Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.01.2008, RV/2289-W/07

Anerkennung des Pendlerpauschales

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Amtsrat Karl Amring, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. machte in seinen, dem Finanzamt Oberwart übermittelten Abgabenerklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 unter der Rubrik der Werbungskosten das große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c. EStG 1988 im Ausmaß von 2.421 € geltend.

Ergänzend führte der Bw. aus, dass das Pendlerpauschale in Fahrten von seinem Wohnort in K zu dem in der SCS gelegenen Arbeitsplatz begründet liege.

Zunächst wurde der Bw. vom Finanzamt Oberwart mittels, mit datierten Vorhalt aufgefordert mitzuteilen, wie viele Male in der Woche er die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte absolviert habe.

In seinem Antwortschreiben vom gab der Bw. bekannt, dass er die Strecke Wien - K dreimal die Woche hin und retour mit dem Privat PKW befahren habe, während er an den restlichen beiden Tagen (tour - retour) die Strecke Wien - V absolviert habe.

Im Zuge ergänzender Ermittlung wurde dem Finanzamt Oberwart, via Einholung einer Zentralmeldeanfrage bekannt, dass der Bw. nicht nur an den als Hauptwohnsitz bezeichneten Adressen in K, Obere Hauptstraße 16, (Meldung ab dem ) und WbR, (in der Zeit vom bis zum ) auch an weiteren Nebenwohnsitzen in 1150 Wien, Tgasse (gemeldet von bis zum 18., September 2002) und 1140 Wien, Rgasse (Meldung ab dem ) gemeldet (gewesen) sei.

In Ansehung obigen Umstandes wurden nach der Bestimmung des § 55 Abs. 2 zweiter Satz BAO die Abgabenerklärungen der Jahre 2000 und 2001 dem Finanzamt für den 12., 13. und 14 Bezirk und Purkersdorf übermittelt und erließ letztgenannte Abgabenbehörde erster Instanz am Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001.

In der Begründung wurde der Bw. hingewiesen, dass in Anbetracht, der Tatsache dass er einen Wohnsitz in der Nähe seiner Arbeitsstätte begründet habe gemäß § 55 Abs. 2 zweiter Satz BAO das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf als Wohnsitzfinanzamt zu qualifizieren sei und demzufolge für die Erhebung der Einkommensteuer zuständig sei.

Korrespondierend damit komme in materieller Hinsicht dem Antrag des Bw. auf Anerkennung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 keine Berechtigung zu.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen vorgenannte Bescheide Berufung und führte begründend aus, dass die Verwehrung des Pendlerpauschales insoweit nicht rechtens erfolgt sei, da sich vor sein Hauptwohnsitz nach wie vor in KxStraße befinde und diese Wohnung auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle.

Demzufolge sei auch - wie, dies schon bei den (antragsgemäßen) Veranlagungen der Vorjahre der Fall gewesen ist, - das Finanzamt Oberwart für die Erhebung der Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2001 zuständig.

Richtigerweise könne es - in Anbetracht des Inhalts des Zentralmelderegisterauszuges - auch dem Bescheid erlassenden Finanzamt nicht entgangen sein, dass die Anschrift in 1140 Wien, Rgasse nur einen Zweitwohnsitz darstellt.

Dessen ungeachtet und auch wegen Nichtberücksichtigung der detaillierten Aufstellung für die während der Woche unternommenen Fahrten, habe die Abgabenbehörde erster Instanz völlig zu Unrecht den Ansatz der Pauschbeträge verwehrt.

In einem (Berufungs-) Ergänzungsschreiben gab der Bw. bekannt, dass sich sein Wohnsitz im B befinde.

Er sei zwar in V berufstätig, halte sich jedoch vorwiegend im B auf.

In der in Wien gelegenen Wohnung halte er sich nur äußerst selten auf, zumal diese auch nur einen Nebenwohnsitz darstelle.

Demzufolge beantrage der Bw. - neben der Anerkennung des Pendlerpauschales - ausdrücklich, dass seine steuerlichen Angelegenheiten vom Finanzamt Oberwart wahrgenommen werden.

In einem, dem Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf am übermittelten Ergänzungsschriftsatz legte der Bw. zur Untermauerung der Örtlichkeit seines Hauptwohnsitzes den Einreichplan über die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses in KxStraße, den Baubewilligungsbescheid des Gemeindeamtes sowie einen Grundbuchsauszug bei.

Darüber hinaus wurde zur Beweisführung, dass die Adresse in Wien nur einen Nebenwohnsitz darstelle, die letzten - sprich die für die Jahre 2005 und 2006 - erstellten Gutachten gemäß § 57 a KFG 1967 nachgereicht, aus denen anhand der Kilometerstände nachvollziehbar sei, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im B befinde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 gerichtete Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen.

