Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.08.2012, RV/1792-W/12

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Biberstraße 26, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 entschieden:

Der Vorlageantrag wird als unzulässsig zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Vorhalt vom ersuchte das zuständige Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der H.KG (Finanzamt XY.) bekannt zu geben und um Nachreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009.

Da in der Folge jedoch keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 übermittelt wurde, schätzte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 500.000,00 und erließ am einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009. Begründend führte es aus, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag angesetzt worden seien.

Mit elektronisch eingebrachter Berufung vom brachte der Bw. vor, dass er im Jahr 2009 weder Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, noch Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft erzielt habe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 zurück, da diese nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Dieser Bescheid wurde nachweislich am beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Mit Vorlageantrag vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom beantragte der Bw. die Vorlage und Entscheidung über die Berufung vom an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte im Wesentlichen aus, dass er gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 fristgerecht Berufung erhoben habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 276 Abs. 1 BAO lautet: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, kann die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 mit Bescheid vom als nicht fristgerecht zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde am beim zuständigen Postamt hinterlegt und würde die Frist zur Einbringung einer Berufung am enden. Da der ein Samstag war, endete die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid am . Laut vorgelegten Finanzamtsunterlagen ist jedoch ersichtlich, dass gegen den Zurückweisungsbescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde. Der Zurückweisungsbescheid vom erwuchs in Rechtskraft und ist damit das Rechtsmittelverfahren betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abgeschlossen. Der eingebrachte Vorlageantrag geht somit ins Leere und ist als unzulässig zurückzuweisen.

Wenn der Bw. im Vorlageantrag vom ausführt, er habe gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 fristgerecht Berufung erhoben, ist darauf hinzuweisen, dass dies aus den vorgelegten Akten eben nicht zu entnehmen ist, denn die Berufung vom wurde mit Bescheid vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraussetzt (vgl. etwa Zl. 2006/15/0373). Würde der Vorlageantrag als Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid qualifiziert werden, dann wäre dieses Rechtsmittel ebenso zurückzuweisen, da es erst am und somit verspätet eingebracht worden wäre.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at