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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.09.2010, RV/1055-L/09

Verminderter Sachbezug Fahrtenbuch

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommensteuer 2007
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
56.050,17
Einkommen
53.860,17
Einkommensteuer
18.625,03
Anrechenbare Lohnsteuer
-21.130,83
festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-2.505,80

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Vertreter und benutzt ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2007 beantragte er die Berücksichtigung des halben anstelle des in voller Höhe angesetzten PKW-Sachbezuges. Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt Grieskirchen Wels das Betriebsstättenfinanzamt um Prüfung des Antrages und gegebenenfalls um Ausstellung eines berichtigten Lohnzettels. Auf Grund erheblicher Differenzen zwischen Kilometerstand laut Servicestop und Fahrtenbuch wurde vom Betriebsstättenfinanzamt von einer Lohnzettelberichtigung Abstand genommen.

Am erging der Einkommensteuerbescheid für 2007 (Gutschrift € 1.050,86). Die Halbierung des Sachbezuges für die Privatnutzung des Firmenautos wurde unter Hinweis auf die vom Betriebsstättenfinanzamt festgestellten Mängel bei der Fahrtenbuchführung versagt.

Im Berufungsschriftsatz vom wies der Berufungswerber auf die bei der Übermittlung der Servicestopauszüge aufgetretenen Fehler hin und dass er für private Kurzfahrten selbst einen Kleinwagen besitze.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt Grieskirchen Wels das Betriebsstättenfinanzamt nochmals um Überprüfung der Privatkilometer und gegebenenfalls um Ausstellung eines berichtigten Lohnzettels. Das Betriebstättenfinanzamt teilte in der weiteren Folge mit, dass die Ungereimtheiten bezüglich der Kilometerstände zwar ausgeräumt seien, die Fahrtenbuchführung dennoch eine Routenplanüberprüfung kaum zulasse.

Das Finanzamt Grieskirchen Wels wies in der weiteren Folge die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. So betrage die Fahrtstrecke X - Y - X 42,6 km. Laut Fahrtenbuch seien für diese Strecke am km, am km, am km und am km eingetragen worden. Alleine an diesen vier Tagen entstünde somit eine Überprüfungsdifferenz von über 100 km. Die Fahrten zur Betriebstätte seien als Fahrten Wohnung Arbeitsstätte einzustufen. Die genaue Anzahl der privat gefahrenen Kilometer könne nicht nachvollzogen werden. Nach Ansicht des Betriebsstättenfinanzamtes ließen die Ungenauigkeiten eine Sachbezugsreduzierung nicht zu.

Im Vorlageantrag vom hielt der Berufungswerber fest, dass die Differenzen daraus resultieren, dass er an einem Tag von einem Stadtteil in einen anderen (kreuz und quer) fahren müsse. Die Fahrten zum Betriebsstandort seien deshalb als beruflich eingestuft worden, weil im Dienstvertrag die Wohnsitzadresse als Dienstort stehe.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf die Ungenauigkeiten des Fahrtenbuchs und auf die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates RV/0478-L/09, RV/1416-L/07, aufgefordert, sonstige Beweismittel vorzulegen, die als Nachweis dafür dienen, dass die privat gefahrenen Kilometer nicht mehr als 6.000 im Jahr 2007 betragen haben.

Am legte der Berufungswerber Dateien betreffend Kundenbesuche zunächst einmal für die Monate Februar bis Juni 2007 vor. Danach standen am 19. März und am 23. April jeweils 4 Kundenbesuche am Programm.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird.

Die Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II Nr. 416/2001, in der ab dem Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung (BGBl II Nr. 467/2004) regelt in § 4 die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge folgendermaßen:

Absatz 1: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 € monatlich, anzusetzen.

Absatz 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Strittig war im gegenständlichen Fall lediglich, ob der Sachbezug, der für die Privatnutzung des dem Berufungswerber zur Verfügung gestellten Pkw anzusetzen ist, nach dem verminderten Betrag laut Absatz 2 berechnet werden kann.

Üblicherweise ist die Nachweisführung im Sinn des zitierten Absatzes 2 durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann. Derartige genaue Aufzeichnungen liegen nicht vor. Dazu kommt noch, dass kleinere private Fahrten gleichfalls nicht im Fahrtenbuch angeführt worden sind ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom , 2001/15/0191, ausgesprochen, dass auch andere Beweismittel zur Führung dieses Nachweises in Betracht kommen. Das Gesetz kenne grundsätzlich keine Einschränkung der Beweismittel und es entspreche nicht der Rechtslage, die Führung des Nachweises, ein Pkw werde monatlich bloß bis zum Ausmaß von 500 km für Privatfahrten genutzt, nur mit einem Fahrtenbuch zuzulassen ().

Aus den vom Berufungswerber im Nachhinein vorgelegten Dateien geht hervor, dass dieser alleine am 19. März und am 23. April in Wels jeweils vier Kunden kontaktiert hat. Die vom Betriebsstättenfinanzamt aufgezeigten, diesbezüglichen Differenzen konnten somit aufgeklärt werden. Dass die Fahrten zum Betriebsstandort nicht als Privatfahrten ausgewiesen wurden, dürfte auf einen (Rechts-) Irrtum des Berufungswerbers zurückzuführen sein.

Laut Aufstellung des Berufungswerbers sollen die im Jahr 2007 mit dem arbeitgebereigenen KFZ privat gefahrenen Kilometer 2010 betragen haben. Der Berufungswerber verfügt selbst über ein eigenes Kraftfahrzeug, welches er laut Berufungsvorbringen für private Kurzfahrten benützt. Dass für kleinere Strecken im Jahr 2007 mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug mehr als 3000 km privat zurückgelegt wurden, ist eher auszuschließen.

Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Höchstbetrag von jährlich 6.000 km im Sinne des § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung nicht überschritten wurde. Damit ist der Ansatz des geminderten Sachbezuges gerechtfertigt.

Der Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrug nach Lage der Akten € 484,98 monatlich (halber Sachbezugswert € 2.909,88).

Die Bruttobezüge laut Lohnzettel sind daher entsprechend zu berichtigen. Die Neuberechnung der Bezüge hat folgendermaßen zu erfolgen:

Bruttobezüge lt. Lohnzettel KZ 210 € 76.772,42

- halber Sachbezugswert € 2.909,88

- sonstige Bezüge KZ 220 € 9.724,45

- SV-Beiträge für laufende Bezüge KZ 230 € 8.087,92

Steuerpflichtige Bezüge der KZ 245 € 56.050,17

Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at