Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 08.08.2013, FSRV/0051-L/12

Nichtabgabe der Abgabenerklärung mangels vollständiger Kenntnis der Besteuerungsgrundlagen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AW, Angestellter, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz, vertreten durch Mag. Robert Rudinger, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046/2012/00356-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

AW ist schuldig, vorsätzlich als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Linz, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd §§ 119, 133 f Bundesabgabenordnung (BAO) dadurch verletzt zu haben, dass er bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am , keine Jahreseinkommensteuererklärung für 2010 abgegeben hat, und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von

200,00 €

(in Worten: zweihundert Euro)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von

einem Tag

verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens iHv. 20,00 € (lit. a leg.cit.) und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind (lit. d leg.cit.), zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 046/2012/00356-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich als Abgabepflichtiger im Bereich des genannten Finanzamtes, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er für das Jahr 2010 keine Jahressteuererklärung betreffend Einkommensteuer abgegeben habe und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 400,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG pauschal mit 40,00 € bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte die ihm für das Veranlagungsjahr 2010 zugesandte Jahreseinkommensteuererklärung trotz mehrmaliger Erinnerungen und Setzung von Nachfristen (über entsprechende, nach dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist eingebrachte Fristverlängerungsansuchen) nachweislich nicht eingereicht habe und daher die Abgaben (Einkommensteuer 2010) letztlich am im Schätzungsweg festzusetzen gewesen seien. Da dem laut eigenen Angaben durch Depressionen gesundheitlich beeinträchtigten Beschuldigten klar gewesen sei, dass eine entsprechende Erklärungs- und Offenlegungspflicht für ihn bestehe, könne auch selbst dann wenn ihm zum Erklärungszeitpunkt die maßgeblichen bzw. endgültigen Grundlagen lediglich teilweise bekannt gewesen bzw. nur unvollständig vorgelegen seien (Beteiligungseinkünfte zur StNr. 12), bei ihm ein entsprechender, zumindest bedingter Tatvorsatz iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG angenommen werden.

Angesichts der zu konstatierenden Strafzumessungsgründe iSd § 23 FinStrG, insbesondere der Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation und der grundsätzlich geständigen Verantwortung (vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG), sowie der im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnisse (Abs. 3 leg.cit.), seien auch unter angemessener bzw. notwendiger Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen gegen den Beschuldigten die genannten Strafen auszusprechen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Unter Hinweis auf die bereits im Einspruch gegen die (seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz im vereinfachten Verfahren gemäß § 143 FinStrG gegen den Bw. ergangenen) Strafverfügung vom dargelegten Gründe, nämlich der Aufhebung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides wegen eines (nachträglich) anzuerkennenden Verlustvortrages; einem beabsichtigten Aufhebungsantrag bezüglich des zur StNr. 12 ua. für 2010 ergangenen Feststellungsbescheides; der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bw. durch Depressionen sowie einem beeinträchtigten Verhältnis des Bw. zum geschäftsführenden Gesellschafter der Beteiligungs-OG und daher nur ein eingeschränktes Vorliegen von Unterlagen zum tatsächlichen Beteiligungsausmaß, wurde einerseits eine Aufhebung der Strafbarkeit des Verhaltens des Bw. durch Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG und anderseits ein aus der faktischen Unmöglichkeit der Abgabe einer richtigen Einkommensteuererklärung resultierendes mangelndes Vorliegen eines entsprechenden Tatvorsatzes iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG geltend gemacht.

Zum einen habe die (allgemeine) Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 bereits am (vgl. § 134 BAO) bzw. die einjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG am und somit noch vor der ersten, in der og. Strafverfügung vom zu erblickenden Verfolgungshandlung, geendet.

