Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.08.2012, RV/1550-W/12

Keine Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1550-W/12-RS1
wie RV/4653-W/02-RS1
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darzustellen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr., betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem lt. ha. Aktenlage unangefochten gebliebenen Grunderwerbsteuerbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel (FAGVG) gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) für ein Verkaufsangebot vom und Annahmeerklärung vom mit A. Holding GmbH zur StNr. Grunderwerbsteuer in Höhe von € 71.423,31 fest.

Unter Bezugnahme auf eine lt. Aktenlage auf die oa. Grunderwerbsteuerfestsetzung zurückzuführende Zahlungsaufforderung vom beantragte der Bw. mit an das FAGVG gerichteter Eingabe vom die "Einziehung des in der obigen Zahlungsaufforderung ausgewiesenen, vollstreckbaren Rückstandes im Gesamtbetrag von € 70.699,80 auszusetzen".

Begründend führte der Bw. aus, dass das Finanzamt Braunau Ried Schärding anlässlich einer Schlussbesprechung vom im Rahmen einer Umsatzssteuersonderprüfung nach § 147 BAO den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nicht anerkannt habe. Der entsprechende Bescheid sei dem Bw. noch nicht zugestellt worden. Gegen den Bescheid werde aber unverzüglich nach Eingang Berufung eingelegt werden. Das Ziel des Rechtsmittels werde die voll inhaltliche Anerkennung des gegenständlichen Kaufvertrages sein. Nur wenn das Rechtsmittel Erfolg habe, wäre der angeforderte Abgabenrückstand gerechtfertigt. Sollte jedoch das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, würde dieser Rückstand entfallen. Diese Situation könne nur durch die rechtskräftige Entscheidung über den erwähnten Bescheid des Finanzamtes endgültig geklärt werden. Darum dürfe der Antrag um Aussetzung der Einziehung der verfahrensgegenständlichen Abgaben bis zum vorgenannten Zeitpunkt gerechtfertigt sein.

Das FAGVG wertete dieses Anbringen als Ansuchen um Zahlungserleichterung und wies das Ansuchen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, dass in einem Ansuchen um Zahlungserleichterung alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden und dass die Begründung des Ansuchens für eine stattgebende Erledigung nicht ausreiche.

Nach Abweisung eines Antrages gemäß § 245 Abs. 2 BAO brachte der Bw. gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens rechtzeitig eine Berufung ein und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Weiters beantragte der Bw. die Entscheidung über die gegenständliche Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung der beim Finanzamt Braunau Ried Schärding anhängigen Berufungsverfahren des Bw. und der A. Holding GmbH, jeweils betreffend Umsatzsteuer, auszusetzen.

Neben dem Einwand, dass der angefochtenen Bescheid keine Begründung enthalte, führte der Bw. unter Hinweis auf seinen Antrag nach § 281 BAO aus, dass das Finanzamt Braunau Ried Schärding den verfahrensgegenständlichen Verkauf der Liegenschaft unter Hinweis auf die Feststellungen der einschlägigen Betriebsprüfung steuerlich nicht anerkannt habe und auf Grund der steuerlichen Verneinung des Verkaufsvorganges festgestellt habe, dass die Erlöse aus der Überlassung der Liegenschaft S. wie bisher einschließlich Juli 2011 beim geprüften Unternehmen, der A. Holding GmbH, zu erfassen sei. Gegen diesen Bescheid habe die Gesellschaft Berufung eingelegt: Den ebenfalls auf die Feststellung der Betriebsprüfung gestützten Bescheid desselben Finanzamtes über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07-09/2011 habe der Bw. zur Gänze angefochten und beantragt, die Umsatzsteuer auf Basis der bisher vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldung festzusetzen.

Dazu meinte der Bw. weiters, dass sich die wesentliche Bedeutung des Ausgangs dieser Berufungsverfahren für die Erledigung der gegenständlichen Berufung aus folgenden [hier auszugsweise dargestellten] Gründen ergebe:

"Wenn die in den betreffenden Verfahren angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide gemäß den Anträgen der beiden Berufungswerber aufgehoben werden würden, hätte das die Anerkennung des verfahrensgegenständlichen Verkaufs zur Folge. Die festgesetzte Grunderwerbsteuer wäre somit von mir zu begleichen (wobei übrigens auch einer Stundungsbewilligung aus Sicht des § 212 BAO insofern nichts entgegenstehen würde, als die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet würde, da die Begleichung der Grunderwerbsteuer unschwer aus der auf Basis der von mir bisher vorgelegten Voranmeldung festzusetzenden Umsatzsteuer vorgenommen werden könnte). Diese Folge würde dagegen jedoch nicht eintreten, wenn die einschlägigen Berufungen als unbegründet abgewiesen werden würden. Dann wäre nämlich der gegenständliche Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Es bliebe mithin bei der Nichtanerkennung eben dieses Vertrages. Für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer bestünde kein Raum. Ich hätte die vertragsgegenständliche Liegenschaft nicht zu Eigentum erworben, weswegen -denknotwendig- keine (Grund-) Erwerbsteuer anfallen kann ......"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies da FAGVG die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Die Abgabenbehörde kann den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung), wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Da Sie weder in Ihrem Erstansuchen noch in Ihrer Berufung den Gefährdungstatbestand ausräumen konnten, war Ihrer Berufung der Erfolg zu versagen."

