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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.01.2008, RV/2379-W/06

dritter Säumniszuschlag, Einwendungen gegen die Abgabennachforderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.N., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt einen Bescheid über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2003 in der Höhe von € 5.262,62 und der Einkommensteuer 2004 in der Höhe von € 6.191,73 in der Höhe von jeweils 1 % des nicht entrichteten Betrages mit € 52,63 und € 61,92.

Dagegen richtet sich die fälschlich als Einspruch bezeichnete Berufung vom . Der Bw. bedient sich dazu, in weiter Auslegung von Formvorschriften, des ursprünglich zugestellten Bescheides und führt zunächst in Anmerkungen dazu aus, dass die Forderung völlig falsch und die Entrichtungsfrist zurückzuweisen sei. Alle bisherigen Bescheide seien immer korrekt innerhalb offener Frist beeinsprucht worden. Es lägen keine Zahlungs- und Fälligkeitssäumnisse vor, alle Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide seien falsch errechnet worden. Die Unterlagen des Bw. seien im Prüfungsverfahren von Personen des Finanzamtes bewusst und absichtlich nicht gewertet und zum Teil dem Verfahren entzogen worden. Da B. auch doloses Verhalten gesetzt habe, sei gegen sie ein Strafverfahren anhängig. Gegen alle verantwortlichen Personen sei ein Ablehnungsverfahren wegen Befangenheit anhängig, das hiemit um diesen Bescheid erweitert und erneuert werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 76 Abs.1 BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt; b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren; c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist. Abs.2 Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Gemäß § 278 Abs.1 BAO steht den Parteien das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Abs.2 Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte. Abs. 3 Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.

Ein generelles Ablehnungsrecht einer Partei sieht die Bundesabgabenordnung in etwa im Unterschied zum Finanzstrafgesetz nicht vor (kein subjektives Recht auf Ablehnung, ). Die Tätigkeit eines befangenen Organes führt zudem nicht zur Unzuständigkeit der Behörde, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich dagegen sachliche Bedenken ergeben ().

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlagsbescheides wird nach Einbringung der Berufung zunächst auch dem Finanzamt eröffnet (Kannbestimmung), welches in diesem Fall von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung jedoch Abstand genommen und die Berufung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Eine Ablehnung des Mitgliedes des Unabhängigen Finanzsenates liegt nicht vor.

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Den Anmerkungen des Bw. folgend ist zunächst festzuhalten, dass die Berufung gegen den Bescheid vom innerhalb offener einmonatiger Rechtsmittelfrist (§ 245 BAO) eingebracht wurde und daher kein Rechtsgrund für eine Zurückweisung vorliegt.

Der Säumniszuschlag sanktioniert die Nichtentrichtung einer Abgabe am Fälligkeitstag. Er ist eine objektive Säumnisfolge, d.h. die Verwirkung des Säumniszuschlages setzt kein Verschulden voraus.

Bemessungsgrundlage ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. oder ).

Die Vorschreibung von Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2003 und 2004 erfolgte am . Da die Entrichtung unterblieb wurden am erste Säumniszuschläge vorgeschrieben und nach weiteren 3 Monaten (§ 217 Abs. 3 BAO), am zweite Säumniszuschläge und in Folge weiterer Unterlassung der Begleichung der offenen Forderungen am dritte Säumniszuschläge.

Der Einwand, dass keine Zahlungs- und Fälligkeitssäumnis vorliege, wird durch den Kontoauszug widerlegt, bis sind keine diesbezüglichen Zahlungen eingegangen, obwohl die Abgabennachforderungen ein Monat nach Bescheiderlassung fällig waren. Einwendungen gegen die Höhe der Festsetzung einer Abgabennachforderung sind im Säumniszuschlagsverfahren irrelevant.

Der Säumniszuschlagsbescheid ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht und rechtsrichtig ergangen, die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
dritter Säumniszuschlag
Einwendungen gegen die Abgabennachforderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at