Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.08.2013, RV/0025-L/11

1. Vertreterhaftung 2. Gleichbehandlungsgrundsatz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Alexander Hartl, MBA, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 4020 Linz, Hamerlingstraße 27, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch ADir. Rudolf Bayer, vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO betreffend die Umsatzsreuer 5/2009 der Fa. PS. in Höhe von 3.138,95 Euro entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde über die Primärschuldnern das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde das Konkursverfahren über die Gemeinschuldnerin nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleiches aufgehoben. Die Konkursgläubiger erhielten eine 20 %-ige Quote, zahlbar innerhalb von zwei Jahren.

Mit Schreiben vom hat das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) vorgehalten, dass nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches die Umsatzsteuer 05/2009 fällig am zu 80 %, das sind 3.138,95 Euro, bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sei. Der Bw. wurde darauf hingewiesen, dass er seit Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die Entrichtung dieser Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich war. Der Bw. wurde ersucht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Umsatzsteuer 05/2009 fällig am entrichtet wurde (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Übrigen wurde er ersucht, anhand eines beiliegenden Fragebogens seine derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO betreffend die Umsatzsteuer 5/2009 der GmbH in Höhe von 3.138,95 Euro geltend gemacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Aufgrund der Aktenlage - der Geschäftsbetrieb war bis zur Konkurseröffnung aufrecht bzw. wurde das Unternehmen trotz Konkurseröffnung fortgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgaben zwar (noch) Gesellschaftsmittel vorhanden waren, diese aber nicht zur Entrichtung der Abgabenschulden verwendet wurden. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden offenbar schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt wurden, ist von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen.

Im Übrigen hätte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Ein diesbezüglicher Fragenvorhalt des Finanzamtes Linz vom , mit welchem dem Haftungspflichtigen aufgetragen wurde darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Abgaben entrichtet wurden, wurde nicht beantwortet. Es sei daher von einem Verschulden an den angeführten Pflichtverletzungen auszugehen.

Die Geltendmachung der Haftung sei eine geeignete Maßnahme um den Abgabenausfall zu verhindern. Der Haftungspflichtige ist 37 Jahre alt und wird somit noch etliche Jahre am Erwerbsleben teilnehmen können, sodass davon auszugehen ist, dass Abgabenforderung beim Haftungsschuldner auch einbringlich sein wird.

In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht, der Bw. hätte als Geschäftsführer stets seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt und es seien bis zum Juli 2009 sämtliche Abgaben stets rechtzeitig entrichtet worden. Es gehe also lediglich um den Zeitraum Juli 2009 wo nur für wenige Tage der Bw. möglicherweise nicht seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hätte. Die plötzliche Zahlungsunfähigkeit sei in der ersten Hälfte des Monats Juli 2009 entstanden, als die Hausbank plötzlich die Konten fällig gestellt hatte. Bis dahin hätten sich Lieferantenverbindlichkeiten sowie Rückstände bei den Banken angehäuft jedoch keine Abgabenrückstände. Nur im Juli sei zuletzt am 1. Juli ein Betrag freigegeben worden, danach gingen nur mehr Forderungen am Konto ein, die von der Bank ab ca. 14. Juli nicht mehr freigegeben wurden (auf einen beiliegenden Kontoausdruck wurde verwiesen). Die Fortführung des Unternehmens bis 22. Juli sei in dieser Woche nur mehr mittels bar eingenommener Beträge und unter Verwendung dieser Mittel bar bezahlten Reparaturmaterials welches Zug um Zug geliefert wurde möglich gewesen. Aus Sicht des Bw. sei es überschießend aus diesem kurzen Zeitraum eine Sorgfaltsverletzung, die zu einer Privathaftung des Geschäftsführers führt "zu stricken". Es wurde die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.

