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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.08.2012, RV/1027-W/12

Zulässigkeit der Einbringung einer Berufung als PDF-Version per E-Mail

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0091 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0311-W/13 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1027-W/12-RS1
Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Berufung im Abgabenverfahren als anhängende pdf-Datei zu einem E-Mail eingebracht.
Folgerechtssätze
RV/1027-W/12-RS1
wie ZRV/0210-Z3K/07-RS1
In analoger Anwendung der Bestimmungen betreffend die Einreichung von Eingaben ist unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts von einer zulässigen Einbringung einer Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat auszugehen, wenn - wie bei einem Telefax - eine schreibgeschützte Kopie der Beschwerdeschrift als Anhang zu einem E-Mail im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Zurückweisung der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 (§ 273 BAO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2010 ohne Berücksichtigung der von der Berufungswerberin (in der Folge mit Bw. abgekürzt) beantragten Werbungskosten fest. Aus der Finanzamts-Datenbank geht hervor, dass die Zustellung des Bescheides am im Rahmen von FinanzOnline durch elektronische Übermittlung in die Databox der Bw. erfolgte.

In dem als Anhang zu der an den zuständigen Finanzamtspostkorb gerichteten E-Mail-Eingabe vom als elektronisches Dokument im Dateiformat PDF (Portable Document Format) übermittelten und mit dem Schriftzug "Bw" unterfertigten Berufungsschriftsatz gleichen Datums wendete sich die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2010.

Im Gefolge der über FinanzOnline an das Finanzamt gerichteten Anfrage vom wurde der Eingang der "E-Mail betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 mit " bestätigt und dazu ausgeführt:

"Informativ wird mitgeteilt, dass nach Ellinger (BAO, § 86a Anm 9) Anbringen, die auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, als nicht eingebracht gelten. Eine per E-Mail eingebrachte Berufung stellt daher keine Eingabe (Anbringen) im Sinne der Bundesabgabenordnung dar."

Am übermittelte die Bw. den mit der als PDF-Dokument formatierten und bereits per E-Mail vom dem Finanzamt zugegangenen Berufung identen Originalschriftsatz durch Einwurf in den Finanzamtspostkasten. Diese Eingabe wurde von der Behörde als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 gewertet und gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit Bescheid vom und nachstehender Begründung zurückgewiesen:

"Mit haben Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht...Die Zustellung erfolgte am elektronisch in ihrer Databox. Hiermit gilt die Zustellung als bewirkt...Der Lauf der Berufungsfrist endete ein Monat nach Bekanntgabe mit . Da der jedoch ein Sonntag war, verlängerte sich die Frist gem. § 108 Abs. 3 BAO bis zum nächsten Tag. Dieser Tag, Montag der war daher der letzte Tag der Frist zur Einbringung der Berufung. Ihre Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen."

Mit Schreiben vom berief die Bw. gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und führte auszugsweise folgendes aus:

"...1.Am habe ich die AV über Finanzonline eingereicht.2.Am 27. April erging das Ersuchen um Ergänzung3.Am habe ich den Einkommensteuererstbescheid erhalten4.Am wurde die Berufung gegen den Einkommensteuererbescheid um 17:07 Uhr an die E-Mail Adresse...verschickt.5.Nachdem ich bis Ende Mai keine Eingang seitens des Finanzamtes bestätigt bekam, habe ich über Finanzonline nachgefragt ob die Berufung eingegangen ist.6.Am 10:04 Uhr bekam ich auf die Finanzonline Databox eine Nachricht, dass eine Berufung gegen den Einkommensteuererstbescheid per E-Mail nicht zulässig ist.7.Noch am selben Tag abends habe ich neuerlich die Berufung gegen den Einkommensteuererstbescheid in das Postfach des zuständigen Finanzamtes...abgegeben.

Ich habe fristgerecht, am , 11 Tage nach dem Bescheid per E-Mail. also in Schriftform, gegen den Einkommensteuerbescheid berufen. Sollte eine E-Mail Form keine geeignete Art sein um Berufungen geltend zu machen, muss das Finanzamt von sich selbst aus in der Lage und Verantwortung sein, den Antragsteller (Berufenden) zumindest auf die E-Mail zu antworten und auf einen solchen Umstand aufmerksam zu machen..."

Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es eine Regelung im Verordnungswege betreffend den E-Mail-Verkehr nicht gebe. Eine per E-Mail eingebrachte Berufung stelle daher keine Eingabe (Anbringen) im Sinne der Bundesabgabenordnung dar. Über die per E-Mail übermittelte Berufung sei auch nicht in Form einer Zurückweisung abzusprechen, weshalb lediglich ein informatives Schreiben ohne Bescheidcharakter am versendet worden sei. Erst am sei schriftlich das Rechtsmittel der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingebracht worden, dessen Zustellung am elektronisch in die Databox erfolgt sei.

Aufgrund des Vorlageantrages vom legte das Finanzamt die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend die gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 gerichtete Berufung vom der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Zurückweisung der am beim Finanzamt in Papierform gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom eingelangten Berufung im Hinblick auf die bereits am originalgetreu erfolgte Weitergabe an den Finanzamts-Postkorb als PDF-Anhang zum E-Mail rechtmäßig ist oder nicht.

Die zur Beurteilung des Berufungsfalles maßgebende Rechtslage jeweils in der hier relevanten Fassung stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Die Berufungsfrist kann zufolge § 245 Abs. 3 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Abs. 3 leg. cit. Bestimmt, dass Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert werden. Für den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen der im Vorigen genannten Tage fällt, ist nach dieser Bestimmung der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Zufolge § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet.

Laut § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (mündliche Anbringen) schriftlich einzureichen (Eingaben).

Nach § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Unter die Einreichung eines Anbringens im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung fällt laut Bericht des Finanzausschusses zum AbgÄG 1989 auch der Einsatz eines Telekopierers (Telefax).

§ 86a Abs. 2 lit. a BAO bestimmt, dass der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Eine auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen ist auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395.

Gemäß § 1 der genannten Verordnung können Beschwerden an den Unabhängigen Finanzsenat rechtswirksam unter Verwendung von Telekopierern (Telefaxgeräten) eingebracht werden, das Gebot der Schriftlichkeit ist erfüllt.

Die verfahrensgegenständlichen Parteien gehen übereinstimmend von folgender Sach- und Rechtslage aus:

Mit Bescheid vom wurde die Bw. zur Einkommensteuer 2010 veranlagt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte auf elektronischem Weg am durch Einbringung der Daten in der Databox der Bw. Im Berufungsfall steht außer Streit, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 der Bw. ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Berufungsfrist endete demnach mit Ablauf des , einem Sonntag. In Entsprechung der im vorigen angeführten Gesetzesbestimmung ist somit der darauffolgende Montag, der als letzter Tag der Berufungsfrist anzusehen. Am und damit außerhalb Berufungsfrist wurde das mit datierte Berufungsschreiben betreffend Einkommensteuer 2010 persönlich beim Finanzamt abgegeben. Unbestritten ist weiters, dass dieser Schriftsatz bereits am als PDF-Datei formiert und per E-Mail vom an das Finanzamt versendet wurde.

Zu prüfen ist daher zunächst, ob der mittels E-Mail vom als elektronisches Dokument im PDF-Format weitergegebene Berufungsschriftsatz als Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 zu qualifizieren ist.

Diesbezüglich hat der unabhängige Finanzsenat in einem gleich gelagerten Fall betreffend eine als Anhang zu einem E-Mail im "Portable Document Format" übermittelte Beschwerde in der Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0210-Z3K/07, folgende Rechtsauffassung vertreten:

"Eine mittels Telefax vorgenommene Eingabe gilt als eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen daher zu Lasten des Absenders. Wie bei der Beförderung von Briefsendungen kommt es darauf an, dass das Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt ( 96/14/0042 ; , 2009/05/0118 ). Es reicht nicht, dass das Telefax erfolgreich versendet wird. Ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist ( 2009/05/0118 ).

Bei einem Anbringen, das mittels Telekopierer (Telefax) eingebracht wird, handelt es sich um eine originalgetreue Abbildung der Urschrift (Faksimile), oder anders ausgedrückt, um eine Fernkopie. Ohne Erwägungen über die dahinter stehende Technik anzustellen, steht fest, dass es sich bei einem Faxdokument um eine Bilddatei handelt und diese Datei vom Absender an den Empfänger analog oder digital übertragen wird.

Eine per E-Mail erstattete Eingabe entspricht hingegen nicht dem Schriftlichkeitsgebot. Die genannte Verordnung sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Im gegenständlichen Fall war jedoch die Frage zu beurteilen, ob die Übermittlung einer schreibgeschützten Datei als Anhang zu einem E-Mail eine zulässige Eingabe darstellt.

