bei seiner Einvernahme am hat der Bw Folgendes zu Protokoll gegeben: "Seit September 2003 bin ich bei der Spedition A-AG in K als Transportmanager tätig. Mit kündigte ich und mit erhielt ich bei der Firma B-GmbH, XY ... eine Anstellung bis laufend. Ich bin dort vollzeitbeschäftigt, Montag bis Freitag von 0800 bis 1700 Uhr. Am nahm ich mir eine Mietwohnung ..., vom bis war ich in K ... wohnhaft. Dort handelte es sich um eine Mietwohnung mit ca. 55 m². Dort war ich vom bis mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters war ich vom bis in der ... in K wohnhaft. Wegen steuerlicher Angelegenheiten, Versicherungen etc. meldete ich nach Gesprächen mit anderen ausländischen Arbeitskollegen einen Nebenwohnsitz an bzw. um und den Hauptwohnsitz bei meinen Eltern in D/R8, an. Am bezog ich in Adr, eine Mietwohnung mit ca. 85 m2.Nach Hause zu meinen Eltern fahre ich so ca. 1 mal pro Monat, auch zu Weihnachten, Urlaub etc. Im Elternhaus steht mir ein Zimmer als Schlafgelegenheit zur Verfügung. Am erwarb ich bei einem Besuch zu Hause einen PKW Opel Astra Elegance 1,6 16 V, Erstzulassung , 74 kW, Benzin, zum Preis von € 5.200 incl. MWSt. Am wurde der PKW auf meinen Namen und meine Adresse in R mit Kennzeichen X1 zugelassen. Nach ca. 1 Woche überstellte ich das Fahrzeug nach K und verwendete das Fahrzeug in der Folge für private Fahrten, Freizeit etc. Da der Arbeitsplatz in K unmittelbar neben meiner Wohnung war, wurde der PKW oftmals 2 bis 3 oder 4 Tage gar nicht benutzt. Erst seit 2009 muss ich den PKW täglich für Fahrten in die Arbeit verwenden. Ich erkundigte mich bereits bei der Bezirkshauptmannschaft K bezüglich PKW-Umschreibung bzw. Führerschein. Vor ca. 2 Jahren musste ich bei einer Alkoholkontrolle in K meinen deutschen Führerschein abgeben und wurde von der BH K aufgrund meines gemeldeten Hauptwohnsitzes aufgefordert, einen österr. Führerschein zu beantragen. Diesen erhielt ich dann am , meinen deutschen gab ich in K ab und wurde dieser nach Flensburg gesandt. Der PKW wurde anfangs nicht umgemeldet, da ich anfangs nicht daran dachte, später glaubte ich dass aufgrund meines gemeldeten Hauptwohnsitzes in Deutschland die Anmeldung OK sei. ...". Dazu vorgelegt wurde die "Bestellung" des ggstdl. Fahrzeuges Opel Astra bei der Fa. S-OHG in D/He vom , Kaufpreis € 5.200, sowie der Typenschein.

Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer XX1 ausgehend vom Nettokaufpreis € 4.482,76 die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für April 2005 mit 9 % in Höhe von € 403,45 vorgeschrieben. In der Begründung wurde nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl 1991/695 (Art V), idgF, und §§ 79 Abs. 1 und 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz ausgeführt: "Aufgrund amtlicher Erhebungen wurde festgestellt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen seit in Österreich haben und das gegenständliche Fahrzeug seit Ende März 2005 benutzen. Die Normverbrauchsabgabe war daher für den Zeitraum April 2005 vorzuschreiben. Für die Wertermittlung wurde der Kaufvertrag der Fa. S-OHG in D/He vom ohne Umsatzsteuer herangezogen."

In der dagegen erhobenen Berufung wird die Aufhebung des Bescheides beantragt und eingewendet: Die Voraussetzungen nach § 1 Z 3 NoVAG lägen nicht vor, da nach § 82 Abs. 8 KFG der Benützer des im Ausland zugelassenen Fahrzeuges den Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben müsse. Der Bw sei seit in D/R8, gemeldet; sein Hauptwohnsitz befinde sich sohin im Ausland. Laut OGH-Judikatur richte sich der "ständige Aufenthalt" nach dem Wohnort der Familie, wenn diese regelmäßig an arbeitsfreien Tagen aufgesucht werde. Der Bw sei lt. seiner Einvernahme ausschließlich aus beruflichen Gründen in Österreich aufhältig. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin bei der Familie in Deutschland, die er nach Möglichkeit (monatlich sowie an Feiertagen) besuche. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes unterliege das Fahrzeug daher nicht der Zulassungspflicht nach § 82 Abs. 8 KFG. Zudem habe sich im Zeitraum September 2003 bis Mai 2009 der Arbeitsplatz des Bw bei der Fa. A-AG unmittelbar neben seiner Wohnung befunden, sodass er diesen zu Fuss erreicht habe. Aus diesem Grund habe er das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht (regelmäßig) benützt und wenn überhaupt nur für grenzüberschreitende Fahrten nach Deutschland verwendet. Der Tatbestand nach § 82 Abs. 8 KFG verlange jedoch die Benützung des ausländischen Fahrzeuges ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes. Das Fahrzeug habe sich nie länger als einen Monat ab der Einbringung im Inland befunden. Vorgelegt wurde eine "Aufenthaltsbescheinigung" der Gemeinde R, wonach der Bw seit "mit alleiniger Wohnung in D/R8" gemeldet sei.

