Berufung gegen die Abänderung (Herabsetzung) von ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlägen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A B, in C, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt je vom betreffend die Abänderung (Herabsetzung) von ersten Säumniszuschlägen 2004-2007, ersten Säumniszuschlägen 2008, zweiten Säumniszuschlägen 2008 und dritten Säumniszuschlägen 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abänderungsbescheiden je vom wurden gegenüber dem Berufungswerber (Bw) A ein erster Säumniszuschlag 2005 für Umsatzsteuer 2004 (fällig am ) in Höhe von ursprünglich € 31.562,08 auf € 210,21 (ds. 2% von € 10.510,35) herabgesetzt, zwei erste Säumniszuschläge 2008 für Einkommensteuer 2005 und 2006 (mit Zahlungsfrist ) in Höhe von ursprünglich € 1.671,27 (ESt 2005) auf € 199,52 (ds. 2% von € 9.976,09) und in Höhe von ursprünglich € 19.693,78 auf € 432,39 (ds. 2% von € 21.619,70) herabgesetzt, zwei zweite Säumniszuschläge 2008 für Einkommensteuer 2005 und 2006 (Frist ) in Höhe von ursprünglich € 835,63 auf € 99,76 (1% von € 9.976,09) und in Höhe von ursprünglich € 9.846,89 auf € 216,20 (1% von € 21.619,70), sowie dritte Säumniszuschläge 2008 ebenfalls für die Einkommensteuern 2005 und 2006 (Frist ) in Höhe von ursprünglich € 835,63 auf € 99,76 (1% von € 9.976,09) und in Höhe von ursprünglich € 9.846,89 auf € 216,20 (1% von € 21.619,70) gem. § 217 Abs. 8 BAO herabgesetzt, wobei das Finanzamt den Antrag des Bw vom (eingelangt am ) zugrunde legte. Die übrigen ursprünglich festgesetzten Säumniszuschläge wurden aufgrund des berufungsbedingten Wegfalls der Abgabenschulden mit Null festgesetzt.
Gegen diese Bescheide (wie auch gegen andere berichtigte Nebengebührenbescheide) erhob der Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nebengebühren komplett aufzuheben seien, da auf dem Abgabenkonto kein Rückstand gewesen wäre, bzw. sollte ein Rückstand gewesen sein, so wäre er von ihm ausgeglichen worden, bzw. sei ihm bis heute kein richtiger nachvollziehbarer Rückstandsausweis zugekommen (erst 11 Mio., dann 6 Mio., dann 3 Mio., dann 200 Tsd. und jetzt 23 Tsd.), wobei der Großteil des Rückstandes wiederum nur Gebühren und Zinsen seien. Auf das weitere Vorbringen betreffend Pfändungen durch das Finanzamt, Guthaben auf dem Abgabenkonto, Vollstreckung und Sperrung der Gelder, bzw. Hinterlegung bei Gericht usw., wird verwiesen.
Weiters beantragt der Bw in eventu, die Entscheidung in der Abgabensache beim Verwaltungsgerichtshof (Zl. VH2012/15/0016-2) für die Berechnung der Nebengebühren abzuwarten, da die noch bestehenden Abgaben von rd. € 23.000,-- wegfallen und sich ein beträchtliches Guthaben ergeben werde.
Diese Berufung wurde sodann seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS-Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Der Bw wurde darüber mit Verständigung vom informiert.
Am erfolgte eine Ergänzung zur Berufung in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im April 2007 ein höherer Kontostand, als vom Prüfer im Jahr 2006 angenommen wurde bestanden habe, sowie weitere, auf Guthabensbasis geführte, dem Finanzamt bekannte Konten bestanden hätten. Weiters sei eine Vollstreckung aufgrund der Reduzierung der Abgaben auf € 23.000,-- nicht nötig gewesen, bzw. sei dem Bw die Bezahlung der Abgaben aufgrund der bestandenen Aussetzung und der ohne Gewährung einer Zahlungsfrist erfolgten Pfändung nicht möglich gewesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 217 Abs. 8 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen usw.
