Nachsicht von Gebühr und Erhöhung (§17a VfGG); eine Eingabe mit mehreren Anbringen.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0079-W/09-RS1 | Kann eine Unbilligkeit weder aus der im Gesetz normierten Gebühr noch aus den persönlichen Umständen des Nachsichtswerbers abgeleitet werden, fehlt die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in §236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Nachsicht gemäß §236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am brachte die Berufungswerberin (Bw) beim Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz ein, der als "Klage gemäß Art. 137 B-VG verbunden mit einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG" bezeichnet war. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Mit Beschluss vom wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und die Klage gemäß Art. 137 B-VG (zu Zahl A 11/07-5) und die Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG (zu Zahl B 1291/07-5) zurück.
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden war, nahm der Verfassungsgerichtshof am einen amtlichen Befund darüber auf, dass die Gebühr für Beschwerde und Klage vom in Höhe von 360 Euro nicht entrichtet worden sei. Der amtliche Befund langte am beim Finanzamt A ein.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß §17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Verbindung mit §12 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) mit 180 Euro je Ansuchen, zusammen sohin mit 360 Euro, sowie eine Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs.1 GebG in Höhe von 50% der nicht entrichteten Gebühr, sohin 180 Euro fest.
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , ersuchte die Bw um Erlass der aufgelaufenen Abgabengebühren gemäß §294 Abs.1 BAO. Die Bw begründete, sie habe lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 485,71 Euro. Da ihr Sohn ständig ärztlicher Hilfe bedürfe seien erhebliche Spitalskosten aufgelaufen.
Mit Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, es liege keine persönliche Unbilligkeit im Sinne des §236 BAO vor, weil sich die wirtschaftliche Situation der Bw durch eine Nachsicht nicht verbessern würde.
Fristgerecht wurde gegen die Abweisung des Nachsichtsansuchens Berufung eingebracht.
Die Bw wendet ein, die rechtliche Begründung finde in der BAO keine Deckung. Das Gesetz spreche von Unbilligkeit. Sie habe bereits mehrfach ihre finanzielle Situation dargestellt. Folge man der Ansicht des Finanzamtes, so wäre es überhaupt nicht möglich eine Nachsicht zu gewähren, da ungewiss sei, ob eine Verbesserung der finanziellen Lage in dieser Zeit überhaupt mögliche sei. Billigkeit bedeute nur, dass es im Ermessen der Behörde liege, eine Nachsicht zu gewähren. Das Ermessen der Behörde könne sich aber nur auf Tatsachen beziehen, die bekannt seien. Da die Erstbehörde den vorgebrachten Tatsachen überhaupt keine rechtliche Bedeutung zugemessen habe, sei daher nicht nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sondern auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung gegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wenn die Bw §294 Abs.1 BAO anspricht um einen Erlass von Abgabenschuldigkeiten zu erreichen, so ist dazu zu sagen, dass §294 leg.cit. den Widerruf einer bereits gewährten Begünstigung oder Befreiung bewirkt. Bislang wurde jedoch vom Finanzamt keine Begünstigung gewährt.
"§294. (1) Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
(2) Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.
(3) Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben unberührt."
Das Finanzamt hat den Antrag der Bw folgerichtig als Antrag um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten interpretiert und eine diesbezügliche (abweisende) Begründung verfasst. Dagegen richtet sich gegenständliche Berufung.
Zur Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ist zu sagen, dass gemäß §236 Abs.1 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs.2 leg. cit. findet Abs.1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.
Die Unbilligkeit im Sinne des §236 Abs.1 und 2 BAO kann eine "sachliche" oder "persönliche" sein.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen (vgl. Zl. 2003/15/0099 und vom , 2004/16/0151). Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist dann anzunehmen, wenn das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine für ihn nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. und vom , 2004/16/0151).
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würden (vgl. ). Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung des Nachsichtswerbers (und seiner Familie). Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mit verursacht sein (, Hinweis Stoll, 2430 und 2431).
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde eine Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. , sowie darin zitiert Stoll, BAO-Kommentar, 2426).
Hinsichtlich der Beurteilung der sachlichen Unbilligkeit ist zu sagen, dass die Gebührenschuld nach §17a Abs.1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar (vgl. Zl. 98/16/0130, zu §24 Abs.3 VwGG). Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen keine Unbilligkeit dar. Es kam in gegenständlichem Fall weder zu einem "ungewöhnlichen Entstehen" der Gebührenschuld noch liegt ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor. Hinsichtlich der Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs.1 GebG ist zu sagen, dass die Bw laut Bemessungsakt vom Verfassungsgerichtshof zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert worden ist und die Festsetzung einer Gebührenerhöhung somit vermeiden hätte können. Der Bw musste im Übrigen die Gebührenpflicht von Eingaben an den Verfassungsgerichtshof aus diversen Vorverfahren (zB UFS, RV/3259-W/02, vom ) bereits bekannt sein.
Zur Beurteilung der Frage, ob persönliche Unbilligkeit vorliegt ist zu sagen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Nachsichtswerberin zweifellos als prekär darstellt.
Wie sich aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof mit Vermögensbekenntnis ergibt hat die Bw Darlehensverpflichtungen in Höhe von Euro 218.018,50 und Euro 14.000,00.
Wie das Finanzamt A zutreffend festgestellt hat, wurde nicht dargestellt, dass sich die wirtschaftliche Lage der Bw einzig oder gerade durch das Einheben der rechtmäßig festgesetzten Gebühr und Erhöhung im Ausmaß von € 540,00 so dramatisch verschlechtert hat, dass die Existenz der Nachsichtswerberin und ihrer Familie in einem Ausmaß gefährdet würde, das über das ohnedies bereits bestehende Ausmaß hinausgeht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Nachsicht der Abgabenschulden in Höhe von € 540,00 die wirtschaftliche Situation der Bw nicht wesentlich verbessern, sondern lediglich als einseitige Maßnahme den oder die anderen Gläubiger bevorzugen würde.
Die Unbilligkeit muss eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein (vgl. Zl. 96/16/0221 und vom , 2004/16/0151).
Eine Unbilligkeit kann aber weder aus der im Gesetz normierten Gebühr noch aus den persönlichen Umständen des Nachsichtswerbers abgeleitet werden.
Auf Grund dieser Sachlage hat das Finanzamt zu Recht festgestellt, dass eine Unbilligkeit der Entrichtung nach §236 BAO nicht gegeben ist. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist aber tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in §236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2010, 116 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at