Einleitung nach Betriebsprüfung aufgrund von Erlösberichtigungen
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 491/08 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0057 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau BL, vertreten durch Herrn CP, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , SN 006-2002/00168-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 006-2002/00168-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 vorsätzlich 1) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. HM-GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für 1997 bewirkt bzw. für 1999 zu bewirken versucht habe, dass Körperschaftsteuer für 1997 in Höhe von S 162.490,00 (€ 11.808,00) verkürzt wurde sowie Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von S 182.951,00 (€ 13.295,00) verkürzt werden sollte und 2) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. HV unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für 1997 bewirkt bzw. für 1999 zu bewirken versucht habe, dass Körperschaftsteuer für 1997 in Höhe von S 57.532,00 (€ 4.181,00) verkürzt wurde sowie Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von S 160.000,00 (€ 11.627,00) verkürzt werden sollte und hiermit die Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"Der zuständige Sachbearbeiter J wurde mehrmals per Schreiben am und Beilage./1, Beilage./2 aufgefordert einen konkreten Tatvorwurf, der dem § 117 Abs. 1 FinStrG entspricht, zu nennen, was bis zur Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG, unterblieb.
Die Behörde setzte sich in keinster Weise mit den drei ausführlichen und begründeten Stellungnahmen vom , vom und vom , die ihr im Zuge des Verfahrens zukamen, auseinander. Sie ordnete die zwangsweise Vorführung der Bf. an, in Kenntnis darüber, dass kein konkreter Tatvorwurf besteht und weder dem Schreiben vom noch den Ladungen zu entnehmen ist, und auch dass die Bf. sich nicht weigerte einer ordnungsgemäßen Ladung nachzukommen, was auch Inhalt einer anhängigen Maßnahmenbeschwerde ist.
Der Behörde war auch bekannt, dass zum gleichen Sachverhalt gegen W kein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, woraus sich allein schon ergibt, dass es sich hierbei nur um unterschiedliche Rechtsansichten und nicht um einen Finanzstraftatbestand handeln muss.
Die Vorgangsweise bei der Erteilung einer Gutschrift an W war nach Erkennen, laut Betriebsprüfung bei W, überhöhten Entgelts sehr wohl fremdüblich. Wenn es nicht innerhalb einer zulässigen Abweichung gewesen wäre, wäre ein Finanzstrafverfahren gegen W zwingend gewesen. Auf diese Argumente wurde seitens der Behörde, obwohl direkt diesen Sachverhalt betreffend und vorgebracht, nicht eingegangen.
Wegen des Verhaltens der Behörde ist auch ein, u. a. durch Thematisierung eines "Deals", berechtigter Befangenheitsantrag, der im Zuge dieses Verfahrens gestellt wurde, ebenso anhängig.
Dazu: Frau G, sagte im Rahmen des Steiermarktages der Vereinigung der Wirtschaftstreuhänder am , dass Deals zwischen Finanzstrafbeamten und Beschuldigten Amtsmissbrauch sind, vor allem wenn ein Sicherheitszuschlag so hoch ausfällt, dass es schon fast einer Zuschätzung gleich kommt. Sie werde dahingehend auch noch einmal ausführlich mit ihren Beamten sprechen.
Des Weiteren gewährte die Behörde zwar eine weitgehende Akteneinsicht, lässt jedoch nicht einmal eine Aktenabschrift des Aktes nicht einmal im selben Ausmaß wie die Akteneinsicht zu.
Eine Nummerierung und Journalisierung des Aktes ist bis zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht erfolgt, das heißt, es können jederzeit unkontrollierbar Blätter hinzugefügt oder entfernt werden. Auffällig ist, dass (aus) bei Kontrolle der teilweisen Kopie des Aktes ein wesentliches Blatt, das am Vortag dem kopiert wurde, am nächsten Tag den nicht mehr im Akt war. Dieses philosophiert über eine verdeckte Gewinnausschüttung (Abfluss), die aber nie stattgefunden hat, da es offensichtlich, wie bereits in den Stellungnahmen von der Bf. ausgeführt, ein Zufluss war. Beilage ./1 verschwundenes Blatt aus dem Strafakt.