Das Finanzamt sah im Anbringen vom (eingel. am ) einen derartigen Antrag und setzte die -Säumniszuschläge (eingeschränkt auf Umsatzsteuer 2004, sowie Einkommensteuern 2005 und 2006) auf die oben dargestellten Beträge herab. Die Herabsetzung ergibt sich aufgrund der Stattgabe bzw. teilweisen Stattgabe der diesen Abgaben zugrunde liegenden Berufungen. Hinsichtlich der Berechnung, welche vom Bw konkret nicht bestritten wurde, ist auf die angefochtenen Bescheide sowie auf die obige Darstellung zu verweisen. Die Vorschreibung der herabgesetzten Beträge ist daher aufgrund der verbleibenden Abgabenbeträge zu Recht erfolgt.
Eine komplette Abschreibung der Säumniszuschläge - wie vom Bw beantragt - konnte nicht erfolgen, da die Abgaben nicht zur Gänze weggefallen sind. Dass die Abgaben zum ursprünglichen Fälligkeitstag bzw. zu den maßgebenden Fristen entrichtet worden wären, wurde nicht behauptet und wurde dazu auch kein konkretes Vorbringen erstattet.
Vorweg ist auch anzuführen, dass bei Verhängung von Säumniszuschlägen zu beachten ist, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Bw allenfalls von Anfang an niedrigere festgesetzte Abgabenbeträge entrichtet hätte. Dass auf dem Abgabenkonto kein Rückstand bestanden hätte wird schon durch die Buchungen auf dem Abgabenkonto widerlegt. Zudem geht der Bw selbst von einem aktuellen Rückstand (wenn auch - teilweise - beim VwGH anfochten) von rd. € 23.000,-- aus. Umsatzsteuergutschriften und Gutschriften für die Einkommensteuern 2004 und 2005 wurden ohnedies berücksichtigt (siehe auch die vollkommene Abschreibung von Säumniszuschlägen in den angefochtenen Bescheiden) bzw. sind Gutschriften erst zu Zeitpunkten erfolgt, die nach dem (den) relevanten Fälligkeitszeitpunkt bzw. Zahlungsfristen gelegen sind. Wenn der Bw einwendet, dass seitens der Treuhänderin € 25.000,-- an die Finanz hätten bezahlt werden sollen, ist festzustellen dass eine Bezahlung eben nicht erfolgt ist. Irrelevant ist demnach auch, ob vor der Pfändung (im Jahr 2007) auf Guthabensbasis geführte Konten bestanden haben bzw. ob vom Prüfer ein zu niedriger Kontostand (aus dem Jahr 2006) angenommen wurde, da Zahlungen eben nicht geleistet wurden.
Aus dem Vorbringen betreffend Pfändungen - durch welche keine Beträge eingebracht werden konnten - Vollstreckung und Sperrung der Gelder bzw. Hinterlegung bei Gericht usw. ergeben sich somit ebenfalls keine Änderungen an der Säumnis. Damit gehen sämtliche Einwendungen des Bw ins Leere.
Ein Abwarten der beim VwGH anhängigen Beschwerden ist in der BAO nicht vorgesehen, da bei einem Wegfall der Abgaben (rd. € 23.000,--) wiederum eine Antragsmöglichkeit gem. § 217 Abs. 8 BAO gegeben ist. Zudem wurde seitens des Bw bereits vorzeitig "Säumnisbeschwerde" gegenüber dem UFS-Salzburg erhoben, sodass ein Abwarten auch aus diesem Grund nicht geboten ist.
Eben so wenig kann eine Weiterleitung der Berufung an den VwGH erfolgen, da der UFS zur Entscheidung über Berufungen zuständig ist. Ein Vorabentscheidungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht vorgesehen.
Wenn der Bw urgiert, dass über die im Schriftsatz vom erhobene Berufung gegen verschiedenste Bescheide gemeinsam abgesprochen werden möge ist festzuhalten, dass dies aufgrund der unterschiedlichen Bescheide (Abrechnungsbescheid, Pfändungsgebühr, Aussetzungszinsen, Zurückweisungsbescheid und Säumniszuschläge) und der diesen Bescheiden zugrundeliegenden unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere aber auch aus Übersichtsgründen und Lesbarkeit), nicht möglich ist.
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAD-20997