Wenn ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht wurde und der Gesellschafter-Geschäftsführer also erstmalig Einkünfte aus dieser Tätigkeit bezieht, steht ihm diesbezüglich eine Betriebsausgabenpauschalierung nicht zu.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F.: Bw.) betrieb ein Einzelunternehmen, das er mit im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die neu gegründete M (i.d.F.: M) einbrachte. Lt. notarieller Erklärung war der ausschließliche Zweck der Gründung die Übernahme und Fortführung des Einbringungsbetriebs. M bilanziert zum 31. Jänner. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, da bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit das gemäß § 17 EStG 1988 beantragte Betriebsausgabenpauschale von 6 % nicht berücksichtigt wurde. Die Ansicht der Betriebsprüfung, wonach die Pauschalierung deswegen nicht zustehe, da der Gesamtumsatz im Vorjahr mehr als 220.000,00 € betrug und durch die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH keine Betriebseröffnung als solche vorliege, treffe nicht zu. Er meine, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers eine andere Organisationseinheit benötigen als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weshalb die Betriebsausgabenpauschalierung zustehe.
Über die Berufung wurde erwogen:
- Gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinn des § 22 Z. 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6 %, höchstens jedoch 13.200,00 €, - sonst 12 %, höchstens jedoch 26.400,00 €, der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22. ... - Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. setzt die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 voraus, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen. - Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. setzt die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 weiters voraus, dass die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000,00 € betragen.
Es ist nicht zu klären, inwieweit hinsichtlich der Einbringung des Einzelunternehmens in die M ein Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft vorliegt, da berufungsgegenständlich nicht die Betriebsausgaben bei der GmbH pauschaliert werden sollen, sondern die Betriebsausgaben bei den Einkünften des Bws. aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer. (Es wäre auch eine Pauschalierung der Betriebsausgaben bei der GmbH nicht möglich, da sie bilanziert - zum 31. Jänner - und dies lt. § 17 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. einer Pauschalierung entgegensteht). Es ist unbestritten die Funktion des Gesellschafter-Geschäftsführers neu geschaffen; das heißt, dass diesbezüglich eine etwaige Beurteilung des Sachverhalts dahingehend, dass die Einbringung des Einzelunternehmens in die Kapitalgesellschaft eine wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft bildet, also nur eine andere Rechtsform bei beibehalten desselben wirtschaftlichen Engagement gewählt wurde, nicht stattfinden kann, da die Betriebsausgaben ja nicht bei den Einkünften der GmbH, sondern bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers pauschaliert werden sollen. Da der Bw. im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mangels Vorliegens der Funktion keine Umsätze aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bezog, ist im berufungsgegenständlichen Zeitraum die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 leg.cit. nicht möglich, da dem § 17 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. entgegensteht: Die Anwendung des Durchschnittssatzes ist demnach nur möglich, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000,00 € betragen; da es für die Umsätze aus der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers kein vorangegangenes Wirtschaftsjahr gibt, ist eine Anwendung des Durchschnittssatzes nicht möglich. Diese Meinung der entscheidenden Behörde ist auch gedeckt durch Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 17, Tz. 28/4, wonach bei Betriebseröffnung mangels Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pauschalierung nicht vorgesehen ist. Ein Argument, wonach im Vorjahr ja Umsätze aus dem Einzelunternehmen erwirtschaftet wurden, bringt nichts für das Berufungsbegehren, da es sich diesbezüglich um einen anderen Betrieb in Betrachtung zur Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers handelt. Es ist diesbezüglich Doralt a.a.O., § 17 Tz. 28/2 zu beachten, wonach bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten die Umsatzgrenze für jeden Betrieb gesondert maßgeblich ist. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einzelunternehmen Einbringung GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer Betriebsausgabenpauschalierung |
Anmerkung | Abweichend: RV/0055-G/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at