Hierbei vertrat die Abgabenbehörde erster Instanz die Ansicht, dass in Bezug auf Anerkennung des Pendlerpauschales im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze, nur die Entfernung des von der Arbeitstätte nächstgelegenem Wohnsitz zur Arbeitstätte maßgeblich sei, wobei es völlig unerheblich sei, ob letztgenannter Wohnsitz in melderechtlicher Hinsicht einen Haupt - oder Nebenwohnsitz darstelle. Im Falle des Bestehens einer Schlafstelle sei - bezüglich des Pendelns - der Arbeitsweg von dieser aus zu rechnen.

Zusammenfassend komme als der der Arbeitsstätte nächstgelegener Wohnsitz nur die Wohnung in Wien in Betracht und sei daher das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 nicht zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Unter grundsätzlicher Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen führte der Bw. aus, dass abweichend von diesem das Pendlerpauschale vom bis zum richtigerweise für die Fahrtstrecke vom vormaligen Hauptwohnsitz WbR bis Wien zu bemessen sei, wobei er diesen Umstand ob der wesentlich späteren Legung der Abgabenerklärungen bis dato übersehen habe. Wenn nun das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung den Begriff der Schlafstelle ins Spiel bringe, so handle es sich in Wien um eine solche.

Aus dem Vorhandensein einer solche könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich hierbei um den Mittelpunkt der Lebensinteressen handle. Dies vor allem dann nicht, wenn so wie im Falle des Bw. während des gesamten Streitzeitraumes nachgewiesenermaßen ungleich geräumigerer Wohnmöglichkeiten außerhalb Wiens zur Verfügung gestanden seien.

Mit Schriftsatz der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom erging an den Bw. ein Vorhalt mit nachstehendem Inhalt:

"1. Örtliche Zuständigkeit des FA 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf

In ihrem Schriftsatz vom führen Sie aus, an ihrem Wohnsitz in 1140 Wien, Rgasse zweimal die Woche genächtigt zu haben, respektive dreimal die Woche die Strecke Wien- K und retour zurückgelegt zu haben. In Ansehung der Kilometerstände der aktenkundigen KFZ- Gutachten für den Zeitraum 7/2005 bis 6/2006, welche Rückschlüsse auf eine (hochgerechnete) Jahreskilometerleistung von rund 32.000 km zulassen und der Tatsache, dass die Distanz einer einfachen Fahrt von 1140 Wien, Rgasse zum Wohnsitz in K laut Routenplaner (Michelin) auf rund 147 km sowie jene zwischen der in V gelegenen Arbeitsstätte und K auf 140 km lauten, erscheinen die Ausführungen, der gemäß Sie sich im Jahr 2006 vorwiegend an dem im Burgenland gelegenen Wohnsitz in 7512 KxStraße aufgehalten haben und somit nach der Bestimmung des § 55 Abs. 2 BAO das FA Bruck, Eisenstadt,Oberwart zur Veranlagung der Einkommensteuer zuständig sei, als widerlegt.

Diese Ansicht liegt darin begründet, als unter einer Annahme von - um Urlaube und durchschnittliche Feiertagswochen - bereinigten 42 Arbeitswochen sich bereits drei "Burgenlandfahrten" pro Woche mit 37.044 km (294 km x 3 x 42 Wochen) zu Buche schlagen.

2. Pendlerpauschale für die Jahre 2000 und 2001

Sie werden ersucht Ihre Ausführungen, wonach Sie in den Jahren 2000 und 2001 die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte überwiegend von ihren, im Burgenland gelegenen Wohnsitzen (Re bzw. K ) erfolgt sind, belegmäßig (Fahrtenbuch etc.) zu untermauern, bzw. die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der halben Wegstrecke darzutun (Vorlage von Dienstplänen bei der NGmbH)."

Obiger Vorhalt wurde dem Bw., unter Anbot der Gelegenheit, die an ihn gestellten Fragen innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu beantworten, zunächst an die Adresse in 1140 Wien Rgasse zugestellt.

Das Schriftstück langte wiederum am bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, wobei dieses den postalischen Vermerk enthielt, dass laut Auskunft der Wohnungseigentümerin der Bw. von dieser Adresse nach KOH verzogen sei.

Der Vorhalt wurde schlussendlich am an letztgenannter Adresse zugestellt, ohne dass eine Äußerung des Bw. erfolgte.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zuständigkeit des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf

Gemäß § 57 Abs. 1 BAO ist in Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist.

