Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.08.2013, RV/1951-W/09

Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1992 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) wurde mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangenem Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 1992 veranlagt. Mit Schreiben vom nahm der Bw die Berufung zurück, in der Folge wurde diese mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom , RV/269-W/2004, gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Mit Schreiben vom stellt der Bw beim Finanzamt einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1992. Das Finanzamt beharre auf seiner unrichtigen Rechtsansicht, dass betreffend das Einkommensteuerverfahren 1992 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig sei.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom zurück. Die Eingabe sei nicht zulässig, weil das ordentliche Rechtsmittelverfahren mit dem Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom abgeschlossen worden sei. Eine bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 92 BAO nicht vorgesehen.

In seiner Berufung bringt der Bw u.a. vor, dass Erledigungen gemäß § 92 Abs. 1 BAO in Bescheidform zu ergehen hätten, wenn Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden. Dies treffe gegenständlich insofern zu, als die Feststellung des konkreten Standes eines Einkommensteuerverfahrens maßgebliche Voraussetzung dafür sei, über die in diesem Verfahren bestehenden Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen eine Aussage treffen zu können. Die Untätigkeit der Behörde sowie die Berufung auf einen unrichtigen Verfahrensstand führten dazu, dass in einem bereits sechsjährigen Verfahren dem Bw jede Möglichkeit genommen werde, zu einer überfälligen Entscheidung der Behörde über die Einkommensteuer 1992 zu gelangen. Von sachlicher Bedeutung für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages sei ferner die Tatsache, dass sich die Behörde seit 2004 weigere, über die Einkommensteuer 1992 endgültig zu entscheiden. Das Finanzamt habe zwar im Jahr 2006 mit dem Bw Details zur Einkommensteuer 1992 erörtert, jedoch von der Erlassung eines Bescheides zur Einkommensteuer 1992 aus rechtlichen und faktisch nicht nachvollziehbaren Gründen Abstand genommen. Der Bw habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als mit der Antragstellung vom eine verbindliche und im Rechtsweg bekämpfbare Entscheidung des Finanzamtes über den Verfahrensstand zu erhalten. Gemäß § 92 Abs. 1 lit b BAO müsse es sich um die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen handeln. Die Bedeutung der Klarstellung des zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Verfahrensstandes könne nicht ernstlich bestritten werden. Auch die Voraussetzung des § 92 Abs. 1 lit c BAO - Absprechen über ein Rechtsverhältnis - liege vor.

Ziel des Antrages auf Feststellung des Verfahrensstandes sei es selbstverständlich, dass die Behörde auf Grund der beantragten Feststellung zum Schluss gelangen solle, tätig werden zu müssen und das Einkommensteuerverfahren 1992 endgültig abzuschließen. Daraus ergebe sich schlüssig das Interesse des Bw an der Klärung seiner Rechte bzw. der zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 92. Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Der Bw ist im Recht, wenn er vorbringt, dass das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1992 bislang keiner endgültigen Erledigung zugeführt worden ist. Zum Verfahrensstand kann daher die Sachverhaltsfeststellung getroffen werden, dass die Einkommensteuer für das Jahr 1992 mit Bescheid vom nur vorläufig festgesetzt wurde und ein endgültiger bzw. für endgültig erklärender Bescheid noch nicht ergangen ist. Dieser Verfahrensstand kann jedoch nicht Inhalt des Spruches eines Feststellungsbescheides sein.

§ 92 Abs. 1 BAO umschreibt jene Fälle, in denen Erledigungen stets in Bescheidform zu ergehen haben. Der Bw beruft sich dabei zunächst auf § 92 Abs. 1 lit. a BAO. Ein Bescheid über die Feststellung des Standes eines bestimmten Verfahrens, durch den Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben würden, ist aber gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt keine Bestimmung, wonach die bescheidmäßige Feststellung des konkreten Standes eines Einkommensteuerverfahrens Voraussetzung dafür wäre, eine Aussage über die in diesem Verfahren bestehenden Rechte oder Pflichten zu treffen. Aus § 92 Abs. 1 lit a BAO kann daher für den vorliegenden Fall keine Verpflichtung, eine Erledigung in Bescheidform zu treffen, abgeleitet werden.