Zum anderen sei es aktenkundig, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 mittlerweile wegen der Nichtberücksichtigung von Verlustabzügen aufgehoben worden seien und überdies noch sich als gewinnmindernd auswirkende Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der OG-Beteiligung vorlägen, weshalb seitens des Bw. ein Antrag auf Aufhebung der diesbezüglichen Feststellungsbescheide zur StNr. 12 gestellt worden sei. Da sich bei einer antragsgemäßen Stattgabe dieser Anträge die Einkommensteuer 2010 auf Null reduzieren werde, sei der Bw. auch derzeit noch gar nicht in der Lage, eine zutreffende Einkommensteuererklärung für 2010 einzureichen. Selbst wenn der Bw. (seinerzeit) eine Steuererklärung abgegeben hätte, wäre es ihm (damals) nur möglich gewesen, auf die Beteiligung hinzuweisen, ohne jedoch die konkrete Höhe des ihm aus den genannten Umständen ja noch gar nicht bekannten Gewinnanteiles auszuweisen. Aus diesem Grund wäre daher selbst bei Offenlegung aller (seinerzeit bekannten) Umstände eine korrekte bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer 2010 dem Finanzamt gar nicht möglich gewesen, sodass eine vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht vorliegen könne.

Es wurde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis (ersatzlos) aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1, 2 BAO ("Offenlegungs- und Wahrheitspflicht") sind die für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß, insbesondere im Rahmen von (einzureichenden) Abgabenerklärungen, offenzulegen. Ihre Grenzen findet die genannte Pflicht in der faktischen Möglichkeit, deren Verhältnismäßigkeit und in der Zumutbarkeit (vgl. zB. Ritz, BAO4, § 119 Tz 4).

§ 133 Abs. 1 leg.cit. zufolge bestimmen entweder die Abgabenvorschriften selbst oder die Abgabenbehörde (durch Aufforderung zur Erklärungsabgabe, so beispielsweise durch Zusendung von Vordrucken der entsprechenden Steuererklärungen im Einzelfall), wer zur Erklärungseinreichung verpflichtet ist.

§ 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zufolge hat der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige (§ 1 Abs. 2) für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) eine Steuererklärung abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind ua. die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Frist verlängert sich für den Fall elektronischer Übermittlung der Abgabenerklärung (vgl. § 86a BAO iVm. der FinanzOnline-Verordnung 2006) bis zum Ende des Monates Juni des Folgejahres.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich (des Finanzvergehens) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Vom Regelungscharakter her sind dabei sämtliche Tatbestände des § 51 Abs. 1 FinStrG als Blankettstrafnormen zu qualifizieren, die auf in (anderen) Abgabenvorschriften normierte Pflichten, so zB. im Fall des Abs. 1 lit. a auf §§ 119, 133 f BAO, verweisen und deren (schuldhafte) Verletzung subsidiär, dh., sofern vom Handelnden nicht (auch) andere Finanzvergehen begangen wurden, unter Strafe stellen (vgl. , ÖStZB 1984, 255; -G/05), wobei dabei grundsätzlich auch ein "Unterlassen" einem aktiven Tun (vgl. § 1 Abs. 1 FinStrG) gleichwertig ist (siehe dazu auch Zl. 87/14/0193).

Vorsätzlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG "handelt" bereits derjenige, der es ernstlich für möglich hält, dass er durch sein Tun (oder Unterlassen) ein dem gesetzlichen Tatbild (Verletzung der sich ua. für den dazu Verpflichteten in der fristgerechten Erklärungsabgabe manifestierenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) entsprechendes Verhalten setzt und sich mit dieser Möglichkeit (billigend) abfindet (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG). Kann auf eine derartige (innere) Einstellung (anhand des äußeren Erscheinungsbildes bzw. aus den Gesamtumständen der Tat) im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) geschlossen werden, liegt auch ein (relevanter) Irrtum iSd § 9 FinStrG nicht vor.