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag meinte der Bw. im Wesentlichen, dass die nunmehrige Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung nicht unbedingt zutreffend sei, und verwies auf die Berufung, worin er hingewiesen habe, dass einer Stundungsbewilligung aus Sicht des § 212 BAO insofern nichts entgegenstünde, als durch den mit der beantragten Zahlungserleichterung verbundenen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgabe im Falle der Aufhebung der beiden angefochtenen einschlägigen Bescheide und Stattgabe der entsprechenden Berufungen in zweiter Instanz mit der Folge der steuerlichen Anerkennung des verfahrensgegenständlichen Verkaufs nicht gefährdet werden würde. Im verfahrensgegenständlichen Fall habe das zuständige Finanzamt den Verkauf der Liegenschaft steuerlich nicht anerkannt. Es sei zu dem nach diesseitiger Auffassung unhaltbaren Schluss gekommen, dass es sich um einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 22 BAO mit dem Ziel handelt, die Vorsteuer in voller Höhe (also zu 100 %) zu lukrieren und die Umsatzsteuer nur i.H. von 20 %, also in voller Höhe der Sanierungsquote abzuführen (wobei übrigens anzumerken ist, dass auch das Finanzamt dem betreffenden Sanierungsplan ausdrücklich zustimmte). Diese rechtliche Argumentation würde im Falle der steuerlichen Anerkennung des Liegenschaftsverkaufs durch die Berufungsinstanz, also Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Stattgabe der Berufungen, entfallen. Die weitere steuerrechtliche Folge würde dann aber sein, dass die Einbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabe (Grunderwerbsteuer) auf gar keinen Fall mehr gefährdet wäre. Die Behörde könne nämlich die Zahlungserleichterung von der Auflage/Bedingung abhängig machen, dass die Tilgung der Abgabe aus der dann mithin rechtlich nicht zu beanstandenden Lukrierung der Vorsteuer zu erfolgen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (, , 96/14/0037, , 2001/15/0056).

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.

Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , , 90/14/0100).

Der Abgabepflichtige hat daher in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenen Stücken überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.

Auch bei einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit ist eine Zahlungserleichterung nicht zu gewähren (vgl. ).

Wenn der Bw. meint, dass die Gefährdung der Einbringlichkeit der Grunderwerbsteuer für den Fall der steuerlichen Anerkennung des Liegenschaftskaufes nicht gegeben sei, da die Behörde die Zahlungserleichterung von der Auflage abhängig machen könne, dass die Tilgung der Abgabe aus der dann rechtlich nicht zu beanstandenden Lukrierung der Vorsteuer zu erfolgen habe, ist zu sagen, dass es der Bw. offen gelassen hat, wie eine solche Auflage sicherstellen sollte, dass die Vorsteuer tatsächlich und jedenfalls zur Deckung der Grunderwerbsteuerschuld zur Verfügung stünde.

Ungeachtet dessen ist zu sagen, dass der Bw. die Einbringlichkeit bloß deshalb nicht gefährdet sieht, weil er die Stattgabe der Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding erwartet und im Falle der Abweisung dieser Berufungen vermeint, dass der Grunderwerbsteuerrückstand entfallen würde.

Entgegen der Ansicht des Bw. hat die steuerliche Nichtanerkennung des Kaufvertrages in den beim Finanzamt Braunau Ried Schärding anhängigen Abgabenverfahren keinen Einfluss auf seine Abgabenzahlungspflicht in der in den Zuständigkeitsbereich des FAGVG fallenden Grunderwerbsteuersache.

Der Bw. hat mit seinen Erklärungen nicht ausgeräumt, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Grunderwerbsteuer gegeben sein könnte. Es ist aus den Erklärungen des Bw. zu schließen, dass die Gefährdung der Einbringlichkeit erst im Falle der steuerliche Anerkennung des Kaufvertrages durch das Finanzamt Braunau Ried Schärding und der damit verbundenen Zuerkennung von Vorsteuern nicht gegeben sein könnte, sodass im Gegenteil davon auszugehen ist, dass die Einbringlichkeit der Grunderwerbsteuer gefährdet ist, wenn und solange die steuerliche Anerkennung des Kaufvertrages in den im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding gelegenen Abgabenverfahren versagt bleibt.

Es fehlt daher an einer wesentlichen Voraussetzung zur Gewährung einer Zahlungserleichterung, sodass sich weitere Überlegungen zu den übrigen Voraussetzungen (erhebliche Härte) sowie Ermessenserwägungen erübrigen.

Das FAGVG hat das Anbringen auf "Aussetzung der Einziehung" als Zahlungserleichterungsansuchen im Sinne des § 212 BAO gewertet. Dieser Deutung war auch im Hinblick auf die Ausführungen des Bw. im Berufungsverfahren, aus denen zu schließen ist, dass er sein Anbringen selbst als ein solches Zahlungserleichterungsansuchen sieht, zu folgen.

Bemerkt wird, dass die vom Bw. gewünschte Aussetzung der Entscheidung über die Berufung nicht in Betracht zu ziehen war, da eine solche Aussetzung der Prozessökonomie dient, und nicht dazu, mit der Entscheidung über eine Zahlungserleichterung bis zu dem Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem sich entscheidet, ob der Antragsteller über die Mittel verfügen wird, seine Zahlungspflicht zu erfüllen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/292

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at