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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.01.2009, RV/0015-L/09

Vertragsaufhebung, Rücktritt vom Vertrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidungim fortgesetzten Verfahren

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 17 GrEStG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren, insbesondere auf das Erkenntnis des Zl. 2007/16/0143, verwiesen, in welchem der Gerichtshof ausgeführt hat:

Die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 gründen sich auf eine Parteienvereinbarung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0085). Daher bleibt für die Anwendung des gesetzlich geregelten Rücktrittsrechtes gemäß § 21 KO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum. Zudem führt der Rücktritt vom Vertrag gemäß § 21 KO nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern es unterbleibt nur die weitere Erfüllung (vgl. ). Die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Die Aufhebung des Vertrages haben die in Rede stehenden Parteien nur für den Fall vereinbart, "dass die Rücktrittserklärung gemäß § 21 KO des Masseverwalters unwirksam sein sollte". Es ist nicht zu sehen, aus welchen Gründen der Rücktritt gemäß § 21 KO unwirksam gewesen sein sollte; auch die Verfahrensparteien gehen offenbar von der Wirksamkeit des Rücktritts aus. Zu einer vereinbarten "Aufhebung" des Vertrages ist es demnach nicht gekommen.

Mangels einer wirksamen Vertragsaufhebung im Sinne der Bestimmung des § 17 GrEStG sind daher die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung (Erstattung) der Grunderwerbsteuer nicht gegeben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vertragsaufhebung
Rücktritt vom Vertrag
Anmerkung
fortgesetztes Verfahren zu RV/0694-L/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at