Zurücknahme eines Antrages auf Rückzahlung der Lohnsteuer
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3944-W/09-RS1 | Wird in einem Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurück gezogen, so ist der angefochtene erstinstanzliche Bescheid aufzuheben (vgl. ). |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NN, Adresse, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer, 4650 Lambach, Marktplatz 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Ansuchens auf Rückzahlung einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1995 gemäß § 240 Abs. 3 BAO nach Zurücknahme des Antrages vom auf "Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer des Jahres 1995 im Betrag von 420.518,84 €" entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
VnN, in der Folge mit Bw. bezeichnet, bezog im Jahr 1995 eine Pension von DG, von welcher Lohnsteuer einbehalten wurde.
Am reichte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 beim Finanzamt für den 1. Bezirk ein.
Das Finanzamt erließ am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995, in welchem das Finanzamt unter Zugrundelegung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, welche von der Bezug auszahlenden Stelle bekannt gegeben worden waren, unter Berücksichtigung von geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben eine Einkommensteuer in Höhe von 420.518,84 ATS ermittelte. Auf diese Einkommensteuer wurde die Lohnsteuer in Höhe von 481.719,20 ATS angerechnet und die Einkommensteuer in Form einer Gutschrift in Höhe von 61.200,00 ATS festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 sei bei der Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht nicht zu berücksichtigen, da gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 und 7 zu berechnen sei.
Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Bw. am zugestellt. Eine Berufung wurde nicht eingebracht.
Mit Antrag vom stellte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter einen Antrag auf "Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer des Jahres 1995 im Betrag von 420.518,84 ATS" und erklärte, er sei im Jahr 1995 in Österreich nicht wohnhaft und daher überhaupt nicht steuerpflichtig gewesen. Da im Fall des Bw. überhaupt keine Steuerpflicht in Österreich bestehe, hätte er Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt für den 1. Bezirk zuständigkeitshalber an das Finanzamt der Betriebsstätte, nämlich das Finanzamt für Körperschaften in Wien, weiter geleitet. Das Finanzamt gab dem Erstattungsantrag mit Bescheid vom Juni 1999 (die im Akt aufliegende Bescheiddurchschrift weist kein Datum auf) statt und zahlte die im Kalenderjahr 1995 einbehaltene Lohnsteuer im Ausmaß von 481.719,00 ATS zurück.
Die Finanzlandesdirektion hob diesen Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Bescheid vom auf.
Gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion erhob der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0033 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion als unbegründet ab.
Am stellte der Bw. durch einen Rechtsvertreter einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 240 BAO.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1995 gemäß § 240 Abs. 3 BAO ab.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben und Anträge auf Befassung des gesamten Berufungssenates mit der Entscheidung sowie auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Bw. auf, zu erklären, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird sowie welche Änderungen beantragt werden. Weiters wurde der Bw. aufgefordert, die Berufung zu begründen (Vorlage entsprechender Nachweise/Unterlagen).
Der Bw. erstattete ein dem Mängelbehebungsauftrag entsprechendes inhaltliches Vorbringen und behielt sich vor, den Antrag vom zurück zu nehmen. In diesem Falle wäre der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, weil durch eine Zurücknahme des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrages die Pflicht des Finanzamtes über den Antrag vom meritorisch zu entscheiden entfalle.
In der Folge nahm der Bw. beim Finanzamt den Antrag vom auf Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer des Jahres 1995 im Betrag von 420.518,84 € zurück. Weiters nahm der Bw. beim Unabhängigen Finanzsenat die Anträge auf Befassung des gesamten Berufungssenates mit der Entscheidung sowie auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 240 Abs. 1 BAO idgF ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen und auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurück zu zahlen.
Gemäß § 240 Abs. 3 leg. cit. kann der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.
Rückzahlungsanträge iSd § 240 Abs. 3 BAO unterliegen der Entscheidungspflicht des § 311 Abs. 1 BAO. Über solche Anträge ist auch dann bescheidmäßig abzusprechen, wenn ihnen vollinhaltlich stattgegeben wird (siehe Ellinger/Iro/Krammer/Sutter/Urtz, Kommentar zur BAO, § 240, Rz. 5).
Der gegenständliche Antrag auf Rückerstattung der Lohnsteuer wurde nunmehr zurück genommen.
Wird im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, geändert und insofern zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid - insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist - aufzuheben (siehe Verwaltungsgerichtshof vom , 98/07/0181 zu einem nach dem AVG durchgeführten Verfahren).
Auch für den Geltungsbereich der BAO vertritt Ritz, BAO³, § 115, Rz 3, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass Anträge zur Geltendmachung von Rechten bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurück genommen werden können, außer es ergibt sich Gegenteiliges aus spezialgesetzlichen Regelungen.
Da der gegenständliche Antrag auf Rückerstattung der Lohnsteuer mit Eingabe vom zurück genommen wurde, fehlt für den erstinstanzlichen Bescheid die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at