Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 03.03.2006, ZRV/0089-Z2L/05

Pfändung einer Lohnforderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des U.L., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch N.K., vom , Zl. 500/3564/26/2002, betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) im Beisein von E.L. und der Schriftführerin G.Z. nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtstr. 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrages einschließlich der Nebengebühren geändert auf 178.910,73 €. Die Höhe der, in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung angeführten Vollstreckungskosten bleibt unverändert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 500/090084/5/02 setzte das Hauptzollamt Linz gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK iVm den §§ 2 und 108 ZollR-DG in Höhe von insgesamt 179.666,93 € im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK fest. Das gegen diesen Abgabennachforderungsbescheid eingebrachte Rechtsmittel wies das Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs folglich in Rechtskraft.

Am , leitete das Zollamt Linz mit Bescheid Zl. Zl. 500/3564/23/2002 eine Gehaltspfändung betreffend einer Teilforderung in Höhe von 30.000,00 € bei der damaligen Arbeitgeberin des Bf. S.A. gem. § 65 AbgEO ein. Gegen diesen Pfändungsbescheid brachte der nunmehrige Bf. fristgerecht mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte er darin aus, dass sich die Berufung sowohl gegen den im vorgenannten Bescheid angeführten Gesamtbetrag in Höhe von 181.153,30 € (gemeint offensichtlich 181.153,00 €) als auch gegen den Teilbetrag in Höhe von 30.000,00 € richte. Dem Zollamt sei die Zahlungsunfähigkeit und die wirtschaftliche Notlage des Berufungswerbers bekannt. Es werde daher der Antrag gestellt im Sinne der angeführten Begründung und wegen Unbilligkeit den Bescheid aufzuheben. Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/03564/26/2002 wies die Zollbehörde die Berufung ab. In der Begründung dieses Bescheides führte das Zollamt sinngemäß aus, dass mit Bescheid vom , Zl. 500/3564/23/2002 ein Teilbetrag der Abgabenschuld, nämlich 30.000,00 € gem. § 65 Abs. 1 AbgEO gepfändet worden sei. Diese Pfändung sei durchgeführt worden, da das Abgabenkonto (000) des Abgabenschuldners zum Zeitpunkt der Pfändung einen fälligen und offenen Rückstand in Höhe von € 180.847,70 aufgewiesen habe und dem Zollamt über diesen Rückstand Rückstandsausweise vorgelegen hätten. Von den Abgabenbehörden seien vollstreckbare Rückstände, für die ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden sei, zwangsweise einzubringen. Eine Möglichkeit dieser zwangsweisen Einbringung sei die Pfändung von Arbeitseinkommen, von welcher die Zollbehörde im gegenständlichen Fall auch Gebrauch gemacht habe.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom . In dieser Eingabe bringt der Bf. zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Zollwert von der Behörde anlässlich der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung aus verschiedenen Gründen zu hoch angenommen worden sei. So habe es sich insgesamt um nur 14 Einfuhrfahrten gehandelt während das Gericht von 16 Tathandlungen ausgegangen sei. Auch sei bei der, durch die Zollbehörde getätigten Hochrechung eine fehlerhafte Gesamtmenge der eingeführten Waren ermittelt worden, da das Zollamt von Preisen für "Originalwaren" ausgegangen wäre, während die importierten Produkte keine solchen dargestellt hätten. Auch habe es die Behörde verabsäumt, bei der mengenmäßigen Hochrechnung zu berücksichtigen, dass der Stauraum des jeweiligen Beförderungsmittels erst mit zunehmender Dauer der Fahrten besser ausgenützt worden sei. Zu Beginn der Fahrten sei nämlich überwiegend Verpackungsmaterial transportiert worden. Das Zollamt sei sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Qualität bei der Berechnung von der letzten Fahrt ausgegangen, was zweifelsfrei zu einem falschen Ergebnis führen musste. Infolge dieses von der Zollbehörde um ein Vielfaches überhöht angenommenen Zollwertes sei auch das Gerichtsurteil entsprechend hart ausgefallen. Den Eingangsabgabenbescheid habe der Bf. in der Haftanstalt zugestellt erhalten. Mit sei die Eintragung eines Pfandrechtes an der 1/3-Liegenschaft des Bf. in das Grundbuch AAAL für das Zollamt Linz erfolgt. Am sei dem Bf. bekannt gegeben worden, dass die Zollbehörde eine Gehaltspfändung bei seiner Arbeitgeberin S.A. eingeleitet habe. Recherchen hätten überdies ergeben, dass die genannte Arbeitgeberin den Bescheid über die Drittschuldnerpfändung gar nicht erhalten hätte. Somit habe nur der Bf. den betreffenden Pfändungsbescheid erhalten wobei auch Kosten für die Pfändung festgesetzt worden seien. Abschließend führt der Bf. in seiner Eingabe vom aus, dass sich die Beschwerde gegen den weit überhöhten Zollwert und damit gegen die Ablehnung der Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis seiner Person wegen Unbilligkeit richte. Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der am antragsgemäß durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bf. zusammengefasst sinngemäß ergänzend ausgeführt, dass als Bemessungsgrundlage für die Vollstreckungskosten der vollstreckbare Abgabenrückstand heranzuziehen sei. Sei demnach die Abgabenbehörde I. Instanz betragsmäßig von einer falschen vollstreckbaren Abgabenschuld zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen, so führe dies zwangsweise auch zur Festsetzung unrichtiger Vollstreckungskosten. Vom Amtsvertreter des Zollamtes Linz wurde diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom verwiesen. Betreffend der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Abgabenschuld wurde vom Zollamtsvertreter ausgeführt, dass Einzahlungen betreffend der gegenständlichen Abgabenschuld entsprechend zu berücksichtigen seien, sofern solche erfolgten. Zum Einwand des Bf., dass S.A. als seinerzeitige Arbeitgeberin des Abgabenschuldners, den Bescheid über das Zahlungsverbot nicht erhalten hätte, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat auf den im Akt des Zollamtes Linz aufliegenden Rückschein verwiesen, aus dem eine nachweislichen Zustellung mit hervorgeht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 65 AbgEO lautet:

1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.

Gem. § 5 AbgEO haben die Vorschriften der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß auch für die Zollämter Geltung.

Die Abgabenschuld resultiert im gegenständlichen Fall auf Grund des Bescheides des Hauptzollamt Linz vom , Zl. 500/090084/5/02. Mit diesem wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK iVm den §§ 2 und 108 ZollR-DG im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung langte kein weiterer Rechtsbehelf ein, sodass diese Entscheidung rechtskräftig wurde.

Im anhängigen Beschwerdeverfahren ist zunächst zu prüfen, ob das Zollamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen zu setzen.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren liegt der Rückstandsausweis vom als Exekutionstitel zugrunde.

Mit der gegenständlichen Beschwerde, soll u.a. die "Aufhebung" der Pfändung der gegenständlichen Forderung bewirkt werden. Dem diesbezüglichen Begehren kann aber kein Erfolg beschieden sein, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den anhängigen Beschwerdefall trifft jedoch keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen Tatbestände zu. Im § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO ist die Einstellung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte normiert, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder die Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ob zu erwarten ist, dass die Vollstreckung einen ihre Kosten übersteigenden Betrag ergeben werde, lässt sich für die Abgabenbehörde daher nur an Hand einer Prognose im Einzelfall beantworten, wobei die Anforderungen an diese Prognose nicht überspannt werden dürfen (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16 Rz 12). Das von der Zollbehörde im Ermittlungsweg festgestellte, im maßgeblichen Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis des Bf. rechtfertigte jedoch für das Zollamt die nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung geforderte Erwartung (vgl. dazu auch VwGH 87/13/0012 vom ). Somit lag auch kein Einstellungsgrund nach § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO vor, auch wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Bf. im Rahmen des Dienstverhältnisses zu S. A. lediglich ein Einkommen in Höhe von 371,00 € monatlich bezog, welches unter dem unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum) gem. § 291a EO (Exekutionsordnung) lag. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf § 68 Abs. 3 AbgEO zu verweisen, worin ein Pfandrecht ausdrücklich auch dann begründet wird, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes die Gehaltsforderung den unpfändbaren Betrag unterschreitet. Diese Bestimmung berücksichtigt somit jenen Umstand, dass sich die Einkommenslage des Abgabenschuldners in Zukunft durchaus verbessern könnte und dabei durch Übermittlung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner für den Abgabengläubiger eine entsprechende Rangordnung gewährleistet wird. Für die Einstellung der Vollstreckung besteht somit keine Rechtsgrundlage. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken.

