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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.09.2010, RV/0513-I/10

Familienheimfahrten eines alleinstehenden Steuerpflichtigen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J.E., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird mit - 536,88 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuergutschrift sind dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom , Berufungsvorentscheidung, zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 machte J.E. (im Folgenden: Bw) Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1.342,98 € geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde eine Einkommensteuer(gutschrift) von - 348,87 € festgesetzt. Bei der Steuerberechnung wurden von den steuerpflichtigen Bezügen von 3.555,50 € (zwei Lohnzettel) diese Werbungskosten zur Gänze abgezogen. Ausgehend von einem Einkommen von 2.453,14 € betrug die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 0 €. Die gemäß § 33 Abs. 8 EStG erstattungsfähige Negativsteuer von -102,83 € und die (nach den zwei Lohnzettel) anrechenbare Lohnsteuer von 246,04 € ergaben in Summe die festgesetzte Einkommensteuer(gutschrift) von - 348,87 €.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde Berufung erhoben mit der ausschließlichen Begründung, in den bislang angesetzten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind die steuerpflichtigen nichtselbständigen Einkünfte des Zeitraumes 16. Mai bis nicht enthalten.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009, Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO, vom wurde der Berufung durch Einbeziehung der in einem dritten Lohnzettel ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge stattgegeben, wodurch sich ein Einkommen von 7.234,75 € ergab. Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG betrug weiterhin 0 €. Erstattungsfähig gemäß § 33 Abs. 8 EStG war nunmehr der Höchstbetrag von 110 € und die nach den drei Lohnzettel anrechenbare Lohnsteuer betrug 426,88 €. Mit diesem Einkommensteuerbescheid 2009 (Berufungsvorentscheidung) wurde die Einkommensteuer mit - 536,88 € (110 € + 426,88 €) festgesetzt. Gegenüber der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Einkommensteuer von - 348,87 € betrug die Abgabengutschrift 188,01 €.

Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom eingebrachte "Berufung" war als Vorlageantrag zu werten. Darin wird mit dem Vorbringen "Einmal im Monat bin ich mit meinem Auto nach Hause gefahren ca. 532 km, Hauptwohnsitz ist in Deutschland" erstmals begehrt, auch noch die Kosten von monatlichen Familienheimfahrten bei den Werbungskosten abzuziehen.

Das Finanzamt richtete an die Bw. ein Ergänzungsersuchen, worin unter Darlegung der Rechtslage angefragt wurde, ob die laut erklärten Familienstand ledige Bw. an ihrem Heimatort in Deutschland über eine eigene Wohnung verfügt oder im Elternhaus im Wohnungsverband lebe.

In der Vorhaltbeantwortung führte die Bw. aus, sie habe in der Wohnung der Eltern ein Zimmer. Ein eigener Haushalt liege nicht vor.

Das Finanzamt legte in der Folge die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Vorliegen der stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom besteht zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens allein noch Streit darüber, ob die (betragsmäßig nicht näher konkretisierten) Kosten der monatlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten abzuziehen sind.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG. Für einen sogenannten Saisonnier, bei dem die jeweilige auswärtige Tätigkeit von vornherein auf einige wenige Monate befristet ist, liegen durchaus Umständen des Einzelfalles vor, die eine Verlegung des (Familien)Wohnsitzes als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei einem (wie im Gegenstandsfall vorliegend) alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort (eigenem Hausstand) kommen Aufwendungen für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Betracht, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. , , ; Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, 2. Auflage, §16, ABC der Werbungskosten, Doppelte Haushaltsführung, Punkt i). Voraussetzung ist, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an seinem Heimatort über eine Wohnung verfügt. Die Höhe der absetzbaren Kosten für Familienheimfahrten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c. EStG begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht (). Zur Klarstellung wird noch erwähnt, dass für Familienheimfahrten als Fahrten zwischen dem Berufs- und dem Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen, nicht das (höchste) Pendlerpauschale zusteht, sondern die steuerliche Abzugsfähigkeit der Familienheimfahrten mit höchstens diesem Betrag limitiert ist.

