Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen JK, XY1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom , GZ 100000/00.000/2006-AFA/Hd, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am anlässlich seiner Einreise bei der Grenzkontrollstelle Drasenhofen, somit im Bereich des Zollamtes Wien, vorsätzlich Sachen, nämlich 3.600 Stück Zigaretten der Marke L&M, 400 Stück Zigaretten der Marke LD Blue, 1.600 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 2.400 Stück Zigaretten der Marke Nevada Blue, 400 Stück Zigaretten der Marke Vogue Filter und 1.200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy polnischer Herkunft unter Verletzung der Anzeigepflicht vorschriftswidrig in das Steuergebiet der Repubik Österreich eingebracht und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei nicht Eigentümer der Zigaretten, die sich in seinem Fahrzeug befunden hätten. Er habe ein Paket befördert, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().
Am reiste der Bf. als Lenker des Kleinbusses, Kennzeichen XYZ (PL), bei der Grenzübergangsstelle Drasenhofen nach Österreich ein. Bei der Kontrolle entdeckten die einschreitenden Beamten 3.600 Stück Zigaretten der Marke L&M, 400 Stück Zigaretten der Marke LD Blue, 1.600 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 2.400 Stück Zigaretten der Marke Nevada Blue, 400 Stück Zigaretten der Marke Vogue Filter und 1.200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy polnischer Herkunft Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).
Den Aktenunterlagen sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat, zu entnehmen.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss, ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Abgabenhinterziehung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at