Abtretung von Unternehmensanteilen zum Nennwert als Schenkung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
1.) Die Festsetzung der Schenkungssteuer wird geändert auf € 5.067,55. Daraus ergibt sich im Vergleich zur ursprünglichen Vorschreibung eine Abänderung zu Gunsten der Berufungswerberin in der Höhe von € 26,09. Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. 2.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., die Schenkungssteuer mit € 5.093,64 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung.
Das Finanzamt legte diese Berufung am den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung iS des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Herr A., Adresse1, war bis ttmm 2004 mit einer Vermögeneinlage von S 10.000,00 als Kommanditist an der NNKG. beteiligt.
Mit Einbringungsvertrag vom ttmm 2004 trat Herr A. von seinem Anteil als Kommanditist der erwähnten Kommanditgesellschaft einen Teil, der einer Vermögenseinlage von S 8.000,00 entspricht, an die NNGesmbH. als übernehmende Gesellschaft ab.
Den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zufolge trat Herr A. am TTMM 2005 den verbleibenden Teil an der NNKG. nunmehr GmbH & Co KG, der einer Vermögenseinlage von S 2.000,00 (= € 145,35) entspricht an die Bw. ab.
Die Bw. bekämpft den o.a. Bescheid vom ausschließlich mit dem Argument, es sei kein unentgeltliches Rechtsgeschäft zustande gekommen. Mit Schriftsatz vom reichte ihre Vertreterin eine Bestätigung zum Beweis dafür vor, dass seitens der Bw. an Herrn A. für die erwähnten Anteile ein Abtretungspreis von € 145,35 geleistet worden sei.
Dem ist zu entgegnen, dass neben den Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes auch andere freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, der Schenkungssteuer unterliegen. Die Überlassung eines Gesellschaftsrechtes zum Nominalwert führt zu einer Bereicherung des Erwerbers, wenn der Verkehrswert den Nominalwert übersteigt. Das Ausmaß der Bereicherung entspricht in einem solchen Fall dem entsprechenden Unterschiedsbetrag ().
Der von der Bw. dem Finanzamt nach Bescheiderlassung nachgewiesene Umstand der Leistung eines Abtretungspreises führt damit entgegen der von der Bw. offensichtlich vertretenen Ansicht nicht dazu, dass der Abtretung jede schenkungssteuerrechtliche Relevanz abzusprechen sei.
Für die Erfüllung des o.a. Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt ihm etwas unentgeltlich zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des Bereicherungswillens die Verkehrsauffassung maßgeblich ist (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 11 zu § 3 ErbStG referierte höchstgerichtliche Judikatur).
Dass die von der Bw. erworbenen gegenständlichen Gesellschaftsanteile tatsächlich einen Wert hatten, der wesentlich höher als der von ihr dafür entrichtete Preis war, stellt die Bw. nicht in Abrede. Diese auffallend hohe Wertdiskrepanz war sowohl ihr als auch Herrn A. zweifellos auch bekannt. Dies ergibt sich u.a. auch aus dem o.a. Einbringungsvertrag vom ttmm 2004, den beide Personen unterfertigt haben. In Punkt 3.4 dieses Vertrages wird festgehalten, dass der damals von Herrn A. eingebrachte, einer Vermögenseinlage von S 8.000,00 entsprechende Mitunternehmeranteil ein positives Einbringungskapital von € 52.699,44 aufwies und einen positiven Verkehrswert hatte. Daraus errechnet sich bezogen auf die streitgegenständlichen (einer Vermögenseinlage von S 2.000,00 entsprechenden) Anteile ein Wert von € 13.174,86.
Das Finanzamt hat gemäß § 19 ErbStG iVm § 12 BewG zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen den Teilwert der erwähnten KG-Anteile mit € 28.408,41 festgestellt und im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf diese Bewertung verwiesen. Diesen Feststellungen tritt die Bw. mit keinem Wort entgegen.
Neben der durch die Übertragung der genannten Vermögenswerte somit zweifellos gegebenen objektiv eingetretenen Bereicherung der Bw. ist auch das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale gefordert. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, dh diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Dieser Bereicherungswille muss kein unbedingter sein; es genügt, wenn der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergibt (vgl. z.B. ).
Das Finanzamt hat zum Zwecke der Erforschung dieses Bereicherungswillens mit Schriftsatz vom die Bw. um Auskunft darüber ersucht, warum Herr A. die Anteile, deren (wohl zivilrechtlicher) Wert mit € 64.523,63 zu beziffern seien, um € 1,00 an die sie abgetreten hat. In diesem Schriftsatz wies das Finanzamt auch darauf hin, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens Schenkung zwischen Fremden mit einem derartigen Wertunterschied unüblich seien. Außerdem lud das Finanzamt die Bw. zu einer Stellungnahme ein und ersuchte sie um Vorlage allfälliger schriftlicher Vereinbarungen.
Dem dazu ergangenen Antwortschreiben der Bw. vom ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Motivation des A. für die Abtretung der genannten Anteile an die Bw. einerseits in einer besonderen Nahebeziehung der Familien A und B zu suchen ist und andererseits darin zu erblicken ist, dass sich der Abtretende für die langjährige Zusammenarbeit bedanken wollte. Andere Beweggründe zur Erklärung dafür, warum Herr A. die Anteile gerade an die Bw. abgetreten hat, sind weder der Aktenlage noch dem Vorbringen der Bw. zu entnehmen.
Bemerkt wird, dass auf Grund der klaren Aussagen der Bw. über die Beweggründe, die zur Schenkung geführt haben, nicht davon auszugehen ist, dass sich der Anspruch der Bw. auf Anteilsübereignung aus dem "Angebot auf Abtretung" des A. vom ttmm 2004 ableiten lässt, sondern dass es sich im gegenständlichen Fall um eine - aus den genannten Gründen erfolgte - unmittelbare Zuwendung des Geschenkgebers an die Bw. handelte.
Dass der Zuwendende zur Abtretung verpflichtet gewesen sei oder sich auch nur dazu verpflichtet gefühlt haben könnte, behauptet die Bw. nicht einmal andeutungsweise. Es spricht daher auch aus dieser Sicht alles für das Vorliegen des sich nach der Aktenlage erschließenden Willens des A., die Bw. auf seine Kosten zu bereichern.
Da eine Bereicherung nur insofern vorliegt, als der Wert der abgetretenen Anteile den Wert der Gegenleistung übersteigt, war die Abgabenberechnung zu Gunsten der Bw. abzuändern:
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Text | Betrag in Euro |
---|---|
steuerlich maßgeblicher Wert der Anteile |
€ 28.408,41 |
abzüglich Wert der Gegenleistung | - € 145,35 |
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG | - € 110,00 |
steuerpflichtiger Erwerb |
€ 28.153,06 |
Daraus ergibt sich folgende Neuberechnung der Schenkungssteuer:
Gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse V) 18 % vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 28.153,06
Schenkungssteuer (gerundet gemäß § 204 BAO) € 5.067,55.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 204 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at