Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 09.08.2013, RV/0142-S/13

Fehlende Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmsantrags: Mängelbehebungsverfahren wurde nicht durchgeführt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Bw hat in der am beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für 2011 unter dem Titel "außergewöhnliche Belastungen" die Nummer seines Behindertenpasses und den Grad der Behinderung mit 50 % bekannt gegeben. Zusätzlich hat der Bw den pauschalen Freibetrag für das eigene Kraftfahrzeug wegen Behinderung beantragt und Ausgaben für Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Im (vorläufigen) Einkommensteuerbescheid vom sind der Freibetrag wegen Behinderung und nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden.

Mit einem Schriftsatz vom und einem weiteren Schriftsatz vom , jeweils mit dem Betreff: "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2011" hat der Bw unter Bezugnahme auf davor stattgefundene Telefonate darauf hingewiesen, dass der Nachweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung übermittelt werde.

Mit Bescheid vom ist der Antrag des Bw betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 vom - ohne vorherige Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens - mit folgender Begründung abgewiesen worden:

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, sei zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden könne, ein Freibetrag von € 190,-- monatlich zu berücksichtigen. Laut Telefonat mit dem Bundessozialamt sei für den Bw lediglich eine 50 % ige Behinderung (Gehbehinderung) vermerkt. Eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Freibetrages für Gehbehinderung bereits seit 2003 bestünden, Berufung eingebracht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom ist diese Berufung abgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom hat der Bw daraufhin die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Entsprechend diesem Antrag ist die Berufung gegen den Bescheid, vom , mit welchem der Antrag des Bw vom betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 abgewiesen worden ist, letztlich dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dazu wird erwogen:

Nach § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist nach § 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nach § 303a BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Wiederaufnahmeantrag bedarf somit gemäß § 303a BAO bestimmter Form- und Inhaltserfordernisse. So muss gemäß § 303a BAO neben der Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, bereits im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezeichnet werden, auf welche Umstände der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt wird, dh es müssen die Wiederaufnahmegründe angeführt werden. Weiters muss im Falle des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln aus dem Antrag erkennbar sein, dass kein grobes Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung der Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren vorliegt. Auch muss der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.

Fehlen im § 303a BAO geforderte Angaben so liegen inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO vor. Die Abgabenbehörde ist in einem derartigen Fall verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen, da die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Das Finanzamt, dem kein den Erfordernissen des § 303a BAO entsprechender Wiederaufnahmeantrag vorliegt, darf - vor Behebung der inhaltlichen Mängel - eine Sachentscheidung nicht treffen. Ergeht trotz inhaltlicher Mängel des Wiederaufnahmeantrags vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung, so ist diese rechtswidrig. (Vgl. Ritz BAO, TZ 6 zu § 303a, TZ 15 zu § 85, , , , RV/0381-W/05).

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2011 weist folgenden Inhalt auf:

"Wie mit Ihnen am telefonisch besprochen, übermittle ich den Nachweis gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung.

Für eventuelle Rückfragen bin ich unter der Tel. Nr.: 123 erreichbar."

Der gegenständliche Antrag vom enthält (in seinem Betreff) lediglich die unter § 303a lit. a BAO geforderte Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird. Die weiteren gesetzlich normierten Angaben, wie die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird (Wiederaufnahmegründe), wie die im Falle des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel erforderlichen Angaben, inwieweit kein grobes Verschulden der Partei vorliegt, und wie die Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages fehlen im gegenständlichen Schriftsatz. Der zu beurteilende Wiederaufnahmeantrag entspricht somit in keiner Weise den gesetzlichen Erfordernissen des § 303 a BAO. Dennoch erging von Seiten des Finanzamtes kein Mängelbehebungsauftrag vor der Bescheiderlassung. Da ein Mängelbehebungsauftrag unterblieb, ist der Bescheid vom , mit welchem der Antrag des Bw vom betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 abgewiesen worden ist, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und demzufolge ersatzlos aufzuheben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at