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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.08.2013, RV/2268-W/11

Kosten für Steuerberatung, Fachliteratur und Steuerrechtsseminar als Werbungskosten bei nichtselbständigen Einkünften

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war in den Jahren 2008 und 2009 Vorstandsmitglied einer international tätigen Supermarktkette (der XXX Holding AG). Laut Bestätigung des Dienstgebers hat der Berufungswerber neben dem Vorstandsmandat in verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften eine Geschäftsführerposition wahrgenommen. Neben der Gesamtverantwortung für die Geschäfte der XXX Gruppe hat der Berufungswerber folgende Bereiche im Speziellen verantwortet: Finanzen, Rechnungswesen, Cash Management, Controlling, Budgetierung, Recht, Infomanagement, Mergers & Acquisitions, Kooperationen und Joint Ventures, Human Resources, Management Informationssysteme und IT, Logistik.

Der Berufungswerber machte in seinen Einkommensteuererklärungen für 2008 und 2009 bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem folgende Ausgaben als Werbungskosten geltend:

2008:

- Steuerberatungskosten in Höhe von 250,00 €,

- Kosten für Fachliteratur (Bilanzbuchhalter Jahrbuch und Steuer Nachrichten 2008, Abonnement Umsatzsteuer Aktuell und Bilanzbuchhalter-Info) in Höhe von 161,60 €,

- Kosten für ein Steuerrechtsseminar in Höhe von 175,80 €.

2009:

- Steuerberatungskosten in Höhe von 250,00 €.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2008 und 2009 ohne Abzug der Kosten für Steuerberatung, Fachliteratur und das Steuerrechtsseminar fest. Hinsichtlich der Nichtanerkennung dieser Kosten wurde jeweils auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 verwiesen.

In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 ist dazu Folgendes ausgeführt:

Das von der Gattin in Rechnung gestellte Pauschalhonorar von 250,00 € für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2006 habe keine Berücksichtigung finden können, da es der Höhe nach einem Fremdvergleich (nach Ansicht des Finanzamtes wäre für die gleiche Leistung bei einem nicht Angehörigen ein wesentlich höheres Honorar berechnet worden) nicht standhalte. Es handle sich hierbei somit um nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988. Die Kosten für BBH Jahrbuch, Steuernachrichten und Abonnement BBH Info seien gestrichen worden, da diese Literatur für eine Vielzahl von Berufen von Interesse sein könnte und daher keine berufsspezifische Fachliteratur für die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit als Vorstand darstelle.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 brachte der Berufungswerber Berufungen mit folgender Begründung ein:

Die von ihm in Abzug gebrachten Steuerberatungskosten in Höhe von 250,00 € hielten durchaus einem Fremdvergleich stand, denn eine Arbeitnehmerveranlagung mit solch einer Qualität an vorbereitenden Unterlagen verursache einen Arbeitsaufwand von etwa 3 Stunden. Somit beantrage er die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten in Höhe von 250,00 €. Betreffend der Kosten für das BBH Jahrbuch, die Steuernachrichten und das Abonnement BBH Info sei es natürlich richtig, dass diese für viele Berufsgruppen von Interesse sind. Auch für ihn als verantwortlichen Finanzvorstand der XXX Holding AG sei es für die Berufsausübung von größter Bedeutung, am Laufenden zu sein. Daher beantrage er die Berücksichtigung der von ihm getragenen diesbezüglichen Kosten in Höhe von 161,60 € sowie der Kosten für das Steuerrechtsseminar in Höhe von 175,80 €.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Über die Abzugsfähigkeit der berufungsgegenständlichen Kosten für Steuerberatung (250,00 €) und Fachliteratur (161,60 €) als Werbungskosten hat der unabhängige Finanzsenat für das Vorjahr 2007 mit Berufungsentscheidung vom , RV/2438-W/10, auf deren Begründung hiermit verwiesen wird, bereits entschieden.

Die Steuerberatungskosten in Höhe von 250,00 € wurden in der Berufungsentscheidung für das Jahr 2007 als fremdüblich beurteilt und mit der Begründung als Werbungskosten anerkannt, dass die von der Ehefrau (Steuerberaterin) im Jahr 2007 erstellte Einkommensteuererklärung für 2006 5 Kennziffern zu den Werbungskosten und nur 2 Kennziffern zu den Sonderausgaben enthielt. Auf Grund dieser Gewichtung - die 5 Kennziffern zu den Werbungskosten waren Summen mehrerer einzelner Ausgaben, daher konnte der damit verbundene Aufwand der Steuerberaterin als wesentlich höher angesehen werden als das Eintragen von nur 2 Einzelbeträgen als Sonderausgaben, womit der Arbeitsaufwand für die 2 Sonderausgaben vollkommen in den Hintergrund trat - wurden die Steuerberatungskosten zur Gänze der Einkünfteermittlung und damit den Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) zugeordnet.

Da in den gegenständlichen Berufungsjahren 2008 und 2009 ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist (die im Jahr 2008 erstellte Einkommensteuererklärung für 2007 enthält 5 Kennziffern zu den Werbungskosten und 1 Kennziffer zu den Sonderausgaben; die im Jahr 2009 erstellte Einkommensteuererklärung für 2008 enthält 3 Kennziffern zu den Werbungskosten und 2 Kennziffern zu den Sonderausgaben), werden die Steuerberatungskosten (250,00 €) auch in der Berufungsentscheidung für die Jahre 2008 und 2009 als Werbungskosten berücksichtigt.

Die Kosten für Fachliteratur (BBH Jahrbuch, Steuernachrichten, Abonnement BBH Info, Umsatzsteuer Aktuell) in Höhe von 163,60 € wurden in der Berufungsentscheidung für 2007 mit der Begründung als Werbungskosten anerkannt, dass sich diese Publikationen mit den Themen Buchführung, Bilanz, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht sowie Neuerungen, Grundlagen und Praxisbeispiele zur Umsatzsteuer befassen und somit für den Tätigkeitsbereich des Berufungswerbers berufsspezifische Fachliteratur darstellen.

Da es sich bei der für 2008 geltend gemachten Fachliteratur um die gleichen Publikationen handelt, werden die betreffenden Kosten (161,60 €) auch in der Berufungsentscheidung für das Jahr 2008 als Werbungskosten in Abzug gebracht.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Die im vorliegenden Fall für 2008 geltend gemachten Kosten für das Steuerrechtsseminar (175,80 €) sind zweifellos durch die vom Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit als verantwortlicher Finanzvorstand einer internationalen Supermarktkette veranlasst und somit als Werbungskosten abzugsfähig.

Den Berufungen wird daher in allen Punkten Folge gegeben. Die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 werden abgeändert.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 werden Steuerberatungskosten in Höhe von 250,00 €, Kosten für Fachliteratur in Höhe von 161,60 € und die Kosten für das Steuerrechtsseminar in Höhe von 175,80 € als zusätzliche Werbungskosten berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 2009 werden ebenfalls Steuerberatungskosten in Höhe von 250,00 € als zusätzliche Werbungskosten in Abzug gebracht.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at