Nachversteuerung von Flüssiggas
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/08040/99, betreffend Mineralölsteuer 1995 entschieden:
Der bekämpfte Bescheid wird insoferne abgeändert, als die Mineralölsteuer für den Zeitraum September 1996 bis Dezember 1998 mit ATS 12.804,48 entspricht € 930,53 für 21.340,80 kg Flüssiggas festgesetzt wird.
Berechnung:
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gesamt bezogene
Menge | 266.760,00 kg |
Prozentsatz des für
Wärme genutzten Primärenergieeinsatzes | 8% |
zu versteuernde
Menge | 21.340,80 kg |
Steuersatz | ATS 600/1.000 kg |
Formel
Gesamt bezogene Menge x 8 % x Steuersatz = Steuerbetrag
266.760 kg x 8 % x 0.6 = 12.804,48 (ATS)
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom schrieb das Hauptzollamt Klagenfurt der Beschwerdeführerin (Bf.) eine gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) entstandene Mineralölsteuer für den Zeitraum September 1996 bis Dezember 1998 für 80.028,00 kg Flüssiggas in der Höhe von ATS 48.017,00, entspricht € 3.489,53 zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt die Bf. im wesentlichen vor, dass das von der technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung erstellte Gutachten sachlich nicht richtig sei. Unter Bezugnahme auf das gegenständliche Gutachten sei am von der Bf. in ihrer Stellungnahme eine Richtigstellung des Sachverhaltes durchgeführt worden.
Um die Richtigkeit ihrer Angaben zu belegen, wurden diesem Schreiben zwei Bestätigungen des technischen L. und eine Energiebilanz (Selbstberechnung) beigelegt.
Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Berechnungen seien ohne Berücksichtigung des Hackgutanteiles der Gesamtenergieanlage erstellt worden.
Die aus der Stromerzeugung abfallende Wärme werde auslastungsbedingt lediglich über zwei Monate im Jahr (Trocknung von 2.000 bis 2.500 Srm Hackgut für den Eigenbedarf) nutzbringend verwendet. In der Selbstberechnung sei ein 90 Tage Betrieb herangezogen worden, um etwaigen Strittigkeiten vorzubeugen. Der verbleibende Rest an Wärme werde in den Sommermonaten zwecks notwendiger Motorkühlung in das Fernwärmenetz abgeführt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das Hauptzollamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde führte die Bf. nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, dass von einer Nutzung der aus der Stromerzeugung abfallenden Wärme der Gesamtenergieanlage der Bf. nicht gesprochen werden könne, dies sei durch die Gesamtenergierechnung der Anlage untermauert, welche durch ein vorgelegtes Sachverständigengutachten bestätigt ist.
Die Bf. verwies, wie auch schon in der Berufung auf die vorgelegte nachweisbare Berechnung, aus der hervorgeht, dass in den Wirtschaftsjahren 1996/97 bzw. 1997/98 12.23% bzw. 10,74 % der eingesetzten Flüssiggasenergie als Abwärme genutzt wurden.
Im weiteren Vorbringen wendet sich die Bf. in der Hauptsache gegen die Argumentation der Berufungsvorentscheidung , wonach die Zeiträume in denen keine Wärmenutzung stattgefunden hat, nicht anerkannt werden könnten, da die Wärme zwecks Motorkühlung in das Fernwärmenetz abgeführt wurde.
Die Berechnungen im bekämpften Bescheid seien ohne Berücksichtigung des Hackgutanteiles der Gesamtenergieanlage erstellt worden, die aus der Stromerzeugung abfallende Wärme werde auslastungsbedingt lediglich zwei Monate im Jahr fast zur Gänze für die Hackguttrocknung verwendet. Zur Vermeidung von Streitigkeiten werde in der Selbstberechnung ein 90-Tage Betrieb herangezogen. Der verbleibende Rest werde in den Sommermonaten zwecks notwendiger Motorkühlung in das Fernwärmenetz abgeführt.
In der am aufgenommenen Niederschrift gab die Bf. wie folgt an:
Die Bf. betreibt wie bereits ausgeführt ein Blockheizkraftwerk und ein mit Hackgut beheiztes Kesselsystem.
Es besteht technisch die Möglichkeit, die aus dem Blockheizkraftwerk abfallende Wärme ins Fernwärmenetz einzuspeisen, jedoch kommt diese Variante nicht in Betracht, wenn der hackgutbeheizte Kessel in Betrieb ist. Dies wird dadurch erklärt, dass der Temperaturunterschied zu groß, d.h. die Vorlauftemperatur des Blockheizkraftwerkes bei weitem zu niedrig ist.
Wir verwenden die aus dem Blockheizkraftwerk abfallende Wärme gemeinsam mit der Wärme aus der Hackgutheizung zur Trocknung der Hackschnitzel, sodass nicht angegeben werden kann, welcher Prozentsatz an Wärmeleistung aus dem Blockheizkraftwerk und welcher Prozentsatz aus der Hackschnitzelheizung stammt.
Zur Energiebilanz wird hinsichtlich der Darstellung der Wärmenutzung angegeben, dass der ausgewiesene Rest in der Höhe von 21.533 Kilowattstunden bzw. -914 Kilowattstunden nur rechnerisch erklärbar ist, um auf die komplett verfügbare Wärmemenge zu kommen.