Zu den Erledigungen, die als Bescheid zu erlassen sind, gehören auch feststellende Bescheide ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage (vgl. Ritz, BAO Kommentar4, § 92 Tz 8). Bescheidmäßige Feststellungen (über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen) können nicht nur dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich geboten ist, sondern auch dann, wenn eine solche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die bescheidmäßige Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (; ; Ellinger u.a., BAO Kommentar, § 92 Tz 10). Ein solcher Feststellungsbescheid ist aber nicht zu erlassen, wenn die Frage in einem Verfahren (insbesondere im Abgabenverfahren mittels Abgabenbescheid) geklärt werden kann ().

Die Abgabenbehörde hat die amtswegige Pflicht, nach Beseitigung der Ungewissheit einen vorausgegangenen vorläufigen Bescheid durch einen endgültigen zu ersetzen bzw. für endgültig zu erklären. Der Abgabepflichtige ist gemäß § 311 Abs. 2 BAO berechtigt, die sich aus § 200 Abs. 2 BAO ergebende Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde im Wege eines Devolutionsantrags geltend zu machen (vgl. Ellinger u.a., BAO Kommentar, § 200 Tz 19).

Der Bw rügt die Untätigkeit der Behörde und das Ausbleiben einer überfälligen Entscheidung über die Einkommensteuer 1992. Der Antrag des Bw intendiert denn auch, wie auf Seite 3 der Berufung ausgeführt wird, ein Tätigwerden der Abgabenbehörde herbeizuführen, um das Einkommensteuerverfahren 1992 endgültig abzuschließen. Diese Frage ist aber, wie zuvor dargelegt, im Devolutionsverfahren einer Klärung zuzuführen, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für einen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungbescheid nicht vorliegen. Da sohin ein Bescheid zur Feststellung des Verfahrensstandes im Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1992 kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, konnte dem Berufungsbegehren nicht Folge gegeben werden.

Der Spruch des angefochtenen, auf einem amtlichen Vordruck abgefassten Zurückweisungsbescheides lautet: "Ihre Eingabe vom betreffend/gegen bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes zur Festsetzung der Einkommensteuer 1992 wird zurückgewiesen." Der Bw wendet ein, die Abgabenbehörde hätte das vorgedruckte Wort "gegen" streichen müssen, weil dieses den dem vorgedruckten Wort "betreffend" diametral entgegengesetzten Sinn, sein Antrag richte sich gegen die bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes, ergebe. Diese widersprüchliche Formulierung bewirke die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid unter anderem den Spruch zu enthalten. Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen ().

Aus der Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides, eine bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 92 BAO nicht vorgesehen, geht unzweifelhaft hervor, dass das Finanzamt über eine die bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes betreffende Eingabe und nicht über eine gegen eine solche Feststellung gerichtete Eingabe absprechen wollte. Es besteht daher kein der Rechtssicherheit abträglicher Zweifel über den Inhalt des Spruches des angefochtenen Zurückweisungsbescheides.

Die Eingabe des Bw vom enthält zwei Anbringen, zum einen das gegenständliche, auf die Feststellung des Verfahrensstandes gerichtete, zum anderen einen Antrag auf Rückzahlung von Kopiergebühren. Der Bw sieht eine ebenfalls zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides führende Widersprüchlichkeit zwischen Spruch und Begründung darin, dass der Bescheid die Eingabe vom zur Gänze, somit auch hinsichtlich des zweiten Antrages, zurückweise, ohne auf diesen zweiten Antrag näher einzugehen. Diese Widersprüchlichkeit liegt ebenfalls nicht vor, weil sich der angefochtene Bescheid sowohl nach seinem Spruch als auch nach seiner Begründung - auch wenn es dort einleitend heißt, die "Eingabe" sei aus den nachfolgend genannten Gründen nicht zulässig - ausschließlich auf die mit der Eingabe vom begehrte bescheidmäßige Feststellung des Verfahrensstandes bezieht. Das zweite, auf die Rückzahlung von Kopiergebühren gerichtete Anbringen, ist somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, namentlich spricht der angefochtene Bescheid keine Zurückweisung dieses Anbringens aus.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at