Die Aktenlage zu der im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 1 leg.cit. gebotenen Berufungsentscheidung zu beurteilenden Sache (im Wesentlichen StrNr. 046/2012/00356-001; Einkommensteuerakt StNr. 34) ergibt nachstehenden, für die Entscheidung über die vorliegende Berufung zu relevierenden Sachverhalt:

Der unverheiratete, keine gesetzlichen Sorgepflichten ausweisende und (zuletzt) im Jahr 2012 über ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen (nsA-Bezüge aus einer ausgeübten Angestelltentätigkeit) im Ausmaß von ca. 7.700,00 € verfügende, beim einschreitenden Finanzamt steuerlich unter der StNr. 34 erfasste Bw. bezog im Veranlagungsjahr 2010 neben Einkünften iSd § 25 EStG 1988 aus einer (seit dem Jahr 2001 gehaltenen) Beteiligung an der SP OG, FN 12d des Landesgerichtes Linz, aus seiner Eigenschaft als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Z 2 EStG 1988 (vgl. dazu das Feststellungsverfahren zur StNr. 12, zuletzt Feststellungsbescheid vom für 2010: Einkünfte des Bw. iHv. 28.722,04 €, bzw. Einkommensteuerbescheid 2010 zur StNr. 34 vom : Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut vorgenanntem Feststellungsbescheid; Einkünfte aus nsA: 8.842,04 €; Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben und Verlustabzug 9.331,16 €; Einkommensteuer 2010: - 110,00 €). Zu der ab November 2012 geplanten (selbständigen) Tätigkeit des Bw. als Immobilienmakler (Angaben laut mündlicher Verhandlung vom ) liegen bisher keine weiteren (aktenkundigen) Informationen vor.

Entsprechend den Feststellungen der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid wurde dem steuerlich nicht iSd § 83 BAO vertretenen Bw. vom zuständigen Finanzamt am das Formular zur (Abgabe der) Einkommensteuererklärung 2010 übermittelt. Da bis zum og. Fristablauf iSd § 134 Abs. 1 BAO vom Abgabepflichtigen weder ein Fristverlängerungsansuchen, noch eine Jahreserklärung eingebracht wurden, erging seitens des Finanzamtes am , unter Setzung einer Nachfrist (zur Erklärungsabgabe) bis zum , eine Erinnerung in der Form eines Bescheides an den Beschuldigten. Infolge eines dem Finanzamt zugegangenen, vom Abgabepflichtigen gestellten Fristverlängerungsansuchens vom , wurde die Frist zur Erklärungseinreichung sodann bis zum erstreckt (vgl. Aktenvermerk, Bl. 48 des Strafaktes). Aufgrund (weiterhin andauernder) Nichtabgabe der Erklärung, erging in weiterer Folge der Bescheid vom (2. Erinnerung, verbunden mit einer Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe) mit der Setzung einer (weiteren) Nachfrist (zur Erklärungsabgabe) bis zum . Am beantragte der Bw. erneut eine Fristverlängerung und wurde (ihm) seitens des Finanzamtes eine (weitere) Erstreckung der Abgabefrist bis zum gewährt (vgl. ebenfalls Aktenvermerk, Bl. 48 des Strafaktes). Da auch nach dem genannten Zeitpunkt keine Erklärungsabgabe erfolgte, veranlasste die Abgabenbehörde schließlich die Schätzung der (einkommensteuerrechtlichen) Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO und erging, ausgehend von einem, sich aus Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv. 49.931,70 € (laut Feststellungsbescheid zur StNr. 12 vom ) und nsA-Einkünften von 8.842,58 € zusammensetzenden Gesamteinkommen von 58.714,28 €, am der Jahres-Einkommensteuerbescheid 2010 (Einkommensteuer: 19.334,39 €; Nachforderung).

Der Vollständigkeit halber wird - im Hinblick auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen - festgestellt, dass der zuletzt genannte Abgabenbescheid vom am gemäß § 299 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und durch den (neuen), unter (erstmaliger) Anerkennung eines Verlustabzuges von 19.740,01 € das Einkommen mit 38.974,27 € und die Einkommensteuer mit 10.803,88 € festsetzenden Sachbescheid ersetzt wurde und des Weiteren - infolge geänderter bescheidmäßiger Feststellungen zur StNr. 12 vom - gemäß § 295 Abs. 1 BAO der die Einkünfte des Bw. aus Gewerbetrieb mit 28.722,04 € und das Einkommen mit 9.331,16 € und die daraus ergebende Einkommensteuer mit - 110,00 € festsetzende Bescheid vom ergangen ist.