Laut Erhebung des Finanzamtes (Routenplaner) beträgt die Entfernung vom inländ. Wohnort des Bw bis zur Gemeinde R in D/Baden-Württemberg rund 440 km.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde - nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen - zur Annahme ua. des Hauptwohnsitzes/Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bw in Österreich im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Laut ZMR sei der Bw seit 2003 teils mit Nebenwohnsitz und teils mit Hauptwohnsitz (von November 2003 bis September 2006) im Inland gemeldet; 2. Er besuche lt. eigenen Angaben die Eltern nur 1x im Monat und im Urlaub, ihm stehe im Elternhaus nur 1 Zimmer zur Verfügung und habe er aufgrund steuerlicher Angelegenheiten etc. dort den Hauptwohnsitz angemeldet. Tägliche oder regelmäßige Heimfahrten seien wegen der Distanz nicht möglich; 3. Das Fahrzeug werde lt. eigenen Angaben für Privatfahrten und in der Freizeit und seit Juni 2009 täglich für Fahrten zur Arbeit verwendet; 4. Der Bw sei seit September 2003 bei den 2 Transportfirmen im Inland angestellt. Abzustellen sei auf regelmäßige, wenn auch geringfügige, Verwendung des Fahrzeuges; 5. Aufgrund von Fiskalfahrten sei der dauernde Standort im Inland im Zeitraum März bis August 2009 amtlich dokumentiert; 6. Der Bw habe für die Jahre 2003 bis 2008 die Arbeitnehmerveranlagungen beim österr. Finanzamt durchgeführt; 7. Der Bw sei Zulassungsbesitzer; 8. Die Verwendung des Fahrzeuges sei nur einen Monat nach Einbringung ins Bundesgebiet zulässig, welche Monatsfrist durch Besuche bei den Eltern nicht unterbrochen werde. Insgesamt sei daher die Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG nicht widerlegt worden und die Vorschreibung gem. § 1 Z 3 NoVAG zu Recht erfolgt.

Im Vorlageantrag bringt der Bw ergänzend vor: Die Pflicht zur NoVA entstehe nur bei einem Hauptwohnsitz im Inland, was lediglich von bis (richtig: 2006) der Fall wäre. Die NoVA sei aber für den Zeitraum April 2005 bis zum Jahr 2009 vorgeschrieben worden. Da der Bw seit Mai 2009 vom Arbeitgeber Fa. B-GmbH bei Bedarf für dienstliche Fahrten einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekomme, werde das strittige Fahrzeug nicht regelmäßig im Inland benutzt. Es sei nie bestritten worden, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland sei. Dies sei jedoch irrelevant, da nur Fahrzeuge der NoVA unterlägen, die tatsächlich im Inland verwendet würden. Die Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung sei kein Indiz dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt im Inland befinde. Maßgebend sei der Familienwohnsitz (die dem Bw nahestehenden Eltern), der sich über eine soziale und emotionale Komponente definiere.

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens teilt der Bw in der Stellungnahme vom mit: - der Bw sei unverheiratet und habe keine Kinder; - gegenüber den Eltern habe er keine Pflegeverpflichtungen; - die Eltern besitzen ein Wohnhaus in Deutschland, das vom Bw zur Gänze kostenlos mitbenützt werden könne; - seine sozialen Interessen würden sich auf Deutschland und Österreich verteilen, es erfolgten gegenseitige Besuchsfahrten mit abendlichem Ausgehen, zumeist in Rosenheim, München, teils auch in K und Umgebung. Er sei in keinem Verein Mitglied; - in der Freizeit habe er vor einiger Zeit ein Fitnessstudio in K besucht; - seit 2005 habe er nur ein Einkommen in Österreich; - zum "Firmenwagen" lt. Vorlageantrag: Tatsächlich sei seit Dienstantritt kein Bedarf vorgelegen, sodass dem Bw bis dato kein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei; - Service und Reparaturen etc. am Fahrzeug würden ausschließlich in Deutschland durchgeführt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember wurde "richtiggestellt", dass der Bw seit ca. zwei Monaten wieder ein Fitnessstudio in XY besuche und dort über ein Abonnement verfüge. Es wurden zwei Reparatur/Servicerechnungen der Fa. S-OHG in D/He vom nachgereicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 NoVAG 1991 idgF unterliegen der Normverbrauchsabgabe: Z 1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer ... im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt ..., Z 3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl I Nr. 123/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis , 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).

Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur bis zu einem Monat nach Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG erfüllt.

1. Entstehung der Steuerschuld:

Nach § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG idgF entsteht die Steuerschuld bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 1 Z 3 ("in allen anderen Fällen") mit dem Tag der Zulassung, dh bei einer widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wenn dieses nach dem KFG zuzulassen wäre, mit der "fiktiven Zulassung", di bei Einbringung des Fahrzeuges ins Inland oder der inländischen Verwendung - wie gegenständlich - vor dem nach Ablauf der Monatsfrist (ab gilt § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG idF des AbgÄG 2010, wonach die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Einbringung entsteht).

Im Gegenstandfalle wurde das betr. Fahrzeug laut eigenen Angaben des Bw am in Deutschland zugelassen und ca. eine Woche später ins Inland "überstellt" und hier in der Folge für private Fahrten, Freizeitaktivitäten etc. verwendet. Laut Meldebestätigung und eigenen Angaben war der Bw im Zeitraum bis , dh auch zum Zeitpunkt der Einbringung und anschließender Verwendung des Fahrzeuges im Inland, in Österreich in K mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Es liegen damit sämtliche Voraussetzungen nach § 1 Z 3 NoVAG iVm § 82 Abs. 8 KFG (Einbringung und Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, Standortvermutung) vor, sodass die Steuerschuld nach Obigem - wie vom Finanzamt zutreffend festgesetzt - im April 2005 entstanden ist.

Entgegen dem Einwand des Bw wurde dagegen die NoVA nicht "für den Zeitraum April 2005 bis zum Jahr 2009", sondern vielmehr auf den Zeitpunkt von 1 Monat nach der Einbringung vorgeschrieben.

2. Hauptwohnsitz:

Der Bw führt selbst aus, die Pflicht zur Entrichtung der NoVA entstehe nur "bei einem Hauptwohnsitz im Inland". Genau diese Voraussetzung ist aber hier auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld erfüllt.

Des Weiteren wird vom Bw vorgebracht, es sei nie bestritten worden, "dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland sei" und bekräftigt damit selbst die anhand der vorliegenden Hauptwohnsitzmeldung im maßgebenden Zeitpunkt anzunehmende Standortvermutung des Fahrzeuges gem. § 82 Abs. 8 KFG. Daneben wurde der inländische Standort des Fahrzeuges auch mehrfach durch Organe des Finanzamtes amtlich dokumentiert.

Gleichzeitig wird vom Bw daran festgehalten, der inländische Standort sei insofern irrelevant, da das Fahrzeug tatsächlich nicht bzw. nicht regelmäßig im Inland verwendet werde und sich der Hauptwohnsitz des Bw aufgrund der dortigen Wohnsitzmeldung in Deutschland befinde.

Dem ist entgegenzuhalten: Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, aaO, S. 487). Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VG Novelle mit BGBl 1994/504 eine verfassungesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl 1991/9 (§ 1 Abs. 6 und 7) entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet: "Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."

Laut der ständigen Judikatur des VwGH und VfGH ist dabei auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abzustellen, also darauf, wo faktisch der Lebensmittelpunkt besteht (vgl. dazu: Häußl in AnwBl 2001, 341 zu "Allgemeiner Gerichtsstand und Hauptwohnsitz"; Thienel in JRP 1999, 124, zu "Meldung und Hauptwohnsitz" mit Judikaturverweisen).

Festgehalten wird im Hinblick auf die Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde R, dass der Bw seit September 2003 im Inland entweder zunächst mit Nebenwohnsitz, dann in der Zeit von November 2003 bis September 2006 und seither wieder mit Nebenwohnsitz im Inland gemeldet ist, sodass der deutschen Meldebestätigung betr. die "alleinige Wohnung" nur eine Aussagekraft dahingehend zugemessen werden kann, dass es sich bei der Wohnsitzadresse in D/R8, um den einzigen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland gehandelt hat.