Laut Vorhaltbeantwortung bewohnt die Berufungswerberin (Familienstand: ledig) am Heimatort ein Zimmer in der Wohnung der Eltern. Die Abklärung der Sachverhaltsfrage, ob die Bw. an ihrem Heimatort über eine Wohnung verfügt und damit diese Voraussetzung für den begehrten Abzug der Kosten für monatliche Familienheimfahrten als Werbungskosten überhaupt vorliegt, konnte allerdings im Gegenstandsfall allein deshalb dahingestellt bleiben bzw. brauchte nicht abschließend rechtlich beurteilt und entschieden werden, weil zweifelsfrei das mit streitgegenständlichem Bescheid vom angesetzte Einkommen des Jahres 2009 von 7.234,75 € bereits ohne den erstmals im "Vorlageantrag" begehrten Abzug der Kosten von Familienheimfahrten jedenfalls unter 11.000 € lag und deshalb gemäß § 33 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer 0 € betrug. Im vorliegenden Berufungsfall führt demzufolge eine etwaige Erhöhung der bislang im Einkommensteuerbescheid 2009 berücksichtigten Werbungskosten um die streitgegenständlichen Kosten der Familienheimfahrten zu keiner geänderten Einkommensteuergutschrift von - 536,88 €, wird diese doch unbestritten aus der höchstmöglichen erstattungsfähigen Negativsteuer von 110 € und der (aus den drei Lohnzettel sich ergebenden) anrechenbaren Lohnsteuer von 426,88 € gebildet. Die Bw. wird mangels steuerlicher Auswirkungen folglich in ihren Rechten nicht durch den Umstand beschwert, dass keine Kosten der monatlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt worden sind, hätte sich doch - wie bereits dargestellt- selbst bei Abzug von Familienheimfahrten als (weitere) Werbungskosten an der betragsmäßigen Höhe der mit Einkommensteuerbescheid vom festgesetzten Einkommensteuer(gutschrift) für das Jahr 2009 von - 536,88 € letztlich nichts geändert. Kommt aber bei der gegenständlichen Steuervorschreibung dem im Vorlageantrag gestellten Berufungsbegehren um Berücksichtigung der Familienheimfahrten als weitere abzugsfähige Werbungskosten letztlich keine (steuerliche) Relevanz zu, dann ist das Schicksal des Berufungsfalles damit bereits entschieden. Allein aus diesem Grund kann eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den begehrten Abzug der Familienheimfahrten als Werbungskosten unterbleiben, war doch für den Unabhängigen Finanzsenat schon aus dem bekämpften Bescheid auf Grund des Einkommens von jedenfalls unter 11.000 € und der erfolgten Berechnung der festgesetzten Einkommensteuergutschrift (maximal erstattungsfähige Negativsteuer + anrechenbare Lohnsteuer) mit aller Deutlichkeit erkennbar, dass der Frage des Abzuges der Familienheimfahrten letztlich keine relevante Bedeutung betreffend die mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom , Berufungsvorentscheidung, festgesetzte Einkommensteuer(gutschrift) von - 536,88 € zukam, da diese zu Recht durch Addition der erstattungsfähigen Negativsteuer von 110 € und der anrechenbaren Lohnsteuer von 426.88 € berechnet wurde.

Das Berufungsbegehren (erstmalige Vorbringen im Vorlageantrag) um Berücksichtigung der Kosten der monatlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten vermag somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2009 vom (Berufungsvorentscheidung) aufzuzeigen. Insgesamt gesehen ist unter Einbeziehung des Ergebnisses der stattgebenden Berufungsvorentscheidung über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden und die Einkommensteuer für das Jahr 2009 mit - 536,88 € festzusetzen. Hinsichtlich der Berechnung der Einkommenssteuer wird auf den Einkommensteuerbescheid 2009 (Berufungsvorentscheidung) vom verwiesen, der insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at