Gemäß § 55 Abs. 2 BAO ist das Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter als Wohnsitzfinanzamt jenes gilt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand nach § 26 Abs. 1 BAO dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Nach geltender Rechtslage ist somit jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die körperliche Anwesenheit im höheren Ausmaß gegeben ist.

Dieser Ort kann, muss aber nicht mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen übereinstimmen (vgl. Stoll, BAO, § 55, Pkt. 2, ).

Bei einem Wochenpendler ist dies die Wohnung, die er während der Arbeitswoche bewohnt ().

Der Bw. wendet ein, die Wohnung in 1140 Wien nur 1 bis 2 Mal wöchentlich zu benützen und der Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen jedenfalls in Re gelegen gewesen sei bzw. nunmehr in K liegen würde.

Die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf sei unrichtig und wurden zwei Gutachten betreffend das KFZ des Bw. als Nachweis für dessen Vorbringen nachgereicht.

Dazu ist festzustellen, dass sich laut den KFZ- Gutachten für den Zeitraum 7/2005 bis 6/2006 mit 171.000 und 200.000 km für 11 Monate die gefahrene Kilometeranzahl auf rund 32.000 km jährlich errechnet.

Unter Berücksichtigung der Angaben des Bw., dass die einfache Fahrt 125 km bzw. 250 km hin und retour beträgt und ca. zwei Nächtigungen wöchentlich in 1140 Wien erfolgen würden, ergibt bei 3-maligen wöchentlichen Fahrten (hin und zurück) ins Burgenland unter Berücksichtigung von jährlich 5 Urlaubs- und durchschnittlich 5 Fenstertagswochen mit einer Fahrt (hin und zurück) eine Jahreskilometeranzahl von 32.750 km (31.500 km = 3 x 250 km x 42 Wochen, zuzüglich 1.250 km = 1 x 250 km x 5 Wochen).

Hingegen beträgt die einfache Fahrt von der Wohnung 1140 Wien zum Wohnsitz im Burgenland laut Routenplaner via Michelin (Internet) rund 147 Km und/bzw. zum Arbeitsplatz des Bw in V genau 140 Km. Dies ergäbe bei drei wöchentlichen Fahrten hin und zurück eine jährlich gefahrene Kilometeranzahl von 37.000 Km (3 x 294 km x 42 Wochen) zuzüglich 1.470 km (1 x 294 km x 5 Wochen), somit insgesamt 38.470 km. Private Fahrten wurden dabei zur Gänze außer Acht gelassen.

Die Angaben der Bw., wonach sich dieser vorwiegend im Burgenland aufgehalten habe, sind somit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als nicht glaubhaft zu beurteilen.

In Ansehung obiger Ausführungen kam der Replik des Bw., wonach die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf nicht gegeben sei, keine Berechtigung zu.

2. Anerkennung des Pendlerpauschales

Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten.

In diesem Zusammenhang sieht § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988. - als Ausnahme des in lit. a leg. cit. normierten Grundsatzes, wonach obgenannte Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind - für den Fall, dass dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist vor, dass - bezogen auf das Jahr 2000 - dieser Umstand bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km mit einem Pauschbetrag von 2.100 Euro jährlich zu berücksichtigen ist.

Mit dem BBG 2001, BGBl. I 142/2000 wurde die Bestimmung des § 124 b Z 52 EStG 1988 geschaffen, welche vorsieht, dass zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km ein Pauschbetrag von 2.511 Euro jährlich zu berücksichtigen ist.

Aus der Diktion obiger Norm ist ableitbar, dass das große Pendlerpauschale bereits dann zusteht, wenn die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Hierbei liegt vorgenannte Unzumutbarkeit beispielsweise dann vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder aber auch zurück) ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt.

In Ansehung obiger Ausführungen und des Umstandes, dass der Bw. trotz entsprechender Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz weder einen Nachweis für das in den Jahren 2000 und 2001 erfolgte Pendeln generell, noch in concreto Dienstpläne vorgelegt hat, aus denen das Tatbestandmerkmal der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke ableitbar ist, konnte in Ermangelung einer entsprechenden Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts - dem Antrag des Bw. auf Berücksichtigung der entsprechenden Pauschbeträge nicht näher getreten werden.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass angesichts der der Nichtnachvollziehbarkeit der (tatsächlichen) Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 einer Auseinandersetzung mit der (in der Berufungsvorentscheidung aufgeworfenen) Frage von welchem Wohnort aus der Bw. die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte anzutreten hat, um in den Genuss vorgenannter Werbungskosten zu gelangen letztendlich der Boden entzogen ist.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit bei mehrfachem Wohnsitz
Pendlerpauschale

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at