Der Bw ist alleinstehend, hat also keine eigene Familie (Frau bzw. Lebensgefährtin und Kind); seine nächsten ihm nahestehenden Angehörigen sind seine Eltern in Deutschland, die er ca. einmal im Monat und zu Feiertagen oder im Urlaub besucht. Er hat an dem, laut eigenen Angaben aus steuerlichen, versicherungstechnischen und anderen Gründen dort angemeldeten Wohnsitz keine eigene Wohnung inne, sondern steht ihm im Wohnhaus der Eltern zwecks Übernachtungsmöglichkeit lediglich ein Zimmer zur Verfügung. Soziale Beziehungen samt "Ausgehen" pflegt er daneben zu Freunden im In- und Ausland, die sonst genannte Freizeitgestaltung durch Besuch eines Fitnesscenters (vormals in K, nunmehr in XY) wird im Inland betrieben.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung stellt sich die Sachlage für den UFS dahin dar, dass der Bw seit ca. 10 Jahren in Österreich lebt und arbeitet und fallweise seine Eltern wie auch Freunde in Deutschland besucht, wobei daneben auch persönliche Beziehungen wie auch sonstige Freizeitgestaltung in Österreich nicht in Abrede gestellt werden. Es trifft daher zum Einen nicht zu, dass sich der Bw ausschließlich "aus beruflichen Gründen" in Österreich aufhält; zum Anderen ist - abgesehen davon, dass der Bw in Deutschland gar keine eigene Wohnung, sondern nur im Rahmen von Besuchen einen Schlafplatz innehat - in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur und Literatur, wonach bei mehreren Wohnsitzen auf den faktischen Lebensmittelpunkt abzustellen ist, nach dem Dafürhalten des UFS davon auszugehen, dass der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Bw im Inland gelegen war. Damit übereinstimmend hatte der Bw zum damals maßgeblichen Zeitpunkt auch den inländischen Wohnsitz als "Hauptwohnsitz" gemeldet; als solcher ist jener von mehreren Wohnsitzen zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht. Es ist daher - neben der Hauptwohnsitzmeldung als gewichtiges Indiz - in Anbetracht aller vorliegenden Umstände von einem österreichischen Hauptwohnsitz iS obiger Bestimmungen auszugehen.

3. Verwendung:

Entgegen der Behauptung des Bw, das Fahrzeug sei nicht oder nicht regelmäßig im Inland verwendet worden, weil sich sein damaliger Arbeitsplatz neben seiner Wohnung befunden und er diesen zu Fuss erreicht habe und ihm seit 2009 bei Bedarf ein Dienstfahrzeug für berufliche Fahrten zur Verfügung gestellt würde, ist daraus keine Nicht-Verwendung des Fahrzeuges im Inland ableitbar. Das Fahrzeug wird (regelmäßig) laut eigenen Angaben für sämtliche anderen, nämlich für alle privaten Fahrten inklusive Freizeitaktivitäten im Inland verwendet, sodass von einer "tatsächlichen Nicht-Verwendung" im Inland keine Rede sein kann. Daneben trifft es auch in keinster Weise zu, dass § 82 Abs. 8 KFG "die Benützung des ausländischen Fahrzeuges ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes" verlange, sondern genügt an sich die Verwendung im Inland.

4. Monatsfrist:

Dem Einwand, das Fahrzeug habe sich seit der Einbringung nie länger als einen Monat im Inland befunden, ist zu entgegnen: Eine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Z 3 NoVAG eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen und Standort im Inland und damit die Zuulassungspflicht nach dem NoVAG tritt aufgrund der unmitttelbaren Anwendung von EU-Recht () ab (erst) nach einem Monat ab Einbringung in das Bundesgebiet ein. Da der EuGH auf die Besteuerung am Verbrauchsort und auf eine Frist zur Erfüllung der Anmeldungsmodalitäten und nicht auf eine ununterbrochene Verwendung abstellt, wird die Monatsfrist durch ein Verlassen des Bundesgebietes nicht unterbrochen (vgl. , betr. "widerrechtliche Verwendung" zum KfzStG 1992). Gelegentliche Fahrten ins Ausland ändern nichts an der Monatsfrist, diese beginnt nicht jedesmal neu zu laufen (; siehe zu vor: Grabner/Sarnthein, Praxishandbuch NoVA, Lexis Nexis Verlag, Wien 2009, Judikatur zu § 1 NoVAG, S. 29).

Zusammenfassend ist daher die Feststellung zu treffen, dass das gegenständliche Fahrzeug von einer Person (Bw) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde. Das Fahrzeug hatte demnach seinen dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967). Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für April 2005 ist daher zu Recht erfolgt. Gegen die Bemessung der Abgabe wurde im Übrigen kein Einwand erhoben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
widerrechtliche Verwendung
Standortvermutung
Hauptwohnsitz
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Verwendung im Inland
Monatsfrist
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at