Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 27.11.2009, RV/0877-G/07

Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft gewidmet ist, durch eine andere Körperschaft

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0877-G/07-RS1
Die Verweigerung der geltend gemachten Grundsteuerbefreiung stellt angesichts der vom EGMR festgestellten Konventionswidrigkeit der 10-Jahresfrist im Anerkennungsverfahren eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar (). Die Nichtumsetzung des VfGH- Erkenntnisses würde den angefochtenen Bescheid mit objektiver Willkür belasten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X., vom betreffend Grundsteuermessbetrag (Grundsteuermessbescheid) 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Der Grundsteuermessbetrag wird mit null Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der bw. Verein errichtete einen Saal und stellt diesen der Religionsgesellschaft Jehovas Zeugen zur Verfügung.

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgehend vom Einheitswert von 31.000 Euro ein Grundsteuermessbetrag von insgesamt 58,35 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. innerhalb offener Frist berufen und ausgeführt, dass gemäß § 2 Z 5 lit. a, b und Z 6 Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) Grundbesitz, der dem Gottesdienst von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften gewidmet sei bzw. für Zwecke der Seelsorge und zur Unterweisung benutzt werde, auch dann von der Grundsteuer befreit werde, wenn dieser Grundbesitz von einer anderen Personenvereinigung zu dem vorgenannten Zweck benutzt werde. Da der Grundbesitz des bw. Vereins, auf dem ein Königreichssaal errichtet ist, für Gottesdienste der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas bestimmt sei und dieser Widmung entsprechend auch verwendet werde, sei davon auszugehen, dass der bw. Verein als eine "andere Personenvereinigung iSd § 2 Z 6 GrStG" anzusehen und ebenfalls von der Grundsteuer befreit sei.

Weiters führte er weiter aus, dass es für die Frage, ob eine Religionsgemeinschaft in den Genuss einer Steuerbegünstigung bzw. -befreiung kommt, es nicht darauf ankommen könne, ob sie als staatlich anerkannte Bekenntnisgemeinschaft bzw. Kirche oder als Religionsgesellschaft Rechtspersönlichkeit erworben habe. Würde man der vom Finanzamt vorgenommenen wörtlichen Interpretation folgen, würden sich daran unerträgliche, verfassungswidrige Konsequenzen anknüpfen. Religionsgemeinschaften mit einer Mitgliederzahl von weniger als 2 v.T. der Bevölkerung Österreichs könnten nie in den Genuss der Steuerbefreiung gelangen, weil für sie gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 Bekenntnisgemeinschaftengesetz (BekGG) eine Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft pro futuro nicht möglich sei. Es gebe jedoch eine Anzahl einzelner genannter Religionsgemeinschaften mit weit unter dieser Mitgliederzahl, die diesen Rechtsstatus bereits erworben haben. Demgegenüber wären aber Religionsgemeinschaften mit weniger Angehörigen, die diesen Status nicht bis zum Inkrafttreten des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes () erworben haben und ihn seither auch nicht mehr erlangen können, benachteiligt, ohne dass hiefür ein rechtsstaatlich akzeptables Argument gefunden werden könne. Insbesondere führt der Bw. den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG ins Treffen.

Die Berufung wurde unter Hinweis auf die relevierte Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Finanzamt ohne weitere Erhebungen und Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

In der weiteren Folge führte der Verein durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom ergänzend aus, die Anerkennung der Anhänger von Jehovas Zeugen als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung "Jehovas Zeugen" wurde mit Verordnung vom (BGBl. II Nr. 139/2009) ausgesprochen sowie bei der Beurteilung einer vergleichbaren Steuerbefreiung (Schenkungssteuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG) die Entscheidung der belangten Behörde (UFS) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1397/08, als verfassungswidrig aufgehoben.

Dieser beim unabhängigen Finanzsenat direkt überreichte Schriftsatz wurde der Amtspartei mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom unter Aktenanschluss zur Rückäußerung übermittelt, explizit auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Argumente und den vom UFS im fortgesetzten Verfahren entschiedenen Anlassfall RV/0466-I/09 vom hingewiesen.

