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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.01.2008, RV/1948-W/06

Säumniszuschlag, Einwendungen gegen den Abgabenbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.N., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur Einkommensteuer 4-6/2006 in der Höhe von € 2.616,00 in der Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages mit € 52,32.

Dagegen richtet sich die Berufung vom . Der Bw. bedient sich dazu, in weiter Auslegung von Formvorschriften, des ursprünglich zugestellten Bescheides und führt zunächst in Anmerkungen dazu aus, dass der Bescheid im Gesamten zurückzuweisen sei.

Eine Abgabenschuldigkeit liege nicht vor. Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer sei wegen Zugrundelegung falscher und manipulierter Unterlagen Berufung erhoben worden. Alle Berufungen lägen derzeit bei der zweiten Instanz. Die Gesamtforderung laut Buchungsmitteilung Nr. 5 vom werde zurückgewiesen. Der Antrag auf Befangenheit gegen alle mit der Angelegenheit befassten Mitglieder des Finanzamtes 33 werde erneuert, da hier in vielfältiger Weise von dem Bw. eingebrachte Unterlagen nicht gewertet und unterdrückt worden seien, bzw. anderweitig zu seinem Schaden gehandelt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 76 Abs.1 BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt; b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren; c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist. Abs.2 Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Gemäß § 278 Abs.1 BAO steht den Parteien das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Abs.2 Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte. Abs. 3 Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.

Ein generelles Ablehnungsrecht einer Partei sieht die Bundesabgabenordnung in etwa im Unterschied zum Finanzstrafgesetz nicht vor (kein subjektives Recht auf Ablehnung, ). Die Tätigkeit eines befangenen Organes führt zudem nicht zur Unzuständigkeit der Behörde, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich dagegen sachliche Bedenken ergeben ().

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlagsbescheides wird nach Einbringung der Berufung zunächst auch dem Finanzamt eröffnet (Kannbestimmung), welches in diesem Fall von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung jedoch Abstand genommen und die Berufung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Eine Ablehnung des Mitgliedes des Unabhängigen Finanzsenates liegt nicht vor.

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Der Säumniszuschlag sanktioniert die Nichtentrichtung einer Abgabe am Fälligkeitstag. Er ist eine objektive Säumnisfolge, d.h. die Verwirkung des Säumniszuschlages setzt kein Verschulden voraus.

Bemessungsgrundlage ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. oder ).

Einwendungen gegen die Höhe der Festsetzung einer Abgabennachforderung sind im Säumniszuschlagsverfahren somit irrelevant.

Die Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2006 waren am fällig und wurden nicht entrichtet.

Der Säumniszuschlagsbescheid ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht und rechtsrichtig ergangen, die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Einwendungen gegen den Abgabenbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at