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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 03.03.2006, ZRV/0108-Z3K/05

Frist zur Einreichung des Antrages und aller zur Zahlung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen; Erbringung des Ausfuhrnachweises durch Vorlage eines Kontrollexemplars T5

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0213 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0108-Z3K/05-RS1
Da Österreich von der Ermächtigung des Artikels 487 ZK-DVO im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erstattungswaren keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Nachweis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 bei der Ausfuhr auf der Straße grundsätzlich durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontrollexemplars T5 zu erbringen und nicht durch ein gesondertes einzelstaatliches Dokument.
ZRV/0108-Z3K/05-RS2
Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung sind gemäß Artikel 47 Absatz 2 der VO (EWG) Nr. 3665/87 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen, sofern kein Fall höherer Gewalt vorliegt und keine zusätzlichen Fristen für ihre Vorlage eingeräumt wurden. Wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Grundfrist erbracht, wird eine verminderte Erstattung gezahlt. Dokumente, die nach Ablauf dieser "Gnadenfrist" eingereicht werden, können keine Berücksichtigung mehr finden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OEG, 1060 Wien, Capistrangasse 8, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/00330/2003-11, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (nachstehend mit Bf bezeichnet) hat im Zeitraum bis insgesamt 65 Sendungen Müllereierzeugnisse zur Ausfuhr angemeldet und in die Tschechische Republik exportiert. Am beantragte sie beim Zollamt Wiener Neudorf, in den Ausfuhranmeldungen


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WE-Nr.:
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jeweils im Feld 9 den Vermerk "Antrag auf Ausfuhrerstattung - PKT. XY" zu ergänzen, im Feld 34 das Ursprungsland "AT" einzusetzen und den Code im Feld 37 von "1000 0" auf "1000 9" zu ändern.

Am wurde ein gleichlautender Antrag für die Ausfuhranmeldungen


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WE-Nr.:
Annahmedatum:
X55
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X65

gestellt.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/17/0047-6, hat der Unabhängige Finanzsenat, mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0004-Z3K/05, entschieden, dass diese beiden Schreiben (auch) als Erstattungsanträge im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Erstattungs-V) zu werten sind und die Ausfuhrzollstelle für die Annahme der Anträge zuständig gewesen ist. Die Beurteilung der Berechtigung der Anträge, soweit sich diese auf die Ergänzungen des Feldes 9 des Einheitspapieres beziehen, obliegt jedoch dem in Österreich gemäß § 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975 idgF, für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts zuständigen Zollamt Salzburg/Erstattungen (ZASE).

Mit Bescheid vom , Zahl: 610/00330/2003-10, hat das ZASE die Erstattungsanträge vom und vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt das Zollamt im Wesentlichen aus, die beiden Schreiben würden keine Angaben beinhalten, die zur Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages erforderlich seien. Überdies wären die Unterlagen und Nachweise zur Gewährung der Ausfuhrerstattung innerhalb von zwölf Monaten bei der für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle einzureichen. Erst mit Schreiben vom habe die Bf dem ZASE 71 Anlagen (Exemplare Nr. 3 von Ausfuhranmeldungen, Kopie einer EUR. 1, Rechnungen, tschechische Anmeldungsformulare) übermittelt, wobei die Erklärung, dass es sich bei den ausgeführten Erzeugnissen um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft handle, verspätet nur für eine Ausfuhr abgegeben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Fristen gemäß Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 der Erstattungs-V bereits abgelaufen gewesen. Des Weiteren wären die ausgeführten Erzeugnisse bis zum Austritt aus der Gemeinschaft nicht unter Zollkontrolle gestellt worden bzw. habe die Bf nicht fristgerecht nachgewiesen, dass die Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen unverändert das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Ergänzungsaufträge und amtliche Ermittlungen hätten sich erübrigt, da zwischen dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldungen und dem Einreichen der Unterlagen ein zu langer Zeitraum (mehr als vier Jahre) liege.