Der Bf. bringt auch vor, dass die Ermittlung der Höhe einer Teilbetreibung in Höhe von 30.000,00 € für ihn nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich einer Einschränkung auf die Betreibung eines Teilbetrages ist ebenfalls auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO zu verweisen, welche der Abgabenbehörde diese Möglichkeit einräumt (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16 Rz 12). Der Abgabenbehörde steht es somit frei sich auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten zu beschränken. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren insofern Gebrauch, in dem sie sich bei der Vollstreckungshandlung vom auf die Betreibung eines Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 € beschränkte, während der aushaftende Gesamtrückstand bezüglich des Bf. etwa ein Sechsfaches dieser Teilforderung betragen hat. Liegen jedoch Gründe nach § 16 Abs. 1 AbgEO vor hat die Behörde die Vollstreckung einzustellen. Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 sowie 16 AbgEO lagen jedoch - wie bereits vorstehend ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich der vom Zollamt erfolgten Einschränkung auf eine Betreibung in Höhe von 30.000,00 € ist auszuführen, dass mit Bescheid vom , Zl. 500/090084/5/02 des Hauptzollamtes Linz dem Bf. ein Abgabenbetrag in Höhe von € 179.666,93 vorgeschrieben wurde. Weiters geht aus der Aktenlage zweifelsfrei hervor - und dies wird auch im bisherigen Verfahren vom Bf. nicht bestritten - dass innerhalb der Zahlungsfrist der geschuldete Abgabenbetrag nicht entrichtet wurde. Folglich ergab sich durch den Rückstandsausweis (§ 229 BAO) vom eine ausgewiesene und vollstreckbare Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 179.666,93. Dieser Rückstandsausweis bildete gem. § 4 AbgEO den Exekutionstitel für das eingeleitete Vollstreckungsverfahren. Da es folglich dem Gläubiger im gegenständlichen Fall rechtmäßig zugestanden wäre, den gesamt geschuldeten Abgabenbetrag im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen einzutreiben, kann sich der Bf. keinesfalls beschwert fühlen, wenn der Abgabengläubiger vorerst lediglich einen Schritt auf Teileinbringung (hier: 30.000,00 €) setzt um dadurch auch die Kosten des Vollstreckungsverfahrens für den Bf. gering zu halten, zumal sich eine solche Vorgangsweise ausschließlich zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. An der vom Zollamt Linz herangezogenen Teilbetreibung kann somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Bezüglich der Höhe der in diesem Pfändungsbescheid angeführten Abgabenschuld ist jedoch auszuführen, dass anlässlich einer nachträglichen Überprüfung des Abgabenkontos 000 festgestellt wurde, dass der vollstreckbare Rückstand ohne Berücksichtigung der in richtiger Höhe vorgeschriebenen Vollstreckungskosten von 305,30 € korrekterweise 178.910,73 € zum betragen hat. Dies ergibt sich dadurch, dass die Abgabenbehörde I. Instanz Einzahlungen eines weiteren Gesamtschuldners betreffend die gegenständliche Abgabenschuld, bzw. auch eine Einzahlung des Bf. selbst, unberücksichtigt gelassen hat. Die Höhe der im Pfändungsbescheid angeführten Abgabenschuld war folglich, wie im Spruch ausgeführt, entsprechend zu berichtigen. Zu dem im vorliegenden Akt aufliegenden Rückstandsausweis ist betreffend des darin angeführten vollstreckbaren Betrages auf die amtswegige Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 AbgEO zu verweisen.

Die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Einbringungsverfahren nicht zu prüfen. Mit Einwendungen gegen die ursprüngliche Abgabenvorschreibung kann das nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat anhängige Beschwerdeverfahren keinesfalls bekämpft werden. Diesbezügliche Vorbringen erweisen sich demnach im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unbegründet (vgl. ). Aus diesem Grund erübrigt sich ein näheres Eingehen auf jene Einwände in der Beschwerdeeingabe vom , welche ausschließlich auf die Höhe der Bemessungsgrundlage im Festsetzungsverfahren der Eingangsabgaben Bezug nehmen. Des Weiteren wird vom Bf. vorgebracht, dass sich seine Beschwerde auch gegen die bisherige Ablehnung auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis richtet. In diesem Zusammenhang wird vom Unabhängigen Finanzsenat auf die bereits ergangene Entscheidung des UFS unter Zl. ZRV/0071-Z3K/04 verwiesen. Demnach wurde dieses Begehren des Bf. in einem gesonderten Verfahren abgehandelt wodurch dieser Einwand ebenfalls nicht geeignet ist auf das gegenständliche Verfahren Einfluss zu nehmen.

Zum Einwand des Bf., nämlich dass der Bescheid über die Gehaltspfändung der seinerzeitigen Arbeitgeberin S.A. nicht zugestellt worden sei, wird festgestellt, dass im Abgabenakt des Zollamtes diesbezüglich ein Rückschein aufliegt, aus dem die nachweisliche Zustellung an S.A. mit hervorgeht. Dieses Vorbringen des Bf. erweist sich daher als unzutreffend.

Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen. Auf Grund der festgestellten Abweichung hinsichtlich der Höhe des vollstreckbaren Rückstandes war hingegen die angefochtene Entscheidung entsprechend zu berichtigen.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Exekutionstitel
materielle Richtigkeit des Abgabenanspruches
Lohnforderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at