Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 12.08.2013, ZRV/0063-Z1W/11

Antrag auf Nachsicht, weil Abgabenschuldigkeiten nicht auf einmal getilgt werden können

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch Dr. Alexander M. Pflaum, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2010-1, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung schrieb das Zollamt dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) mit den Bescheiden vom , Zlen, xxx/xxxxx/2002 und xxx/xxxxn/2002 Altlastenbeiträge und Säumniszuschläge für die Zeiträume I. Quartal 1990 bis IV. Quartal 1995 und I. Quartal 1997 bis I Quartal 1998 in Höhe von insgesamt € 381,648,15 zur Entrichtung vor. Mit Berufungsentscheidung vom wurde die Abgabenschuld einschließlich der Säumniszuschläge auf einen Betrag von insgesamt € 120.396,06 herabgesetzt. An Aussetzungszinsen wurde in weiterer Folge ein Betrag von € 23.686,48 vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom stellte der Bf den Antrag, die per bestehenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 119.465,85 gemäß § 236 BAO nach Leistung einer Abschlagszahlung in Höhe von € 50.000,00 aus Billigkeitsgründen nachzusehen.

Das Vorliegen einer Unbilligkeit wurde damit begründet, dass es dem Bf als Pensionist nicht möglich sei, die komplette Schuld auf einmal zu tilgen. Er leiste daher einen monatlichen Betrag von € 3.500,00, was auch nur mit Unterstützung seiner Kinder gelinge.

Das Zollamt wies den Antrag auf Nachsicht mit Bescheid, Zahl xxxxxx/xxxxx/2010, vom ab. Es wurde zwar das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit angenommen, doch im Rahmen der Ermessensübung eine Nachsicht abgelehnt. Es sei zu berücksichtigen, dass erst seit 2009 ein Zahlungswille vorhanden sei, der Abgabenschuldner jedoch bereits seit 1996 damit rechnen hätte müssen, die schon damals entstandenen Abgaben bezahlen zu müssen und er hierfür Rücklagen bilden hätte können. Außerdem seien die Abgaben über einen sehr langen Zeitraum hinterzogen worden. Dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben sei daher gegenüber Billigkeitserwägungen der Vorrang einzuräumen. Die angebotene Abschlagszahlung könne daran nichts ändern.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Zollamt das Ermessen nicht richtig ausgeübt habe, weil es den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, insbesondere mit Blick auf die schnelle und sichere Einbringlichkeit der Abgaben, falsch gewertet habe.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl xxxxxx/xxxxx/2010-1, vom als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt hielt an der Feststellung, dass eine Unbilligkeit vorliege, fest, erteilte einer Nachsicht wegen Überwiegens der Zweckmäßigkeitsgründe aber eine Absage.

Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde. Begründend machte der Bf geltend, dass die Ermessensübung nicht im Sinne der BMF-Richtlinien vom vorgenommen worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Der Bf hat monatliche Raten in Höhe von € 3.500,00 entrichtet und solcherart die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten mit zur Gänze getilgt. In einem solchen Fall ist zwar kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen, doch obliegt es dem Nachsichtswerber, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für die Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeiten nicht beseitigt worden sind (vgl. zB ).

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236 BAO ("können ... nachgesehen werden") vorgesehene Ermessen.

Den Antragsteller trifft dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Die Abgabenbehörde hat nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. Ritz, BAO4, § 236 Tz 4 mit Hinweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung).

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein.

§ 2 und 3 der Verordnung lauten:

"§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung

1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;

2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die

a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder

b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht."

Sachliche Unbilligkeitsgründe wurden keine vorgebracht. Der Bf vermochte entgegen der Ansicht des Zollamtes aber auch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit nicht zweifelsfrei darzulegen.

Das Vorbringen, dass es dem Bf als Pensionist nicht möglich sei, die komplette Schuld auf einmal zu tilgen, stellt für sich allein gesehen keinen persönlichen Unbilligkeitsgrund dar. Davon abgesehen akzeptierte das Zollamt offensichtlich ungeachtet der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in monatlichen Raten zu € 3.500,00. Das Vorliegen einer Existenzgefährdung bzw. einer sonstigen außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkung wurden nicht einmal behauptet.

Wenn das Zollamt in der Berufungsvorentscheidung unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben anführt, dass zwar keine Ersparnisse, jedoch erhebliches Immobilienvermögen vorhanden wäre, ist zu beachten, dass auch eine erforderliche Teilveräußerung von Vermögen zur Entrichtung von Abgaben keinen persönlichen Billigkeitsgrund darstellt. Die oben zitierte Verordnung spricht dem entsprechend auch davon, dass die trotz zumutbarer Sorgfalt erforderliche Vermögensveräußerung einer Verschleuderung gleichkommen müsse

Mangels Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit bleibt kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Doch selbst wenn man vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ausgehen würde, wäre im Rahmen der in diesem Fall nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht nicht zu gewähren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall müsste der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit der Vorzug gegeben werden.

Laut Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. xxx_HV_xx/09_n, wurde der Bf schuldig erkannt, vorsätzlich mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, indem er Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht in der richtigen Höhe anmeldete und nicht entrichtete. In einem solchen Fall, der sich mehrere Jahre hinzog, ist es sachgerecht, eine Nachsicht aus Billigkeitsgründen nicht zu gewähren (vgl. ). Das steuerliche Wohlverhalten in Bezug auf andere Abgaben vermag daran nichts zu ändern.

Das Vorbringen die monatlichen Raten in Höhe von € 3.500,00 würden bei einer Pension von € 1.740,00 naturgemäß zu einer Zahlungsunfähigkeit führen, wodurch die Erhaltung einer Steuerquelle unmöglich sei, geht im gegenständlichen Fall ins Leere. Die Leistungen aus der Pensionsversicherung wären auch im Insolvenzfalle des Bf unter Abzug der darauf entfallenden Steuern und Abfuhr an das zuständige Finanzamt ausbezahlt worden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at