Mit Schreiben vom brachte die Bf gegen diesen Bescheid Berufung ein. In der Begründung wird zusammenfassend vorgebracht, die Frist für die Vorlage der maßgeblichen Unterlagen sei eingehalten worden, da diese der Zollbehörde bereits mit den Zollanmeldungen am Tag der Ausfuhr vorgelegt worden wären. Die Anmeldungen würden alle erforderlichen Angaben zur Berechnung des Erstattungsbetrages enthalten. Dass es sich um Waren österreichischen Ursprungs handle, ergebe sich aus den Anträgen vom und vom auf Ergänzung des Ursprungslandes "AT" im Feld 34 der Ausfuhranmeldungen. Aus den Zollanmeldungen ergebe sich im Hinblick auf den Vermerk "Vorausfestsetzung beantragt" auch eindeutig, dass eine Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen werden sollte. Unstrittig sei überdies, dass die zur Ausfuhr angemeldeten Waren unmittelbar nach der Abfertigung ausgeführt wurden. Es könne nicht zum Nachteil der Bf ausschlagen, wenn die Zollbehörde erst nachträglich zum Ergebnis gelange, dass die ausgeführten Erzeugnisse unter zollamtliche Überwachung zu stellen gewesen wären. Sollten bestimmte Unterlagen und Urkunden gefehlt haben oder die Absicht der Partei unklar gewesen sein, so hätte die Zollbehörde die Bf darauf aufmerksam machen müssen.

Die Berufung wurde vom ZASE mit Bescheid vom , Zahl: 610/00330/2003-11, abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den verfahrensgegenständlichen 65 Ausfuhranmeldungen sei nicht hervorgegangen, dass eine Ausfuhrerstattung beantragt werde. Dies sei jedoch eine Erstattungsvoraussetzung. Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung bzw. der Hinweis darauf im Einheitspapier ersetze nicht den Antrag auf Ausfuhrerstattung. Das ZASE sei erstmalig mit Schriftsatz der Bf vom über die 65 Ausfuhren in Kenntnis gesetzt worden. Kopien der bei der Ausfuhr vorgelegten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung wären dem ZASE mit Schreiben vom übermittelt worden. Die Anträge vom und vom und die Durchschriften der bezughabenden Ausfuhranmeldungen seien dem ZASE erst mit Schreiben vom vom Hauptzollamt Wien vorgelegt worden, nachdem die Anträge auf Änderung der Felder 34 und 37 abgewiesen wurden. Weitere Unterlagen habe die Bf dann mit Schreiben vom eingereicht. Die Abschreibung auf den Lizenzen sei kein Nachweis über den fristgerechten Austritt der Waren aus der Gemeinschaft. Ein solcher Nachweis sei innerhalb von zwölf Monaten ab Annahme der Ausfuhranmeldungen ebenfalls nicht erbracht worden. Obwohl die Beförderung von Erstattungswaren gemäß Artikel 91 ZK iVm Artikel 310 ZK-DVO zwingend im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu erfolgen habe, sei ein solches Verfahren nicht eröffnet worden. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem an die Bf gerichteten Erkenntnis Zl. 2002/17/0047-6 ausführe, könne der Zollbehörde nicht vorgeworfen werden, Ermittlungs- und Anleitungspflichten verletzt zu haben.

Die Bf erhob gegen die Berufungsvorentscheidung am Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat. In der Begründung wird neben den bereits in der Berufung vorgebrachten Argumenten ua darauf hingewiesen, dass die für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen entrichteten Kautionen von der Agrarmarkt Austria in allen verfahrensgegenständlichen Ausfuhrfällen zurückerstattet wurden. Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass die betreffenden Waren ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Was die Einreichung der Unterlagen für die Zahlung der Erstattung betrifft, so wären diese bereits anlässlich der Abfertigung der Ausfuhrzollstelle vorgelegt worden, die auch die Ausfuhrlizenzen mengenmäßig abgeschrieben hat. Ergänzende Angaben wie das Ursprungsland seien in den Anträgen vom und enthalten. Aus den Anmeldungen gehe eindeutig hervor, dass die Erlangung der Ausfuhrerstattung angestrebt werde. Die Beschau von ausgeführten Waren sei nicht zwingend vorgeschrieben. Der Umstand, dass die Zollbehörde keine Warenkontrollen durchgeführt habe, wirke sich auf die Zahlung der Ausfuhrerstattung daher nicht aus.

Nach einem Erörterungsgespräch am wurden vom Vertreter der Bf mit Schreiben vom weitere Unterlagen (von der Ausgangszollstelle bestätigte Exemplare Nr. 3 von Ausfuhranmeldungen, Rechnungen mit Übernahmebestätigung des Kunden im Drittland) zum Antrag vom vorgelegt. Diese Unterlagen wären ebenso wie jene, die dem ZASE mit Schreiben vom vorgelegt wurden, in Ablichtung auch den Anträgen vom und vom angeschlossen gewesen und würden den Zollbehörden somit seit diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Nachweis über den Ausgang der angemeldeten Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sei daher fristgerecht erbracht worden. Diesbezüglich werde auf § 6a der Verordnung BGBl. Nr. 1022/1994 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft verwiesen, die auch für die Entrichtung der Ausfuhrvergütung aufgrund der Exportlizenz heranzuziehen sei. Das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung sei demnach als innerstaatliches Dokument im Sinne von Artikel 9 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zum Nachweis der erfolgten Ausfuhr geeignet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstattungsverfahren ein Antragsverfahren ist, die Erstattung also nur auf spezifischen Antrag des Ausführers gezahlt wird. Der Ausführer kann beim Export von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für welche die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr vorgesehen ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen auf die Stellung eines Antrages verzichten. Wird vom Ausführer ein entsprechender Antrag gestellt, hängt die Zahlung von Erstattungen von Bedingungen ab, etwa davon, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat und der Nachweis darüber in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erbracht wird. Werden die Ausfuhrfristen und die Fristen zur Vorlage der für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten, so wird keine Erstattung gewährt.