Die dargestellte über drei Monate erfolgte Wärmenutzung, die auf dem Gutachten des technischen L. basiert, stellt die gesamte erforderliche Energie zur Trocknung dar. Wie bereits ausgeführt, wird diese aber aus zwei Quellen gespeist.
Das Blockheizkraftwerk ist in einen internen Kühlkreislauf integriert, der über einen Wärmetauscher mit einem Ventilator betrieben wird. Es ist aber auch möglich, die Abwärme zur Trocknung des Hackgutes zu verwenden. Das ist so zu verstehen, dass die Kühlung temperaturgesteuert erfolgt. Das heißt, wenn der interne Kühlkreislauf thermisch überlastet ist, erfolgt die Kühlung über das zweitangeführte System. Theoretisch möglich ist auch die Einspeisung ins Fernwärmenetz.
D., als informierter Vertreter der Technischen Untersuchungsanstalt der Parteieneinvernahme beigezogen führte unter Bezugnahme auf das im Akt erliegende Gutachten des technischen L. , wie folgt aus:
Die errechnete Wärmenutzung für Hackguttrocknung über einen Zeitraum von 3 Monaten beträgt 148.608 Kilowattstunden. Dies ist auch aus der vorgelegten Energiebilanz ersichtlich. Der in diesem Zeitraum erfolgte Primärenergieeinsatz von Flüssiggas wurde mit 1.390.990 Kilowattstunden ermittelt. Die genutzte Wärme für die Hackguttrocknung in Prozent des Primärenergieeinsatzes beträgt daher 10,7 %. Ausgehend von der Tatsache, dass auch vom Hackgutschnitzelkessel Wärme für die Hackguttrocknung bereitgestellt wird, wird ein Prozentsatz von 8 % des eingesetzten Primärenergieeinsatzes für die Ermittlung der Mineralölsteuer als realistisch angesehen.
Die Bf. gab dazu an, dass diese Berechnung realistisch erscheine und außer Streit gestellt werden kann.
Der Amtspartei wurde das Ergebnis der am aufgenommenen Niederschrift mittels Telefax vom zur Kenntnis gebracht und teilte diese am mit, dazu keine Einwendungen zu erheben und keine weiteren Anträge einzubringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage kann der Berufungsentscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt werden:
Die Bf., die ein Blockheizkraftwerk betreibt, ist Inhaberin eines Freischeines und bezog in dem dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Zeitraum eine Gesamtmenge von 266.760 kg Flüssiggas steuerfrei.
In das Blockheizkraftwerk ist weiters ein mit Hackgut beheiztes Kesselsystem integriert.
Der Betrieb versorgt die angeschlossenen Haushalte mit Fernwärme, die erzeugte elektrische Energie wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist.
Eine Nutzung der aus der Energiequelle Flüssiggas bezogenen Wärme erfolgt zur Trocknung des zu verheizenden Hackgutes während eines Zeitraumes von drei Monaten im Jahr.
Diesem Vorbringen der Bf. kann Glaube geschenkt werden, da eine Hackguttrocknung naturgemäß saisonbedingt nur in den Monaten der Anlieferung erfolgt und wegen der Außentemperaturunterschiede auch nur in den warmen Monaten möglich ist.
Eine Einspeisung der aus der Energiequelle Flüssiggas abfallenden Wärme zur Einspeisung in das Fernwärmenetz findet nicht statt. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf. war im Hinblick auf die plausiblen Ausführungen, insbesondere der zu niedrigen Vorlauftemperatur Glauben zu schenken
Ausgehend von der im Akt erliegenden Wärmebedarfsberechnung für die Lufterwärmung von 10.000 Kubikmeter Luft pro Stunde in der Höhe von 68,88 kWh ergibt sich nachvollziehbar die, in der mit der Berufung vorgelegten Energiebilanz ausgewiesene genutzte Wärme in der Höhe von 148.608 kwH.
Der in der Energiebilanz im dargestellten Zeitraum erfolgte Primärenergieeinsatz ist mit 1.390.990 kWh nachvollziehbar. Die genutzte Wärme in Prozent des Primärenergieeinsatzes beträgt daher 10,7%. Ausgehend davon, dass vom dem mit Hackschnitzel beheizten Kessel Wärme für die Trocknung des Hackgutes bereitgestellt wird, ist der mit 8% des Primärenergieeinsatzes vom informierten Vertreter der Technischen Untersuchungsanstalt in der Niederschrift vom angenommene und von der Bf. außer Streit gestellte Wert als zutreffend zu bezeichnen.
Dem Zollamt Klagenfurt wurde die vorerwähnte Niederschrift mittels Telefax vom 21. Februar zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und dagegen keine Einwände erhoben.
Es unterliegen daher 8% der dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten Menge an Flüssiggas der Nachversteuerung gemäß § 24 Abs. 4 MinStG. Auf die im Erstbescheid und in der bekämpften Berufungsvorentscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen darf verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 24 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte | Freischein Nachversteuerung Flüssiggas Gesamtenergieanlage Wärme |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at