Berücksichtigung des Hausbesorgerpauschales
Rechtssätze
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RV/0421-W/06-RS1 | Zur Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBL. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem abgeschlossen wurde. Nur diesen Personen steht das Hausbesorgerpauschale ( Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z. 7 der Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 2001/382) zu, nicht jedoch dem als Karenzvertretung für seine Frau tätig gewesenen Bw. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DD, 1090, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen, die insofern einen Teil dieses Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.), der im berufungsgegenständlichen Jahr neben einer anderen nichtselbständigen Tätigkeit auch als Hausbesorger (als Karenzvertretung für seine Frau vom bis ) tätig war, brachte am eine Berufung ein, worin er vorbrachte, dass bei der Einkommensteuer 2004 der Kredit nicht als Sonderausgabe geltend gemacht worden sei und um dessen Berücksichtigung ersucht wurde. Das Finanzamt richtete am einen Vorhalt an den Bw., worin er aufgefordert wurde, den Verwendungsnachweis des Kredites vorzulegen.
Daraufhin brachte der Bw. am eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ein, worin er neben der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages auch die Berücksichtigung des Hausbesorgerpauschales beantragte. Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, womit der Einkommensteuerbescheid abgeändert, der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt und der Kirchenbeitrag im Höchstausmaß berücksichtigt wurde. Die Begründung dazu lautete:
"Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 75 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.643,39 € nicht übersteigen.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde um Verwendungsnachweis des Kredites ersucht. Als Frist zur Beantwortung wurde der vorgemerkt. Da bis dato keine Antwort bzw. Unterlagen beim ho. Finanzamt eingelangt sind, mußten die Kreditrückzahlungen unberücksichtigt bleiben.
Das Hausbesorgerpauschale kann nur für Personen, die dem Hausbesorgergesetz (= alte Hausbesorgerverträge) unterliegen, berücksichtigt werden. Da sie kein Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes sind, kann das Hausbesorgerpauschale nicht berücksichtigt werden".
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein: "15 % Hausbesorgerpauschale - Geb.verw. HH"
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Hausbesorgerpauschale:
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der dazugehörigen Verordnung BGBl II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (§ 1 Z. 7) werden anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
"....7. Hausbesorger
15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich."
Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem abgeschlossen wurde (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001. ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen.
Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und andere Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines Hausbesorgers ähnlich sind.
Das Hausbesorgergesetz wurde mit Wirkung ersatzlos aufgehoben. Das Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z 7 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl. Nr. 32/1993 steht nur Hausbesorgern zu, die nach wie vor den Vorschriften des Hausbesorgergesetztes (HBG) unterliegen. Im HBG werden als Hausbesorger Personen bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben, wobei für den Hausbesorger auch die Verpflichtung besteht, bestimmte Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen. Diese Aufwendungen rechtfertigen das besondere Werbungskostenpauschale im Sinne der Verordnung.
"Neue Hausbesorger", die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, können dieses Pauschale nicht mehr beanspruchen, die Aufwendungen sind daher nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war der Bw. als Karenzvertretung für seine Frau tätig und unterliegt unbestrittenermaßen nicht dem Hausbesorgergesetz. Folglich steht ihm das genannte Werbungskostenpauschale nicht zu.
2) Kreditrückzahlung:
Der Verwendungszweck des Kredites wurde nicht nachgewiesen. Daher konnte keine steuerliche Berücksichtigung des Kredites erfolgen. Diesbezüglich wird auch auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970 |
Schlagworte | Hausbesorger Karenzvertretung Hausbesorgerpauschale |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at