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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 16.01.2009, RV/0754-I/07

Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus thesaurierenden Investmentfonds und Teilwertabschreibungen bei Kursverlusten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Einkommen 2003
1.054.525,94 EUR
Festgesetzte Körperschaftsteuer 2003
408.567,68 EUR

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Körperschaftsteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw), eine GmbH, hielt im Jahr 2003 Anteile an den beiden thesaurierenden Investmentfonds A (WKN 82055) und B (WKN 069139). Im Wirtschaftsjahr 2003 fielen aus diesen Fonds ausschüttungsgleiche Erträge iHv 37.105,88 EUR bzw. 1.085,89 EUR an.

Im Zuge einer den Zeitraum 2003 bis 2005 umfassenden Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Anteile an den beiden thesaurierenden Investmentfonds zum Bilanzstichtag auf den niedrigeren Teilwert abgewertet worden sind, aufgrund derer der Ansatz der ausschüttungsgleichen Erträgen nicht erfolgt sei, da die ausschüttungsgleichen Erträge durch die Teilwertabschreibung neutralisiert worden seien. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die ausschüttungsgleichen Erträge seien als Teil der Einkünfte zu berücksichtigen, erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn um 38.191,77 EUR und führte dazu unter Pkt. 4 zu Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichtes vom aus, nach Ansicht der Großbetriebsprüfung Innsbruck seien Aktivierungen der ausschüttungsgleichen Erträge zu den Anschaffungskosten der Investmentzertifikate im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung und demzufolge auch die durchgeführten Teilwertabschreibungen nicht zulässig, weil die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge unter dem Titel nachträgliche Anschaffungskosten - und damit das übersteigen der historischen Anschaffungskosten der Anteilscheine - eine gesetzwidrige Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips bedeuten würde.

Gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren am erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für 2003 erhob die Bw mit Schreiben vom Berufung. Sie vertrat darin die Ansicht, die ausschüttungsgleichen Erträge würden fortgeschriebene Anschaffungskosten darstellen, welche sehr wohl einer Teilwertabschreibung zugänglich seien. Auf eine weitergehende Begründung der Berufung wurde verzichtet, da zu dieser Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2006/15/0376 bereits eine Beschwerde anhängig war.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob eine Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus thesaurierenden Investmentfonds und eine damit im Zusammenhang stehende Teilwertabschreibung steuerlich zulässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0376 festgestellt, dass ausschüttungsgleiche Erträge aus einem thesaurierenden Investmentfonds einer Aktivierung in der Steuerbilanz zugänglich sind und damit eine Teilwertabschreibung auf den gesunkenen Kurswert des Investmentfondanteils zum Bilanzstichtag möglich ist. Im Einzelnen wird darin ausgeführt:

"Der Investmentfonds als im Miteigentum der Anteilsinhaber stehendes Sondervermögen ist kein Steuersubjekt. Die Besteuerung der Erträge erfolgt auch nicht bei der Kapitalanlagegesellschaft. Erträge aus (inländischen) Investmentfonds werden vielmehr nach dem Transparenzprinzip beim Anteilsinhaber besteuert. Das Transparenzprinzip gilt unabhängig davon, ob die Erträge des Investmentfonds regelmäßig ausgeschüttet werden oder ob ein so genannter thesaurierender Investmentfonds iSd § 13 InvFG idF der Novelle BGBl I 1998/41 vorliegt (vgl Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 93 Anhang I, Tz 11; Schima/Gruber, ÖStZ 2007, 59, (60)). [...]

Auf Grund des Transparenzprinzips sind die im Bereich des Fonds realisierten Erträge unmittelbar im Betriebsvermögen nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches realisiert (vgl Adametz (Hrsg), Investmentfonds - Der Praktikerleitfaden, Wien 2004, 58 und 63, sowie Partl/Pircher/Pülzl, FJ 2000, 199 (201); dies entspricht auch der in Rz 189 der Investitionsfonds-Richtlinien zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis). [...]

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes führen die realisierten Erträge aus steuerlicher Sicht zu einem Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz. Auch bei einem thesaurierenden Investmentfonds führen sie zu einem Wirtschaftsgut, können sie doch zumindest im Wege des Verkaufes des Investmentfondsanteiles übertragen und verwertet werden (im Erkenntnis vom , 95/14/0035, spricht der Verwaltungsgerichtshof bei den Erträgen aus einem ausschüttenden Investmentfonds von "Forderungen"). Dieses Aktivum stellt nicht bloß einen Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite dar, verkörpert es doch nicht Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für Zeiten nach diesem Stichtag darstellen (vgl Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 1 EStG 1988, Tz 152).

In Bezug auf thesaurierende Investmentfonds wird in der Literatur die Auffassung vertreten, weil der Investmentfonds die Erträge, die auf der Ebene der Anteilsinhaber als realisiert anzusehen sind, wiederum investiert, entspreche der Vorgang wirtschaftlich einer Ausschüttung der Erträge samt einer nachfolgenden Einlage in den Investmentfonds (oder dem Erwerb weiterer Investmentfondsanteile); daher bildeten die dem Anteilseigner zuzurechnenden Erträge (gegebenenfalls nach Abzug der Kapitalertragsteuer) weitere Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile (Theorie der Doppelmaßnahme, vgl. Beiser, Die Einmalerfassung bei thesaurierenden Investmentfonds, SWK 2008, S 476, 477; und Cserny, Bewertung von thesaurierenden Investmentfondsanteilen im Betriebsvermögen, UFS 2007, 87 (88), im Ergebnis ebenso Adametz (Hrsg), Investmentfonds - Der Praktikerleitfaden, 47).

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die realisierten Erträge aus einem thesaurierenden Investmentfonds (auch nach der Reinvestition auf der Ebene des Investmentfonds) als eigener Aktivposten auszuweisen sind, wie dies in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vertreten wird, oder ob sie zu weiteren Anschaffungskosten des bestehenden Investmentfondsanteils führen. Für den Fall des Ausweises in Form von zwei aktiven Wirtschaftsgütern ist nämlich zu beachten, dass sich der Wert eines Anteiles an einem thesaurierenden Investmentfonds jedenfalls aus der Summe dieser Komponenten ergibt. Übersteigt die Summe dieser Aktivposten den Teilwert der Investmentfondsanteile, sind die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das gegenständliche Erkenntnis klargestellt, dass eine Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und eine damit im Zusammenhang stehende Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Kurswert der Investmentfondsanteile steuerlich zulässig ist.

Das bedeutet, das Finanzamt hat die ausschüttungsgleichen Erträge aus den Anteilen der gegenständlichen Investmentfonds, deren Kurswerte zum Bilanzstichtag unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunkenen sind, zu Unrecht der Besteuerung unterzogen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 13 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 40 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Investmentfonds
ausschüttungsgleiche Erträge
Anschaffungskosten
Kursverluste
Teilwertabschreibung
Aktivierung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at