Da sich im Anlassfall eine der (Erfüllung der) genannten (Erklärungs-)Pflicht entgegenstehende faktische Unmöglichkeit, eine Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit oder ein sonstiger Hinderungsgrund weder anhand der Aktenlage, noch auf Grund des sich im Wesentlichen darauf beschränkenden Berufungsvorbringens, dass die Beteiligungsunterlagen dem Bw. infolge des schlechten bzw. schwierigen Verhältnisses zum Steuerberater der OG nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden seien, ohne jedoch (objektive) Gründe dafür zu benennen oder auf solche Umstände hinzuweisen, die einer Erklärungsabgabe für 2010 überhaupt entgegen gestanden seien, feststellen lässt, hat der Bw., indem er seiner ihm als Abgabepflichtigen durch die genannten abgabenrechtlichen Bestimmungen auferlegten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd §§ 119, 133 f BAO insofern nicht nachgekommen ist, als er die ihm behördlich abverlangte Einkommensteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2010 nicht bis zum gesetzlichen Termin am beim zuständigen Finanzamt eingereicht hat, (objektiv) tatbildlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt. Insbesondere stehen einer derartigen Feststellung auch nicht die genannten gesundheitlichen Einschränkungen entgegen, da diese jedenfalls nicht so beschaffen waren (vgl. dazu die Feststellungen im ärztlichen Attest vom , wonach die beim Bw. diagnostizierten "rezid. depressiven Episoden" bis Juni 2011 infolge der verabreichten Medikation gut beherrschbar waren), dass sie dem Bw. eine Erklärungseinreichung bis zum genannten Termin überhaupt unmöglich bzw. unzumutbar gemacht hätten.

Gleichsam vorweg ist dem Berufungsvorbringen, schon der Eintritt der sich laut Bw. lediglich bis zum erstreckenden Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG der Verfolgungsverjährung stehe einer Strafbarkeit des angelasteten Finanzvergehens im Anlassfall entgegen, abgesehen davon, dass, eine derartige Argumentation außer Betracht lässt, dass die Erklärungsfrist gemäß § 134 Abs. 1 BAO jedenfalls erst mit 30. Juni des Folgejahres, hier somit (erst) am , geendet hat, entgegenzuhalten, dass der Fristenlauf gemäß § 31 Abs. 2 2. Satz FinStrG bei durch Unterlassen begangenen Finanzvergehen stets erst dann in Gang gesetzt wird, wenn das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört, dh. wenn beispielsweise die (nicht eingehaltene) abgabenrechtliche Verpflichtung (hier: Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die rechtzeitige Erklärungsabgabe) nachträglich erfüllt wurde oder die Erfüllung dieser Pflicht aus einem anderen Grund, im Fall der Nichtabgabe der Erklärung zB. wenn im Schätzungsweg ein entsprechender Abgabenbescheid ergeht, hinfällig geworden ist (vgl. dazu zB. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4, K 31/5 mwN, bzw. ). Da aber somit der Fristenlauf des § 31 Abs. 2 FinStrG nicht vor Ablauf des Jänner 2012 in Gang gesetzt und innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden einjährigen Frist mit der Strafverfügung vom ein Finanzstrafverfahren gegen den Bw. anhängig gemacht wurde (§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG), liegt ein entsprechender Strafaufhebungsgrund iSd § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG nicht vor.

Ebenso bieten die vom Bw. geltend gemachten und durch entsprechende ärztliche Gutachten untermauerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (seit 2007 Depressionen und damit einhergehende psychische und physische Beeinträchtigungen, wie Antriebsarmut, vermindertes Selbstwertgefühl, Konzentrations- und Schlafstörungen) schon aufgrund der Art und Natur der dargelegten Umstände keine (ausreichenden bzw. weitere Erhebungen in dieser Richtung jedenfalls notwendig machenden) Anhaltspunkte in Richtung einer allenfalls beim Bw. vorliegenden Schuld- bzw. Zurechnungsunfähigkeit iSd § 7 Abs. 1 FinStrG zum Tatzeitpunkt. Die diesbezüglichen, sowohl in der Berufung als auch (schon) im Einspruch gegen Strafverfügung vom geltend gemachten, auf (die Geltendmachung) eine(r) verminderte(n) bzw. durch das Krankheitsbild eingeschränkten Handlungs- bzw. Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten hindeutenden Umstände laut den ärztlichen Berichten vom und vom erscheinen allenfalls im Rahmen der (im Falle eines Schuldspruches) gegebenenfalls vorzunehmenden Strafausmessung entsprechend berücksichtigungswürdig. Darauf, dass im ärztlichen Befund vom das Krankheitsbild des Bw. als bis zum Juni 2011 medikamentös gut beherrschbar dargestellt wurde, wird in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen.