Ein Finanzstrafverfahren auf eine lose unkontrollierbare Blattsammlung zu stützen ist mehr als bedenklich, auch die dazu getätigten Aussagen des Sachbearbeiters "Des is halt so" und "Daraufhin stellt J die Frage in den Raum, ob sich RA P denn überhaupt mit Finanzstrafsachen auskenne, wieviele solcher Verfahren er denn schon geführt habe", weiters "J erwidert, dass es nicht Aufgabe des RA P wäre den Zeitpunkt des Journalisierens festzulegen. Er sagt weiters, er wäre zu Kompromisshandlungen bereit gewesen und hätte einige Vorschläge in diese Richtung gehabt, aber wenn sie keiner hören wolle, dann könne er das ganz auch strittig machen" zeigen Zweifel an der Unbefangenheit des HR Dr. Jankovic,die aber von Seiten der Finanzbehörde ignoriert werden, und trotzdem die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst.
Es wird daher der Antrag gestellt, das Verfahren StrafNr. xy einzustellen.
Es wird weiters der Antrag gestellt, dem gegenständlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Frau L ist Angehörige der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, weshalb sich die Begründung für den Antrag allein schon aus den berufsrechtlichen Folgen ergibt."
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde seitens der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits mit Bescheid vom abgewiesen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten
Gemäß § 13 ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Bericht vom wurde bei der Fa. HM-GmbH eine Betriebsprüfung über die Jahre 1996 - 1999 abgeschlossen. Laut TZ 20 des Betriebsprüfungsberichtes wurde zum Bilanzstichtag von der Gesellschaft eine Erlösberichtigung in Höhe von S 914.756,00 (0% Ust) gewinnmindernd geltend gemacht, die Umsatzsteuer-Korrektur erfolgte zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung im Wirtschaftsjahr 1998/1999.
Weiters wurden laut Tz. 20 der mit Bericht vom bei der Fa. HV abgeschlossenen Betriebsprüfung zu den Bilanzstichtagen und von dieser Gesellschaft Erlösberichtigungen in Höhe von S 500.000,00 (1997) und S 300.000,00 (1998) gewinnmindernd geltend gemacht, wobei die Umsatzsteuer-Korrektur zum Zeitpunkt der Rechnungslegung im Wirtschaftsjahr 1998/1998 erfolgte.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung resultierten diese Erlösberichtigungen aus einem handelsrechtlich für die Geschäftspartner unbedenklichen Rechtsgeschäft zu einem Zeitpunkt, da eine steuerrechtliche Absetzbarkeit beim jeweiligen Geschäftspartner Wi nicht mehr gegeben war. Eine nachträgliche Verminderung der Entgelte dieser Art stelle laut Betriebsprüfung keine fremdübliche Vorgangsweise dar, die einem unbeteiligten Dritten nicht zustünden. Die Erlösberichtigungen wurden daher von Betriebsprüfung wie folgt entsprechend storniert:
HM-GmbH:
In die Bilanz wurde zum ein Konto Forderung "Gutschrift Wi" eingestellt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert | |
= Wert | S 914.756,00 |
Ust Korrektur | S 182.951,00 |
Wert | S 1.097.707,00 |
HV:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Forderung "GS Wi" Bilanz zum | S 500.000,00 |
Erhöhung Forderung "GS Wi" | S 300.000,00 |
Bilanz zum | S 800.000,00 |
Ust zur Forderung "GS Wi" | S 160.000,00 |
Bilanz zum | S 960.000,00 |
Mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde gegenüber der nunmehrigen Bf. der Verdacht geäußert, dass sich unter Zugrundelegung der Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfungen bei der HM-GmbH und der HV der Verdacht des Bewirkens von Abgabenverkürzungen hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 durch die Einreichung unrichtiger Steuererklärungen für diese Unternehmen ergebe, wobei auf die Feststellungen in der jeweiligen Tz. 20 der Betriebsprüfungsberichte vom und vom verwiesen wurde, wobei gleichzeitig das Ersuchen erging, bis zum schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom wurde diesem Ersuchen entsprochen. In der Folge vereinbarte die Finanzstrafbehörde erster Instanz telefonisch mit dem damaligen Verteidiger Le, mit der Weiterführung des Strafverfahrens bis zur Erledigung der gegen die bezughabenden Abgabenbescheide