Die maßgeblichen Bestimmungen sind in der inzwischen aufgehobenen Erstattungs-V enthalten, die gemäß Artikel 54 Absatz 1 erster Gedankenstrich der von der Bf angeführte Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom weiterhin für Ausfuhren gilt, für die die Ausfuhranmeldungen - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.

Bereits im vorangegangenen Verfahren wurden einige der von der Bf aufgeworfenen Fragen abschließend beantwortet. So stellt der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0047-6, unter Bezugnahme auf die Eingabe der Bf vom ua Folgendes klar:

"Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Zollbehörden wären vorliegendenfalls zu einem Vorgehen gemäß § 85 Abs. 2 BAO gehalten gewesen, weil die Eintragungen in den Feldern 44 und 37 der Ausfuhranmeldung in sich widersprüchlich gewesen seien. So sei im erstgenannten Feld ein Antrag auf Vorausfestsetzung erwähnt (welcher überdies auch aus den beigelegten Ausfuhrlizenzen mit Angabe des Datums der Gültigkeit der Vorausfestsetzung ersichtlich gewesen sei), während jedoch im Feld 37 im Widerspruch dazu der Verfahrenscode 1000 0 angegeben worden sei. Gemeinschaftsrecht stünde der innerstaatlichen Anordnung, in einem solchen Fall den wahren Willen der Partei zu erforschen, nicht entgegen.Es kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, ob der Anwendungsvorrang der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des ZK der Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO auf Ausfuhranmeldungen, die in sich widersprüchlich sind, entgegen stünde oder nicht. Ein Widerspruch zwischen den Eintragungen in Feld 44 und jenen in Feld 37 zweites Unterfeld liegt nämlich unter Berücksichtigung des Vorgesagten nicht vor:Wie bereits oben ausgeführt, kann der Exporteur durch Angabe des Codes 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 (auch ohne Eintragung in Feld 9) zum Ausdruck bringen, dass die Ausfuhr von Waren, für die auf Grund des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Erstattungen gewährt werden, angemeldet wird. Die Gewährung von Erstattungen setzt - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - zum einen voraus, dass diese Waren erstattungstauglich sind, was jedoch bereits durch die Angabe der Warennummer in Feld 33 klargestellt ist, zum anderen aber, dass eine entsprechende Antragstellung erfolgt oder in Zukunft beabsichtigt ist. Wird in Ermangelung einer Eintragung im Feld 9 im zweiten Unterfeld des Feldes 37 nun nicht der Code 9, sondern der Code 0 verwendet und handelt es sich um an sich erstattungsfähige Waren, so bringt der Anmelder damit zum Ausdruck, es entspreche seinem Willen, dass ungeachtet der Erstattungsfähigkeit eine Erstattung nicht gewährt werden wird, und zwar gerade deshalb, weil auch in Zukunft eine Antragstellung nach § 2 Abs. 1 AEG bzw. Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V gar nicht beabsichtigt ist.Eine solche Prozesserklärung steht aber nicht mit der in Feld 44 erfolgten Erklärung im Widerspruch, wonach seinerzeit eine Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt wurde, weil - wie gleichfalls oben ausgeführt - dieser Antrag nicht mit jenem nach § 2 Abs. 1 AEG bzw. Art. 47 Abs. 1 Erstattungs-V ident ist.In Ermangelung eines Widerspruches zwischen den Eintragungen im zweiten Unterfeld des Feldes 37 und jenen in Feld 44 bestand keine aus § 85 Abs. 2 BAO abzuleitende Verpflichtung, einen solchen Widerspruch aufzuklären bzw. weitere Schritte zur Ermittlung des ohnedies klar zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens einzuleiten."

Die inhaltliche Prüfung der 54 Ausfuhranmeldungen, deren Richtigstellung von der Bf mit Schreiben vom beantragt worden ist, hat ergeben, dass die Ausführungen im oa Erkenntnis auch auf diese Vorgänge zutreffen.