Mit Schreiben vom erklärte die Amtspartei an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten zu wollen, zumal die zitierte Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom nicht rückwirkend angewandt werden könne, da ein begünstigender Bescheid gegen die geltende Rechtslage verstöße. Ob eine rückwirkende Befreiung durch den Verfassungsgerichtshof anzuordnen sei, liege nicht in ihrem Entscheidungsbereich.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 2 Grundsteuergesetz 1955 lautet:

Keine Grundsteuer ist zu entrichten für:5. a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,b) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder der religiösen Unterweisung benutzt wird,c) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird;d) Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit freisteht und das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird;6. Grundbesitz einer der unter den Z. 1 bis 5 lit. a genannten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder Verbände, der von einer anderen derartigen Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder einem anderen derartigen Verband für ihre nach den Z. 1 bis 5 begünstigten Zwecke benutzt wird;

Gemäß § 38 BAO sind solche Zwecke kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. Unter den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind - abgesehen von den durch Konkordat oder unmittelbar durch Gesetz anerkannten Kirchen) - die durch das Anerkennungsgesetz RGBl. 68/1874 anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu verstehen. Gemäß § 39 BAO liegt eine ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Allerdings verweist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom , B 1397/08, zunächst darauf, dass die Zeugen Jehovas bis Mai 2009 eine in Österreich staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft war und dann mit BGBl II 139/2009 als Religionsgesellschaft iSd § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG), sowie § 11 des BekGG anerkannt wurde. Er stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom , Fall Zeugen Jehovas ua., Appl. 40.825/98, der im Ergebnis ausführt: "Eine gesetzlich vorgesehene Wartefrist zwecks Anerkennung als Religionsgesellschaft (Anm.: gegenständlich 10 Jahre) könne unter außergewöhnlichen Umständen erforderlich sein, sei jedoch bei religiösen Gruppierungen wie die Zeugen Jehovas, die sowohl international wie auch in Österreich schon lange bestünden, nicht gerechtfertigt. Die Behörden sollten daher in diesen Fällen in wesentlich kürzerer Zeit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prüfen können. Die Zeugen Jehovas als beschwerdeführende Partei sei daher in ihrem gemäß Art. 14 iVm Art. 9 EMRK gewährleisteten Recht verletzt."

Im Hinblick auf obiges Urteil des EGMR habe der VfGH - wenn er auch gegen die Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hege - davon auszugehen, dass die Anwendung der 10-Jahres-Frist im Anerkennungsverfahren der Zeugen Jehovas der EMRK widersprochen hat.

Die hier in Rede stehende steuerliche Befreiungsbestimmung ist gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten. Aus dem erwähnten Urteil des EGMR vom folgt nunmehr, dass diese Einschränkung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei konventionswidrig ist und dass diese in ihren Rechten aus Art. 14 iVm Art. 9 EMRK (auch) dadurch verletzt ist, dass ihr die Befreiung für einen Zeitpunkt verwehrt werde, in dem sie in Verletzung der aus der EMRK erfließenden Rechte noch nicht als Religionsgesellschaft anerkannt war. Um diese Konventionswidrigkeit zu vermeiden, ist die beschwerdeführende Partei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung auf die hier in Rede stehende Anwendung der Befreiungsbestimmung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gleichzuhalten. Es ist daher im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom , Fall X ua., Appl. 40.825/98, davon auszugehen, dass die Bekenntnisgemeinschaft Zeugen Jehovas die abgabenrechtlichen Befreiungsbestimmungen in Anspruch nehmen kann.

Zu der vom Finanzamt in seiner Äußerung vom aufgezeigten Rechtsansicht, dass die Verordnung vom , BGBl II 139/2009 nicht rückwirkend auf den angefochtenen Bescheid angewandt werden könne, ist auszuführen, dass dieser grundsätzlich nicht widersprochen wird. Allerdings geht der Verfassungsgerichtshof im oa. Erkenntnis davon aus, dass das Gleichheitsrecht (Art. 7 B-VG) unter anderem dadurch verletzt werde, dass die Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte. Willkür liege dann vor, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001). Da das Finanzamt - was ihm freilich nicht subjektiv vorzuwerfen ist - die Rechtslage insgesamt verkannt habe, ist der Bescheid daher mit Willkür behaftet und der Bw. damit in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Daher konnte der Bw. zu Recht die von ihm reklamierte Steuerbefreiung gemäß § 2 Z 6 iVm Z 5 lit. a GrStG in Anspruch nehmen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 38 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Z 6 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Schlagworte
Verein
Zeugen Jehovas
kirchliche Zwecke
Bekenntnisgemeinschaft
gesetzlich anerkannte Kirche
Religionsgemeinschaft
Steuerbefreiung
Verweise
VfGH, B1397/08
UFS, rv/0466-I/09
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 28

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at