eingebrachten Berufungen abzuwarten. Nachdem nunmehr zwischenzeitlich bereits abweisenden Berufungsentscheidungen ergangen waren, wurde die Bf. in Fortführung des Strafverfahrens am als Verdächtige persönlich für den vorgeladen. Zufolge eines geplanten Urlaubes wurde seitens der Bf. telefonisch um eine Terminverschiebung ersucht und der diesbezüglich einvernehmlich festgelegte neue Termin für den unter Ladungsverzicht zur Kenntnis genommen. Zum vereinbarten Termin ist die Bf. jedoch nicht erschienen. Mit Vorladung vom wurde die Bf. neuerlich zur Vernehmung als Verdächtige vorgeladen. Aufgrund des abermaligen Nichterscheinens der Bf. zum Vorladungstermin erfolgte schließlich am die zwangsweise Vorführung zwecks Vernehmung der Verdächtigen. Bei der erfolgten Einvernahme machte die Bf. jedoch keinerlei Angaben.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm daher die Feststellungen der Betriebsprüfung unter Bedachtnahme auf die ergangenen Berufungsentscheidungen im Abgabenverfahren zum Anlass, um gegen die Bf., welche in der Zeit von bis als handelsrechtliche Geschäftsführerin für die abgabenrechtlichen Belange der Fa. HM-GmbH sowie der Fa. HV verantwortlich war, ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht zum ausgesprochenen Verdacht in objektiver Hinsicht ausgeführt, dass die unter der Verantwortung der Bf. erstellten und von ihr unterfertigten Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen betreffend die Jahre 1977 und 1999 dahingehend unrichtig gewesen seien, als zu Unrecht Erlös- und Ertragskorrekturen steuermindernd geltend gemacht worden waren, wodurch die ursprüngliche Festsetzung der Körperschaftsteuer 1997 in zu geringer Höhe erfolgte bzw. hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 erfolgen sollte. In subjektiver Hinsicht sei insbesondere im Hinblick auf den von der Bf. erlernten und auch ausgeübten Beruf als Bilanzbuchhalterin davon auszugehen, dass ihr die sie betreffende grundlegende Verpflichtung zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben in den Steuererklärungen bekannt gewesen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu ).
In der gegenständlichen Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde hätte sich in keinster Weise mit den drei ausführlichen und begründeten Stellungnahmen vom , vom und vom , die ihr im Zuge des Verfahrens zugekommen waren, auseinandergesetzt.
Bei der in der Beschwerde angeführten, in den Akten ersichtlichen Stellungnahme vom wurde wie in der am selben Tag erfolgten Berufung gegen die Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide 1999 im Wesentlichen vorgebracht, dass Gutachter über ein und dasselbe zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen, auch hinsichtlich der Werte kommen können. Unter Einbeziehung des Herrn B und des Herrn K seien die gelegten Rechnungen einvernehmlich reduziert worden. Da alles vorausbezahlt worden sei, sei es zwingend und fremdüblich gewesen sei, die einvernehmlich reduzierten Beträge gutzuschreiben und rückzuerstatten.
Bei den weiteren in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Stellungnahmen vom und handelt es sich um Schreiben bzw. Anfragen des Verteidigers an den Herrn Vizekanzler, in welchen im Wesentlichen die "ungewöhnliche Vorgangsweise im Finanzstrafverfahren"() bzw. das "Finanzstrafverfahren - generelle Willkür hart an bzw. über der Grenze zum Amtsmissbrauch am Beispiel SN Finanzamt 8/16/17 Wien" der Finanzstrafbehörde erster Instanz kritisiert wird. Insbesondere wird die Vorgangsweise des Finanzamtes betreffend Aktenordnung, Akteneinsicht, Zustellung, Ladung und Teilnahme des Verteidigers an der Vernehmung, die zwangsweise Vorführung etc. bemängelt. Zur Sache finden sich in der Eingabe vom lediglich folgende Ausführungen: "Da es bei Auftragsverhältnissen immer wieder zu unterschiedlichen Preisen kommt, ist eine nachträgliche Bewertung von Dritter Seite nichts Außergewöhnliches. Ist es in einem derartigen Falle nicht selbstverständlich oder zumindest nicht ausgeschlossen, dass die nichtwillkürliche Meinung eines sachverständigen Dritten berücksichtigt und eine Gutschrift erteilt wird?"