Neben den vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Mängeln gibt es jedoch noch weitere Umstände, die der Gewährung einer Erstattung entgegenstehen.

So ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Erstattungs-V unbeschadet der Artikel 5 und 16 von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994 idgF, sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist dieser Nachweis gemäß Artikel 472 Absatz 1 ZK-DVO durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T5 zu erbringen. Ein Kontrollexemplar T5 ist ein auf einem Vordruck T5 ausgestelltes Kontrollexemplar, das unter den in Artikel 478 genannten Voraussetzungen gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T5 bis oder unter den in den Artikeln 479 und 480 genannten Voraussetzungen durch eine oder mehrere Ladelisten T5 ergänzt ist. Abweichend von Artikel 472 kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 487 ZK-DVO vorsehen, dass der Nachweis, dass die Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, nach einem einzelstaatlichen Verfahren erbracht wird, sofern in den Vorschriften über die Gemeinschaftsmaßnahmen nichts Gegenteiliges bestimmt ist und die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden.

Dieser Systematik folgend lautet Artikel 6 der Erstattungs-V:

"Wird ein Erzeugnis, für welches die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Annahme erfolgt, durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontrollexemplars T5 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 erbracht."

Da Österreich von der Ermächtigung des Artikel 487 ZK-DVO - im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten wie zum Beispiel Deutschland - keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Nachweis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Erstattungs-V bei der Ausfuhr auf der Straße grundsätzlich durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T5 zu erbringen. In diesem Zusammenhang führt auch der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0002, aus:

"Für Direktausfuhren von Waren aus Österreich unmittelbar in Drittstaaten ist der Ausfuhrnachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht durch ein gesondertes einzelstaatliches Dokument zu erbringen, sondern durch ein ordnungsgemäß erledigtes Kontrollexemplar T 5."

Dass neben der entsprechend abgeschriebenen Lizenz als zusätzlicher Nachweis zur Erfüllung der Hauptpflicht für die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit nicht nur das Kontrollexemplar T5, sondern gemäß § 6a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren in bestimmten Fällen auch das Exemplar 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung mit dem Vermerk der Ausgangszollstelle über die Bescheinigung des Ausganges aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft anzusehen ist, ist aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht relevant. § 6a der genannte Verordnung stützt sich nämlich ausdrücklich auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und nicht auf Artikel 487 ZK-DVO oder die Erstattungs-V. Im Übrigen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weder mit der Vollziehung des AEG noch mit jener des Zollrechts betraut.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist es laut Aktenlage unstrittig, dass die Bf bei keiner einzigen der 65 Ausfuhren ein Kontrollexemplar T5 ausgestellt oder beantragt hat. Dies ergibt sich ua aus den Eintragungen im Feld 44 des Einheitspapieres. Eine nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T5 ist nicht möglich, da die in Artikel 486 ZK-DVO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Erstattungs-V hat die Bf nicht beantrag. Ein solcher Antrag, der gemäß Artikel 47 Absatz 5 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung gestellt werden muss, setzt im Übrigen voraus, dass ein Kontrollexemplar T5 ausgestellt wurde und dieses aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt ist.

Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Unterlagen beträgt gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Erstattungs-V, außer bei höherer Gewalt, zwölf Monate ab dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung. Innerhalb dieser Frist sind die Unterlagen dem zuständigen ZASE nicht vorgelegt worden. Der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, wurde auch nicht innerhalb von sechs Monaten nach der in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehenen Frist erbracht. In einem solchen Fall würde die zu zahlende Erstattung gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a) der Erstattungs-V 85% der Erstattung betragen, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre. Ein Fall höherer Gewalt liegt nicht vor und wurde dies von der Bf auch nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass wesentliche Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht vorliegen, da aus den eingangs genannten Ausfuhranmeldungen, die zwischen dem und dem von den Zollbehörden angenommen worden sind, nicht hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt (werden) wird und die erforderlichen Unterlagen für die Zahlung der Erstattung, zu denen auch der Nachweis gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Erstattungs-V zählt, nicht innerhalb der festgelegten Ausschlussfrist beim zuständigen Zollamt eingereicht wurden. Die denknotwendige Folge ist, dass die Bf keinen Anspruch auf Erstattung hat. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 47 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 47 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 48 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 4 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 6 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1
Art. 472 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 487 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 6a Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. Nr. 1022/1994
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Antrag
Einheitspapier
Ausfuhrnachweis
Kontrollexemplar T5
Frist zur Einreichung der Unterlagen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at