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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2009, RV/3438-W/09

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 15/10 eingebracht. Mit Beschluss vom Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich § 18 Abs 1 Z 1 KBGG id Stammfassung eingeleitet. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Jahre 2008 teilte die NÖGebKrK dem Berufungswerber (Bw.) mit, dass für seine minderjährige Tochter A, ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld i.H.v. 1.921,02 € ausbezahlt worden sei.

Da es sich beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen handle, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen wieder zurückzuzahlen sei, werde er als Rückzahlungsverpflichteter ersucht, die beiliegende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) für das Jahr 2003 auszufüllen und an das Finanzamt zurückzuschicken. Der Bw. kam dieser Aufforderung am nach.

In der Folge erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003, in welchem ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 1.556,89 € und ein zur Rückzahlung verbleibender Restbetrag für Folgejahre von 364,13 € ausgewiesen werden.

Begründet wird der Bescheid damit, dass für ein Kind bzw. Kinder des Bw. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und der Bw. gemäß § 18 Abs.1 Z 1 oder 3 KBGG allein zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sei.

Im Jahr 2003 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze überschritten worden.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung ersuchte der Bw., die Festsetzung des Zuschusses nochmals zu prüfen, da er bestreite, dass die Kindesmutter zum einen den Zuschuss überhaupt und zum anderen zu Recht bezogen habe. Weiters sei die Ungleichbehandlung von Rückforderungen nach KarenzgeldG und KBGG verfassungsrechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, insbesondere nehme das Gesetz abgesehen vom Einkommen nicht auf die Leistungsfähigkeit (Sorgepflichten) Bedacht. Diese Verfassungswidrigkeit werde vom VfGH zu beseitigen sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. ist der Kindesvater der am xx.xx.2002 geborenen minderjährigen B, die mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zwischen dem Bw. und der Kindesmutter bestand im Jahr 2003 keine Lebensgemeinschaft, sie waren stets an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet.

Die Kindesmutter hatte im Zeitraum vom bis zum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und bezog den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 € pro Tag, daneben hatte sei kein weiteres Einkommen.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2003 betrug insgesamt 1.921,02 €.

Der Bw. verfügte im Jahr 2003 über ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 22.241,33 €.

Der Name des Kindesvaters FB wurde erst durch die Übermittlung der Geburtsurkunde (ausgestellt am ) der NÖ Gebietskrankenkasse bekannt gegeben.

Der Bw. wurde mit Schreiben vom von der Gebietskrankenkasse über eine eventuelle Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld gem. § 16 KBGG verständigt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten des Bw. und der Kindesmutter, die vom Bw. nicht bezweifelt werden, den Meldedaten und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Bw.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2003 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die Kindesmutter, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Im Hinblick darauf, dass sie im Anspruchszeitraum über keinerlei weiteres Einkommen verfügte, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen, wonach in der für 2003 geltenden Fassung ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen war, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 leg.cit.) einen Grenzbetrag von 3.997 € überstieg.

Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in der in § 10 KBGG vorgesehenen Höhe von 6,06 € pro Tag durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.

Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 22.000 € bis zu einem Einkommen von 27.000 € jährlich 7 % des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter der minderjährigen B ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.921,02 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Das von ihm im Jahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug 22.241,33 €.

Die davon für das Jahr 2003 mit 7% festzusetzende Abgabe beträgt daher 1.556,89 €.

Da der 2003 an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss diesen Betrag jedoch übersteigt, wird der verbleibende Restbetrag nach Maßgabe der beim Bw. in den darauf folgenden sieben Jahren herrschenden Einkommensverhältnisse zurückzuzahlen sein.

Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der Kindesmutter seiner minderjährigen Tochter, B, im Jahr 2003 ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.921,02 € im Ausmaß von 1.556,89 € zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Behauptung des Bw., die Kindesmutter habe den Zuschuss überhaupt nicht bezogen, ist entgegenzuhalten, dass lt. Schriftsatz der NÖ Gebietskrankenkasse vom der o.a. Zuschuss monatlich im Nachhinein an die Bankverbindung der Kindesmutter C angewiesen wurde.

Im Übrigen soll mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ja gerade nicht ein Unterhaltsvorschuss an die Kinder sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden.

Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Bw., wie insbesondere die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen, könnten aber bei der Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens nach § 212 BAO durchaus von Bedeutung sein.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. wird ergänzend festgehalten, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen grundsätzlich nicht dem Unabhängigen Finanzsenat obliegt, der gem. § 1 Abs. 1 UFSG eine Verwaltungsbehörde ist, sondern den Höchstgerichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückzahlung
Zuschüsse
Kinderbetreuungsgeld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at