Was nun den vom Bw., der im Übrigen laut StNr. 34 bereits seine Einkommensteuererklärung für 2008 (am ) bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, ohne dabei nähere Angaben zu seinen im Veranlagungszeitraum bezogenen OG-Beteiligungseinkünften zu machen, im Gegensatz zu den Feststellungen bzw. den Annahmen der Erstinstanz unter Geltendmachung eines diesbezüglichen Irrtums in Abrede gestellten Tatvorsatz angeht, so ergibt sich aus dem, auch Unterlagen zu gegen den Bw. bereits vor dem gegenständlichen Strafverfahren durchgeführten finanzstrafbehördlichen Maßnahmen enthaltenden Strafakt, dass gegen den Bw. als (damaliger Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der TG GmbH, FN 12a des Landesgerichtes Linz, mit Strafverfügung vom ein, in weiterer Folge gemäß §§ 124 Abs. 1 iVm. 82 Abs. 3 lit. a FinStrG eingestelltes Finanzstrafverfahren betreffend den Vorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen durch die (vorsätzliche) Nichtabgabe von Steuererklärungen zur StNr. 56 für das Veranlagungsjahr 2005, unter der StrNr. 046/2007/78 anhängig gemacht worden war. Indem nun, sieht man von dem vorgenannten, ebenfalls für ein zumindest bedingtes Wissen um die grundsätzliche Verpflichtung zur Erklärungsabgabe sprechenden Umstand für das Veranlagungsjahr 2008, wonach eben ohne Berücksichtigung der ungewissen Beteiligungseinkünfte zeitnahe zum (gesetzlichen) Abgabetermin eine Jahreserklärung eingereicht worden war, einmal ab, (spätestens) in diesem (später eingestellten) Verfahren dem Bw. der begriffliche Zusammenhang zwischen der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einerseits, und der Erklärungspflicht andererseits, hinreichend deutlich gemacht worden ist, kann allein schon daraus auch für das gegenständliche Verfahren im Sinne einer für ein Strafverfahren hohen Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass der Bw., der ja auch (letztlich) entsprechende - wenn auch verspätete - Fristverlängerungsansuchen eingebracht hat, die ernsthafte Möglichkeit einer Tatbildverwirklichung iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zwar erkannt, sich aber dennoch offenbar dazu entschlossen hat, für den genannten Zeitraum überhaupt nicht tätig zu werden bzw. keine Erklärung einzureichen, sodass ihm daher jedenfalls ein bedingter Vorsatz im Hinblick auf die objektive Tathandlung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last zu legen ist. Insbesondere kann nämlich schon infolge des als hoch zu veranschlagenden Risikos bzw. der evidenten Größe und Nähe der Gefahr und der Einstufung der Kenntnis und der Einschätzung dieser Umstände durch den Bw., einer in wirtschaftlichen Aspekten als versiert und erfahren einzustufenden, über Jahre in verschiedenen Geschäftsbereichen bzw. Firmen und Gesellschaften tätigen Person (laut aktueller Firmenbuchauskunft übte der Bw. seit dem Jahr 2001 bis zum Juni 2011 in acht Gesellschaften die Funktion eines vertretungsbefugten Geschäftsführers bzw. in einer eingetragenen Genossenschaft die Funktion eines Prokuristen aus und war daneben vielfach auch noch selbständig erwerbstätig), diesbezüglich nicht bloß ein (bewusst) fahrlässiges, sondern ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Verhalten im Hinblick auf das gesetzliche Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG unterstellt werden.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG ist eine Finanzordnungswidrigkeit iSd Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € zu ahnden.

