Berufung betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0193 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Zell am See den Antrag der Berufungswerberin (Bw) L vom auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) der mit Haftungsbescheid gem. § 11 in Verbingung mit § 224 BAO vorgeschriebenen Ababen in Höhe von € 17.869,89 als unbegründet ab.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, Senat 3, vom , erledigt wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein und machte unrichtige Tatsachenannahme, unrichtige rechtliche Beurteilung und pflichtwidrige Bescheidverweigerung geltend.
In der Begründung führte sie aus, dass entgegen der Darstellung im bekämpften Bescheid, wonach die dem Antrag zugrunde liegende Berufung mit Berufungsentscheidung vom erledigt worden wäre, festzustellen sei, dass die Berufungsentscheidung ihren Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen und damit nicht behandelt habe.
Diese Zurückweisung sei rechtswidrig erfolgt, da zu der Feststellung der Fristversäumnis vom von ihr am der Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht und von der belangten Behörde nicht behandelt wurde.
Um zu einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu gelangen, hätte die belangte Behörde den fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag zu prüfen und die vorgebrachten Umstände, welche zur Fristversäumnis geführt haben, auf das Vorliegen von Gründen zu untersuchen gehabt, welche einer Wiedereinsetzung (in entgegenstehender Weise vorwerfbar seien; heißt wohl) entgegenstehen.
Zum Wiedereinsetzungsantrag führte die Bw weiters aus, dass die Umstände, welche zur Fristversäumnis führten, entweder gar kein Verschulden darstellen oder es sich bloß um ein Versehen minderen Grades gehandelt habe.
Zur Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid (§ 11 BAO) führte die Bw aus, dass diese eine Verletzung des Legalitätsprinzipes und eine Fortsetzung der pflichtwidrigen Bescheidverweigerung über die Veranlagung zur Körperschaftsteuer darstelle.
Des Weiteren enthält die Begründung Ausführungen betreffend den gleichzeitig mit dem Vorlageantrag (wegen Haftung gem. § 11 BAO) eingebrachten Devolutionsantrag auch in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer auf deren Inhalt verwiesen wird.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes Zell am See mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Darin führt das Finanzamt im wesentlichen aus, dass eine Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Berufung nicht mehr möglich ist und verwies auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , mit der der Vorlageantrag gegen den Haftungsbescheid (§ 11 BAO) als verspätet zurückgewiesen wurde.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass diesem nicht die rechtliche Qualifikation eines ordentlichen Rechtsmittels (einer Berufung) zukomme. Alleine auf Grund eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO nicht in Betracht.
Daraufhin erhob die Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung, das als Vorlageantrag zu werten war. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle Salzburg vom , GZ. RV/0176-S/04, wurde die Berufung betreffen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO als unbegründet abgewiesen.
Aus dem Einbringungsakt zu StNr. 031/0020 ist zu ersehen, dass der diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Haftungsbescheid (gem. § 11 BAO) keine Körperschaftsteuer enthält.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 212 a BAO ist somit das Vorliegen einer Abgabe, deren Höhe von der unmittelbaren oder mittelbaren Erledigung einer Berufung abhängt. Wie aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, sind beide verfahrensrechtliche Berufungsverfahren die das dem gegenständlichen Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Haftungsverfahren nach § 11 BAO betreffen, nämlich die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung bzw. Berufungsverfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle Salzburg abgeschlossen. Nach herrschender Lehre ist eine Aussetzung der Einhebung nach erfolgter Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr möglich (siehe dazu Kommentar zur Bundesabgabenordnung "Ritz" Rz. 12 zu § 212 a). Weiters ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe z.B. im Erkenntnis vom , Zl. 98/13/0044, zu verweisen, wonach sich die gem. § 212 a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212 a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren erstreckt. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss. Ein Vollzugsaufschub richtet sich daher nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
Da im gegenständlichen Fall alle Berufungsverfahren die indirekt die Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO betreffen durch Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates abgeschlossen sind, ist das ordentliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Dazu ist auch auf § 291 BAO zu verweisen, wonach gegen Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist. Der gem. § 11 BAO ergangene Haftungsbescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen. Es fehlt daher das Tatbestandsmerkmal des § 212 a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der Einhebung einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Es kann daher auch die vom Finanzamt aufgeworfene Frage, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und in weiterer Folge das darauf folgende Berufungsverfahren) die rechtliche Qualifikation eines ordentlichen Rechtsmittels erfüllt, dahingestellt bleiben.
Zu verweisen ist auch darauf, dass der gegenständliche Haftungsbescheid keine Körperschaftsteuer enhält, sodass das diesbezügliche Vorbringen nicht Gegenstand deses Berufungsverfahrens ist.
Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Berufungsverfahren Wiedereinsetzungsantrag Verwaltungsverfahren Aussetzung der Einhebung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAD-21067