Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 15.01.2009, RV/0010-F/09

Kein Pauschbetrag bei Internatsunterbringung eines Bregenzer Studenten (nicht Schülers) in Feldkirch

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0010-F/09-RS1
Betrifft einen Bregenzer Studenten am Feldkircher Landeskonservatorium.
Folgerechtssätze
RV/0010-F/09-RS1
wie RV/0623-W/04-RS1
Die Regelung des § 2 Abs 3 der Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, wonach Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelten, wenn innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht und für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort besteht, bezieht sich nur auf Schüler und Lehrlinge, nicht aber auf Studenten (Hochschüler).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MF, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die erstinstanzliche Festsetzung von Einkommensteuer in der Höhe von -1.649,28 € wird bestätigt.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, in der Folge Bw. abgekürzt, wohnt mit ihrer Familie in X. Einer ihrer Söhne besuchte im Streitjahr das Vorarlberger Landeskonservatorium im knapp 40 km entfernten Feldkirch und bewohnte dort eine Zweitunterkunft. Die Bw machte in der Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend und beantragte den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG.

Das Finanzamt gewährte den beantragten Pauschbetrag nicht. Begründend führte es aus, der Pauschbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da sich die Ausbildungsstätte des Sohnes im Einzugsbereich seines Wohnortes befinde.

Die Bw. erhob Berufung. In ihr führte sie aus, nach Absatz 3 der Verordnung des BMfF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen. Da diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei der beantragte Pauschbetrag zuzuerkennen.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0204-F/08, wurde der Berufung stattgegeben und der Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG für eine Berufsausbildung ihres am geborenen Kindes außerhalb des Wohnortes durch Abzug eine Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Gegen diese Entscheidung wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts Amtsbeschwerde an den VwGH erhoben. Darin wurde ausgeführt, der im Streitjahr 21-jährige, bei seiner Familie in X wohnhafte, im Studienort Feldkirch eine Zweitunterkunft nutzende Sohn der mitbeteiligten Partei sei laut Inskriptionsbestätigung Studierender am Vorarlberger Landeskonservatorium. Obwohl der Sohn im Streitjahr also Student gewesen sei, habe die belangte Behörde § 2 Abs. 3 der Verordnung des BMfF, BGB!. 624/1995, idF BGBIII Nr. 449/2001, und die dort nur für Schüler und Lehrlinge vorgesehene 25-km-Regelung angewandt.

Nachdem in der Folge die Bw, belegt durch einen Zeitungsausschnitt, bestätigt hat, dass ihr Sohn im Streitjahr Student und nicht Schüler am Vorarlberger Landeskonservatorium gewesen ist, stellte die Berufungsbehörde die Beschwerde führende Amtspartei mit Bescheid vom , RG/0030-F/08, klaglos. Begründend wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Wie aus dem letzten Absatz der angefochtenen, freilich sehr knapp begründeten Entscheidung hervorgeht, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung vorliegen. Zu dieser (wie sich letztlich zeigen wird, nicht ausreichend fundierten) Feststellung gelangte die belangte Behörde, weil sich die Abgabepflichtige ausschließlich auf die 25-km-Regelung bezog, die dortige Textierung betreffend "Schüler" wiedergab und auch immer nur von der Berufsausbildung ihres Kindes sprach, während umgekehrt das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom lediglich die (konkret nicht näher ausgeführte) Entfernungsfrage ansprach und sich mit dem Vorbringen der Berufungswerberin nur unzureichend, unpräzise und nicht überzeugend auseinandersetzte. Schließlich lässt der Besuch des Landeskonservatoriums für sich nicht zwingend darauf schließen, dass der Sohn Student und nicht Schüler war, da die Bildungseinrichtung sowohl Schule als auch Studieneinrichtung ist (http://www.vlk.ac.aUindex2.html). Auf Basis der implizit bzw erschließbar der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegten Feststellung, dass der Sohn der Bw. Schüler ist, vermag die belangte Behörde somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung nicht zu erblicken.

Freilich räumt sie ein, Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen zu haben, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Denn die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom waren doch dergestalt, dass die Feststellung, der Sohn der Bw sei Schüler (und nicht Student), nicht ohne weitere Ermittlungen bzw. zusätzliche Begründung zulässig war. Hätte aber die belangte Behörde ihrer (sie subsidiär treffenden) Ermittlungs- und Begründungspflicht entsprochen (und die erstinstanzlichen Defizite ausgeglichen), wäre sie zu jenen Feststellungen (und jener Begründung) gelangt, die nun das Finanzamt in der Amtsbeschwerde getroffen und die der steuerliche Vertreter der Bw. nach Rücksprache mit der Bw. belegt durch einen Zeitungsausschnitt ("Astimato 1/2006, 18") bestätigt hat, nämlich dass der Sohn im Streitjahr am Vorarlberger Landeskonservatorium studierte und einen Universitätsabschluss ("Bachelor of Arts") anstrebte.

Dies wiederum hätte zur Erlassung einer anders lautenden Berufungsentscheidung geführt. Denn Lehre (Wiesner/Atzmüller/Grabner/LeitnerlWanke, EStG 1988, § 34 Anm. 73) und Rechtsprechung (; ) stimmen darin überein, dass "Studenten" keine "Schüler" sind, weshalb auf sie die 80-km-Regelung und nicht die 25-km-Regelung Anwendung findet. Daraus wiederum folgt, dass die im Spruch genannte Berufungsentscheidung mit einem zur Aufhebung berechtigenden Verfahrensmangel behaftet ist."

Durch die Klaglosstellung (Bescheidbehebung) gilt die Berufung vom wiederum als unerledigt. Denn gemäß § 303 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Auf Basis des nunmehr festgestellten Sachverhaltes, nämlich dass der Sohn der Bw Student (und nicht Schüler) am knapp 40 km vom Familienwohnsitz entfernt gelegenen Vorarlberger Konservatorium gewesen ist, war aber die Berufung im fortgesetzten Verfahren als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Gründe hiefür wird auf den zuvor auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Aufhebungsbescheid vom verwiesen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at