Für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG (zusammen) mit einer Geldstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit obligatorisch auszusprechende, gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. mindestens mit einem Tag zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt Abs. 2 leg.cit. das Höchstausmaß mit sechs Wochen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der (im Falle eines Schuldspruches vorzunehmenden) Strafbemessung die einerseits durch die Schuldform (vgl. dazu § 8 Abs. 1 FinStrG) und andererseits durch die Gesamtauswirkungen der Tat bestimmte Täterschuld.

Des Weiteren sind Abs. 2 und 3 leg.cit. zufolge bei der Strafausmessung die in den §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) demonstrativ angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und - bei der Zumessung der Geldstrafe - auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten entsprechend mitzuberücksichtigen.

Neben den genannten Aspekten sind für die im gesetzlichen Rahmen eine behördliche Ermessensentscheidung darstellenden Strafaussprüche nach dem FinStrG auch noch die mögliche (abschreckende) Wirkung der für das schuldhafte Fehlverhalten verhängten Sanktionen auf die Allgemeinheit (Generalprävention) bzw. auf den Täter im Hinblick auf sein künftiges abgabenrechtliches Verhalten (Spezialprävention) entsprechend in die in diesem Zusammenhang anzustellenden Erwägungen einzubeziehen.

Die (primär) das Strafausmaß bestimmende Täterschuld (hier: bedingter Vorsatz) und die das der Tat resultierenden Folgen (behördlicher Mehraufwand durch die aufgrund der Nichtabgabe veranlassten zusätzlichen Verfahrensschritte, sowie eine zeitmäßige Verzögerung des Verfahrens zur gesetzlichen Abgabenfestsetzung) stellen sich im Anlassfall als nahezu deliktstypisch iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und damit als durchschnittlich dar.

An Milderungsgründen iSd § 23 Abs. 2 FinStrG iVm. § 34 StGB sind, wie bereits im Erstverfahren, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die zwar nicht eine Schuldunfähigkeit nach sich ziehende, aber (möglicherweise) doch mit einer gewissen Einschränkung der Zurechnungs- bzw. Handlungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt einhergehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB) und die zwar nicht die subjektive Tatseite miteinschließende und daher nicht als reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB (vgl. ), sondern lediglich als (sonstiger) Beitrag zur Wahrheitsfindung zu wertende Täterverantwortung zu konstatieren, während erschwerende Umstände iSd § 33 StGB im Anlassfall nicht zu erkennen sind.

Unter Berücksichtigung der Spezial- und Generalprävention, die hier einerseits sowohl den Bw. (bei einer wohl auch für die Zukunft zu erwartenden abgabenrechtlich relevanten, eine entsprechende Pflichtenlage nach sich ziehende Tätigkeit) und anderseits die Allgemeinheit zu einer Einhaltung der abgabenrechtlichen Gebote verhalten soll, der - für die Geldstrafe - og. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. erscheint mit der Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 200,00 € bzw. mit dem gleichzeitigen Ausspruch einer Ersatzfreiheitstrafe von einem Tag den genannten gesetzlichen Bestimmungen und den daraus abzuleitenden Strafzwecken hinreichend Rechnung getragen.

Für eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FinStrG (Absehen von der Strafe bzw. Verwarnung) verblieb im Anlassfall insofern kein Raum, als weder die oben dargestellten Schuldumstände geringfügig sind, noch die unmittelbaren Tatfolgen als (bloß) unbedeutend einzustufen sind und eine anderslautende Beurteilung eine zweifellos nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegene generelle Abschwächung der Sanktionsdrohung des § 51 Abs. 2 FinStrG nach sich ziehen würde.

Die (geänderte) Kostenbestimmung ergibt sich aus der angeführten Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzordnungswidrigkeit
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Vorsatz
Verfolgungsverjährung
Strafbemessung
Verweise

-G/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at