Im gegenständlichen Fall scannte der Bf die von ihm unterfertigte Beschwerdeschrift ein, dabei wurde die Beschwerdeschrift in eine PDF-Datei umgewandelt und der Behörde übermittelt. Ziel des "Portable Document Format" war es, ein Dateiformat für elektronische Dokumente zu schaffen, das diese unabhängig vom ursprünglichen Anwendungsprogramm, vom Betriebssystem oder von der Hardwareplattform originalgetreu weitergeben kann. Ein Leser einer PDF-Datei soll das Dokument immer in der Form betrachten und ausdrucken können, die der Autor festgelegt hat ("http://de.wikipedia.org/wiki/Portable_Document_Format" []).

Fest steht, dass bei einem Telefax - wie bereits ausgeführt - das Originaldokument in eine Bilddatei umgewandelt wird und diese Datei an den Empfänger übermittelt wird. Bei einem so genannten, nunmehr bei den Abgabenbehörden zum Einsatz kommenden eFax wird die übermittelte Bilddatei bei der Abgabenbehörde nicht ausgedruckt, sondern als PDF-Dokument abgespeichert oder bereits vom Versender der Nachricht das zu übermittelnde Dokument in eine PDF-Datei umgewandelt und diese an die Abgabenbehörde übermittelt.

Wird ein Originaldokument eingescannt und dieses als Anlage zu einem E-Mail verschickt, dann geschieht nichts anderes. Auch im gegenständlichen Fall wurde das Dokument (eine unterschriebene Beschwerdeschrift) in eine PDF-Datei umgewandelt und diese an das Zollamt übermittelt. So wie bei einem eFax stand bei der für die Einbringung der Beschwerde zuständigen Behörde eine PDF-Datei zum Ausdruck bereit. Der Abgabenbehörde wurde wie bei einem Telefax eine Fernkopie des Originals übermittelt. Der einzige Unterschied bestand darin, dass bei der Übermittlung mittels Telefax eine Sendebestätigung generiert worden wäre. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist es jedoch wesentlich, ob die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Eingabe erfolgt ist, war eine Sendebestätigung nicht von entscheidender Bedeutung. Es machte daher keinen Unterschied, ob der Bf. eine Sendebestätigung erhalten hat oder nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall - so wie bei einer Übermittlung mittels Telefax - eine authentische Abschrift des Originaldokuments erhalten hat. Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Ansicht, dass in analoger Anwendung der einschlägigen Bestimmungen betreffend die Einreichung von Eingaben und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auf diesem Gebiet (z.B. eFax) von einer zulässigen Einbringung der gegenständlichen Beschwerde auszugehen war. Die Beschwerde als solche wurde nicht per E-Mail erstattet, sondern es wurde - wie bei einem Telefax - eine schreibgeschützte Kopie der Originalbeschwerdeschrift im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (Anhang zu einem E-Mail) übermittelt."

Auch im vorliegenden Fall erfolgte die originalgetreue Weitergabe des am persönlich eingebrachten, unterschriebenen Berufungsschriftsatzes an das Finanzamt vorweg am im Wege der Versendung als transportables Dokumentenformat im Anhang zum E-Mail, sodass bereits diese elektronisch eingelangte Eingabe als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 gewertet werden muss.

Die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den nachweislich per auf elektronischem Weg zugestellten den Einkommensteuerbescheid 2010 vom endete im gegenständlichen Fall unbestritten am . Ausgehend davon, erweist sich die als PDF-Version per E-Mail vom eingebrachte Berufung als rechtzeitig.

Weil aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen einen Bescheid nur einmal wirksam Berufung erhoben werden kann (vgl. z.B. oder ), ist der nachfolgend am persönlich beim Finanzamt in Papierform eingebrachte Berufungsschriftsatz nur mehr als Nachreichung des Originals der bereits als PDF-Anhang zum E-Mail vom übermittelte Berufung zu qualifizieren und kein eigenständig der Entscheidungspflicht unterliegendes Anbringen. Das Originalschreiben wurde vom Finanzamt in weiterer Folge zu Unrecht als Berufung betrachtet, weshalb der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid jedenfalls rechtswidrig ergangen ist.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
Verweise




UFS, ZRV/0210-Z3K/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at