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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 15.01.2009, FSRV/0065-L/08

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041-2007/00000-001, über die Zurückweisung einer nicht fristgerecht erhobenen Berufung

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat VII, vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.), nach einer am gleichen Tag trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 126 FinStrG) durchgeführten mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, im Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer von insgesamt 28.967,77 € bewirkt (und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben) und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde gegen den Bf. auf eine Geldstrafe iHv. 5.800,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Wochen) sowie gemäß § 185 leg.cit. auf Kostersatz von 363,00 € erkannt.

Dieses (in der mündlichen Verhandlung vom Senatsvorsitzenden verkündete) Erkenntnis wurde dem Bf. mittels Rsa-Brief am nachweislich zugestellt (Übernahme- bzw. Zustellbestätigung laut Rückschein, Bl. 48 des Strafaktes StrNr. 041-2007/00000-001).

Mit Schreiben (Telefax) vom erhob der Bf. gegen das angeführte Erkenntnis das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung als nicht fristgerecht eingebracht unter Bezugnahme auf § 145 Abs. 4 FinStrG zurück.

In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die zum Zeitpunkt der Einbringung bereits abgelaufene einmonatige Berufungsfrist - irrtümlich wurde dabei als deren Ablaufdatum der , und nicht, wie aus den übrigen Begründungsausführungen ersichtlich, der angeführt - hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Neben einem offensichtlichen Fehler ("Tippfehler", siehe oben) sei auch der Grund für die Zurückweisung aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich bzw. nicht nachvollziehbar. Laut der dem Bf. zugegangenen, dem Straferkenntnis angeschlossenen Mitteilung trete gemäß § 171 FinStrG die Fälligkeit der verhängten Geldstrafe sowie der Kosten mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung ein. In einer ebenfalls erhaltenen Buchungsmitteilung zum Strafkonto (StNr. 111/2222) sei als Fälligkeitsdatum der genannt. Daraus sei abzuleiten, dass auch die Rechtskraft erst am eingetreten sein könne und sei somit die Berufung fristgerecht erhoben worden.

Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das entsprechende Verfahren wiederaufzunehmen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß §§ 150 Abs. 1 und 151 Abs. 1 FinStrG ist gegen Erkenntnisse (§§ 134 ff FinStrG) das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. § 150 Abs. 2 FinStrG).

§ 150 Abs. 2 leg.cit. zufolge beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Erkenntnisses.

Gemäß § 56 Abs. 2 und 3 FinStrG gelten ua. für Fristen, sofern nicht das FinStrG anderes bestimmt, sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) bzw. für Zustellungen die Regelungen des Zustellgesetzes (ZustG) und sinngemäß jene des 3. Abschnittes der BAO.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. Abs. 3 leg.cit.).

Eine Zustellung ist dann ordnungsgemäß, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§ 3 ZustG) am gesetzlich vorgeschriebenen Zustellort (§ 4 leg.cit.) in der vorgesehenen Form und Art (§§ 13 ff ZustG und auch § 102 BAO) die schriftliche Erledigung dem Empfangsberechtigten übergeben werden.

Der bei eigenhändigen Zustellungen vom übernehmenden Empfänger zu bestätigende und vom Zustellorgan zu beurkundende Zustellnachweis (§ 22 ZustG) stellt eine öffentliche Urkunde (§ 101 FinStrG) dar und begründet regelmäßig den vollen Beweis der darin beurkundeten Umstände.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis eingebrachtes Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im Anlassfall bestätigten der Bf. (durch seine Unterschrift und Datumsangabe) bzw. der Zusteller, dass die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses vom am eigenhändig vom Beschuldigten übernommen wurde. Die Frist des § 150 Abs. 2 FinStrG (zur Berufungslegitimation siehe § 151 Abs. 1 FinStrG) endete daher nach den obgenannten Bestimmungen mit Ablauf des (= Donnerstag), sodass sich aus diesem Grund die angefochtene Entscheidung vom (inhaltlich) als rechtmäßig erweist.

Hinsichtlich der Bedeutung des vom Bf. angesprochenen in einer anschließend an das Erkenntnis dem Beschuldigten übermittelten Buchungsmitteilung genannten Fälligkeitstages wird informationshalber mitgeteilt:

Grundsätzlich werden Geldstrafen und Kosten gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Für den Eintritt der Rechtskraft ist bei Ersterkenntnissen ua. der Ablauf der ungenutzten Berufungsfrist maßgeblich. Da nach dem Obengesagten nach Ablauf der Frist mit die Frist des § 171 Abs. 1 FinStrG (beachte, dass auch hier kraft ausdrücklicher Anordnung die Regelung des § 108 Abs. 3 BAO gilt) in Lauf gesetzt wurde, ist die gesetzliche Fälligkeit der Strafe bzw. Kosten am (= Montag) eingetreten.

Wie in der Praxis vielfach üblich, wurde jedoch hier offenbar eine Verbuchung des Vorganges auf dem Strafkonto bzw. die Vorschreibung mittels Buchungsmitteilung erst nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung bzw. einige Zeit nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommen, wodurch in der Buchungsmitteilung ein späterer Fälligkeitstag () ausgewiesen wurde.

Dieser Umstand ändert aber nichts an der grundsätzlichen Unmaßgeblichkeit des Fälligkeitsdatums im Zusammenhang mit der gesetzlichen Frist des § 150 Abs. 2 FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis

Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufungsfrist
Zurückweisung wegen Fristversäumnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at