Die in der vorliegenden Beschwerde angeführten drei Stellungnahmen sind nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht geeignet, im gegenständlichen Fall eine anderslautende Beurteilung der Sachlage vorzunehmen. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat zunächst die Erledigungen der Berufungen abgewartet, die Bf. mehrmals vorgeladen, schließlich die zwangsweise Vorführung angeordnet, um eine Klärung des Sachverhaltes bzw. allfällige Ausräumung der von der Betriebsprüfung festgestellten und durch die Berufungsentscheidungen im Abgabenverfahren bestätigten Verdachtslage zu erwirken. Die wiederholte Behauptung der Bf., dass die Gutschriften sich zwingend ergaben und fremdüblich anzusehen seien, vermag a priori nicht den angelasteten Verdacht zu entkräften.
Auch das Vorbringen, der Behörde sei bekannt gewesen, dass zum gleichen Sachverhalt gegen W kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, woraus sich allein schon ergebe, dass es sich hierbei nur um unterschiedliche Rechtsansichten und nicht um einen Finanzstraftatbestand handeln müsse, ist nicht geeignet, den vorliegenden Anfangsverdacht auszuräumen.
Laut Aktenlage betreibt W in Graz eine Facharztordination. Ab dem Kalenderjahr 1995 erfolgte die Gründung von Firmen mit Betriebssitz in Wien (unter anderem die gegenständlichen Unternehmen HM-GmbH und HV), wobei Gesellschafter dieser Unternehmen Angehörige von W waren. Diese Unternehmen standen in (angeblichen) Geschäftsbeziehungen zum Unternehmen des W. Wenn nun anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei W diverse von den angeführten Unternehmen in Rechnung gestellte Beträgen weder ertragssteuerlich, noch hinsichtlich der darin geltend gemachten Vorsteuern anerkannt wurden und im Gegenzug auf Basis von Gutschriftsrechnungen seitens der angeführten Unternehmen die nicht anerkannten Beträge sowohl Umsatz- als auch Ertragssteuerrechtlich "berichtigt" wurden, was seitens der Betriebsprüfung jedoch nicht anerkannt wurde, so ist diese Vorgangsweise, vor allem in Hinblick darauf, wie diese "Berichtigungen" in den Steuererklärungen dargestellt wurden (nämlich z. T. als Negativerlöse, z. T. als steuerfreie Ausfuhrlieferungen), doch als eher außergewöhnlich anzusehen und legt den Verdacht nahe, dass zu Unrecht diese Erlös- und Ertragskorrekturen steuermindernd geltend gemacht worden seien. Ob hingegen aufgrund dieses Sachverhaltes betreffend W ein Finanzstrafverfahren zwingend einzuleiten sei oder nicht, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu würdigen und ist es Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates lediglich zu überprüfen, ob gegen die Bf. zu Recht der Verdacht auf Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausgesprochen wurde. Desgleichen hat das übrige Vorbringen der Bf. betreffend den gestellten Befangenheitsantrag sowie die kritisierte Nummerierung und Journalisierung des Aktes keine Relevanz für die Überprüfung des Verdachtes, ob im gegenständlichen Fall genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Einleitung des Finanzstrafverfahrens rechtfertigen.
In subjektiver Hinsicht hat die Finanzstrafbehörde zutreffend auf die berufliche Qualifikation der Bf. verwiesen und daraus den Schluss gezogen, es sei davon auszugehen, dass ihr die sie treffende grundlegende Verpflichtung zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben in den Steuererklärungen bekannt gewesen sei.
Zusammenfassend gesehen erscheint aus den obgenannten Gründen die Annahme eines Verdachtes, dass die Bf. die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben könnte, nicht rechtswidrig.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde es nicht darum geht, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich zu überprüfen ist, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich und in welchem Umfang begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. /13/0275, u. a.). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz. Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und der Beschuldigten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Erlösberichtigung fremdüblich Gutschriften Geschäftsbeziehungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at