Rückgezahlte Pflichtbeiträge auf Grund mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist neben einer nicht selbstständigen Tätigkeit pauschalierter Landwirt. Nach seinen eigenen Angaben habe er als solcher gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das Finanzamt forderte ihn auf, wegen zurückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, welche eine Nachforderung von € 454,22 ergab.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Berufungswerber ein, dass die Nachforderung deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil ihm durch die betreffende Rückzahlung nur zuviel bezahlte Pflichtbeiträge aus dem Jahr 2003 erstattet worden sei und diese Pflichtbeiträge in seinem konkreten Fall weder im Jahre 2003 noch im Jahr 2004 steuerwirksam sein könnten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung erwiderte das Finanzamt, dass erstattete Pflichtbeiträge als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte darstellen würden. Würden z.B. von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt werden, weil der Nebenerwerbslandwirt auf Grund seiner nichtselbständigen Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hätte, würden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988 darstellen. Bei Auszahlung von Pflichtbeiträgen hätte die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Bezüge im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 25 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988, in der für das Jahr 2004 maßgebenden Fassung (BGBl I 2002/84 ab ), sind Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die auszahlende Stelle hatte gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 bei Auszahlung derartiger Bezüge einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel waren ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs.1 auszuweisen. Gemäß § 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 besteht in diesem Fall eine Pflichtveranlagung.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus (1471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP):
"Erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar. Sofern diese Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Zur Erfassung dieser Beiträge im Rahmen der Veranlagung soll ein Verfahren eingerichtet werden, das eine einfache Administration gewährleistet. Sofern die rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, kommt es zu keiner Änderung der steuerlichen Behandlung; diese Beiträge sind wie bisher als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen."
Diese Rechtsmeinung, dass die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge, wenn Pflichtbeiträge - auch nur teilweise - auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, zur Gänze Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, wird auch von der gängigen Literatur (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG 1988, 24. Lfg. zu § 25 RZ 4) bestätigt. Werden beispielsweise Pflichtbeiträge teils auf Grund eines Dienstverhältnisses, teils auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit einbehalten und später rückgezahlt, dann zählen sie insgesamt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sind dagegen die rückgezahlten Beträge ausschließlich auf Grund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet worden, dann sind die Rückzahlungen als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen (vgl. Doralt, EStG4, § 25 RZ 64/1 mit Hinweis auf die inhaltsgleichen Ausführungen der LStR 2002 RZ 688).
§ 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 599/1978, in der für das Jahr 2004 maßgebenden Fassung, lautet auszugsweise:
Abs. 1: Überschreitet in einem Kalenderjahr bei versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 29 als Beitrag zur Höherversicherung.
Abs. 2: Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 29 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.
Abs. 3: Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen.
Daraus wird deutlich, dass die zurückgezahlten Beiträge nicht nur eine der beiden versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten betreffen, sondern immer beide.
Im vorliegenden Fall hat der Bw nebeneinander zwei versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Zum einen hat er einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt und zum anderen war er als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber tätig. Für beide Tätigkeiten hat er Pflichtbeiträge entrichtet, von deren Gesamtsumme ein Teil erstattet wurde.
Es besteht daher kein Zweifel, dass die zurückgezahlten Beiträge teilweise solche sind, die der Berufungswerber auf Grund seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu leisten hatte. Dem Umstand, welcher Sozialversicherungsträger auf Grund der Antragstellung die Rückzahlung im Einzelfall leistet, kann dabei keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 118b BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 |
Schlagworte | rückgezahlte Pflichtbeiträge Sozialversicherungsanstalt der Bauern |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at