Anspruchszinsen
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RV/0386-L/08-RS1 | Die Bestimmung des § 205 BAO räumt der Abgabenbehörde kein Entscheidungsermessen ein, im Rahmen dessen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Falle der Erteilung einer unrichtigen Behördenauskunft Berücksichtigung finden könnte. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pilot der AUA, und war ab dem Jahr 2002 nebenberuflich als Schilehrer tätig. Für die Jahre 2002 bis 2004 ergingen vorläufige Einkommensteuerbescheide, in denen die erklärten Verluste aus der Schilehrertätigkeit zunächst anerkannt worden waren.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (Vorhalt vom , Stellungnahme des Berufungswerbers vom ) ergingen am endgültige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004, in denen die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Schilehrer als Liebhaberei qualifiziert wurde. Die geltend gemachten Verluste wurden daher steuerlich nicht anerkannt. Daraus ergaben sich Nachforderungen an Einkommensteuer in Höhe von 853,75 € (2002), 747,31 € (2003), und 495,47 € (2004). Die endgültigen Einkommensteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit weiteren Bescheiden vom setzte das Finanzamt gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von 110,71 € (2002), 104,56 € (2003), und 52,15 € (2004) fest. Bemessungsgrundlage für diese Zinsen waren die genannten Einkommensteuernachforderungen.
Gegen diese Zinsenbescheide wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Darin verwies der Berufungswerber zunächst auf seine Stellungnahme im Rahmen des oben erwähnten Vorhalteverfahrens. Er habe schon 2002 angegeben, dass er die nebenberufliche Tätigkeit nur als Absicherung (zweites Standbein) betrachte. Da aber zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten eine gewisse Zeit als Schilehrer notwendig sei, habe er sich damals am Finanzamt erkundigt, wie er diese Einnahmen ordnungsgemäß zu versteuern hätte. Er habe dies dann gemäß den Anweisungen des Finanzamtes Linz vorgenommen. 2008 sei man nun zum Schluss gekommen, dass seine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Schilehrer keine steuerlich zu beachtende Einkunftsquelle darstelle und unter die Liebhabereiverordnung falle. Zu diesem Schluss hätte man auch schon 2002 aufgrund seiner damaligen Schilderungen kommen können, da - wie in der Bescheidbegründung ausgeführt werde - nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen, entscheidend sei, sondern in erster Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit. Da für das Finanzamt auch schon 2002 erkenntlich sein hätte müssen, dass nur eine Absicht vorgelegen wäre, Gewinne zu erzielen (bei Jobverlust durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder Fluguntauglichkeit), und keine objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit laut "Vorgaben" des Finanzamtes gegeben war (aufgrund seiner Schilderungen bei der Anfrage um ordnungsgemäße Versteuerung), hätte man ihm eine andere Auskunft geben müssen, beispielsweise, dass er nur als hauptberuflicher Schilehrer eine Einkommensteuererklärung abgeben müsse; solange er nur sporadisch der Tätigkeit als Schilehrer nachgehe, falle dies unter die Liebhabereiverordnung. Daraufhin hätte er eine normale Arbeitnehmerveranlagung machen können, hätte dadurch keine Steuernachzahlung bekommen, und müsste daher auch keine Anspruchszinsen zahlen. Er zahle daher für die falsche Auskunft des Finanzamtes Zinsen, sodass ihm also Kosten entstünden, die er bei richtiger Auskunft eigentlich nicht gehabt hätte. Hätte er damals nicht ordnungsgemäß gehandelt, hätte er sich eine große Nachzahlung und die Zinsen dafür erspart.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab, und wies dabei insbesondere auf die Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Nachforderungen hin.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wiederholte der Berufungswerber zusammengefasst seine Ansicht, dass die Anspruchszinsen auf fehlerhafte Auskünfte des Finanzamtes anlässlich der Aufnahme der nebenberuflichen Tätigkeit als Schilehrer zurückzuführen wären.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. ). Der Hinweis des Finanzamtes, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden sind (vgl. dazu etwa ), trifft daher zwar zu, allerdings hat der Berufungswerber diese Bindung bzw. die Richtigkeit der Berechnung der gegenständlichen Anspruchszinsen nicht bestritten. Im Ergebnis laufen die Einwendungen des Berufungswerbers vielmehr auf eine behauptete Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsauskünfte durch das Finanzamt im Zuge der Aufnahme der nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Schilehrer hinaus. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Bestimmung des § 205 BAO der Abgabenbehörde kein Entscheidungsermessen einräumt (vgl. z.B. ), im Rahmen dessen allenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Falle der Erteilung einer unrichtigen Behördenauskunft Berücksichtigung finden könnte. Liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen vor, ist das Finanzamt zur Festsetzung derselben unter Ausschluss jedweden Ermessens verpflichtet. Bei der Anspruchsverzinsung, die sich wie im gegenständlichen Fall aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war (Ritz, BAO³, § 205 Tz 4).
Abgesehen davon wies bereits das Bundesministerium für Finanzen den Berufungswerber in einem Antwortschreiben vom zutreffend darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Auskunftserteilung betreffend Beurteilung der nebenberuflichen Tätigkeit als Liebhaberei oder steuerlich relevante Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Aufnahme eben dieser Tätigkeit kaum bzw. nicht möglich gewesen wäre, da eine objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit nur nach einem Beobachtungszeitraum verlässlich festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgten auch die Einkommensteuerveranlagungen ab dem Jahr 2002 zunächst vorläufig. In allen Einkommensteuerbescheiden wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheide handelt. Schon aufgrund der nur vorläufig durchgeführten Veranlagungen konnte der Berufungswerber nicht darauf vertrauen, dass seine nebenberufliche Tätigkeit als Schilehrer jedenfalls auch endgültig als Einkunftsquelle anerkannt werden würde. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt daher nicht vor. Selbst wenn eine solche anzunehmen gewesen wäre, könnte diese im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden, da der Gesetzgeber der Finanzbehörde im Rahmen der Bestimmung des § 205 BAO wie bereits erwähnt kein Ermessen, und damit keinen Vollzugsspielraum eingeräumt hat. Der Grund dafür liegt im Wesen der Anspruchsverzinsung. Diese dient vor allem dazu, Zinsvorteile auszugleichen, die aus einer späten Festsetzung von Abgabenforderungen resultieren. Die Gründe, die zu einer späten, mit Nachforderungen an Einkommensteuer verbundenen Abgabenfestsetzung führen, sind dabei aber bedeutungslos (Ritz, BAO³, § 205 Tz 2). Durch die vorläufige Anerkennung der Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit hatte sich eine geringere Steuerbelastung ergeben bzw. hatten die Veranlagungen für die Jahre 2002 bis 2004 zunächst zu Steuergutschriften und entsprechenden Rückzahlungen an den Berufungswerber geführt. Durch die zeitlich erst wesentlich spätere Festsetzung der Nachforderungen in den endgültigen Einkommensteuerbescheiden hatte sich für den Berufungswerber somit ein Zinsvorteil ergeben, der durch die gegenständlichen Anspruchszinsen ausgeglichen werden soll.
Insgesamt gesehen erweist sich die Vorschreibung der Anspruchszinsen daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ermessen Treu und Glauben Behördenauskunft Liebhaberei |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at