Aus dem vorgelegten Kontoauszug geht hervor:

Die Haftungsschuld in Höhe von 3.138,95 Euro wurde am durch Überrechnung eines Guthabens vom Abgabenkonto des Bw. im Ausmaß von 3.138,95 Euro zur Gänze getilgt.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Umsatzsteuer 05/2009 der Primärschuldnern war am fällig. Die Umsatzsteuer 05/2009 ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches nach Zusage einer Quote von 20 % zu 80 %, das sind 3.138,95 Euro, bei der GmbH uneinbringlich. Ab hat die Hausbank keine Überweisungen vom Konto der GmbH mehr zugelassen. Dennoch sind laut vorliegendem Kontoausdruck durch Forderungseingänge die Bankverbindlichkeiten zwischen und , dem Datum der Konkurseröffnung, von 99.826,61 Euro auf 93.953,60 Euro vermindert worden. Zudem hat die GmbH nach Angaben des Bw. in diesem Zeitraum noch mit bar eingenommenen Beträgen Zug-um-Zug Geschäfte durchgeführt. Die Umsatzsteuer 05/2009 wurde aus den offenbar vorhandenen Mitteln der GmbH nicht bedient.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs. 1 letzter Satz BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Zu den Vertretern nach § 80 Abs. 1 gehören bei einer GmbH die Geschäftsführer (§§ 18 ff GmbHG).

Den Vertreter iSd § 80 BAO trifft die Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft zu sorgen und die Mittel insbesondere nicht zur bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsschulden zu verwenden. Dabei kommt es auf die Dispositionen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel an (Vgl. ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und kann eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von Zug-um-Zug-Geschäften bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (Vgl. etwa ; Zl. 2007/13/0063).

Nimmt ein Vertreter in Kauf, dass er infolge eine Zession an die Hausbank nicht in der Lage war, dem Gleichbehandlungsgebot nachzukommen, liegt auch darin eine Pflichtverletzung. Er müsste entweder sofort diese Behinderung abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden.

Ein Vertreter, der abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen hat, diesen Pflichten jedoch nicht nachkommt, unterliegt einer besonderen Darlegungspflicht. Es ist daher Aufgabe des Vertreters, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert ständig, dass nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel (Vgl. zB ; ; , , , , ; ).

Im gegenständlichen Fall ist von einer Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht des § 80 Abs. 1 letzter Satz BAO durch den Bw. auszugehen, da er nicht dargelegt hat, ob und welche Schritte er gegen die Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank gesetzt hat. Dennoch kam es durch den Eingang von Forderungen auf dem Bankkonto zu einer nicht unbedeutenden Reduzierung der Bankverbindlichkeiten nach Fälligkeit der Umsatzsteuer 05/2009. Zudem gesteht der Bw. selbst zu, vereinnahmte Barmittel zur Abwicklung von Zug-um-Zug-Geschäften und nicht zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger verwendet zu haben. Damit ist die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Bw. evident.

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wäre gegeben, wenn der Vertreter die Abgabenschulden bei Fälligkeit zwar nicht vollständig entrichtet, weil die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt . Die Haftung besteht nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Die Haftung des Vertreters erstreckt sich nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat (Vgl. ). Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat jedoch der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Der Vertreter muss solche Unterlagen vorlegen, aus denen sich die die Höhe der Mittel des Primärschuldners zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten der haftungsrelevanten Abgaben ergibt. Den Vertreter trifft auch die Verpflichtung den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. es trotz nachweislich zugestellten Vorhaltes des Finanzamtes unterlassen darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Umsatzsteuer 05/2009 entrichtet wurde. Auch in der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides wurde der Bw. auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen, trotzdem hielt es der Bw. nicht für notwendig trotz Einräumung einer Pflichtverletzung substantiiert darzulegen, wie hoch tatsächlich der dadurch verursachte Schaden ist. Damit kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es den uneinbringlich gewordenen Teil der Umsatzsteuer 05/2009 zur Gänze vorgeschrieben hat. Die Behörde ist nämlich nicht gehalten, im Wege einer Schätzung auf das Ausmaß der Ungleichbehandlung zu schließen, wenn dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wird.

Da der Bw. nicht substantiiert dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, konnte das Finanzamt ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Auch die Ausführungen in der gegenständlichen Berufung legen nicht schlüssig dar, warum der Bw. nicht schuldhaft gehandelt hat. Der Hinweis auf die Kürze des relevanten Zeitraumes zwischen Fälligkeit der Abgabe und Konkurseröffnung sind kein ausreichender Grund dafür, mangelndes Verschulden anzunehmen. Der Bw. räumt selbst ein, in diesem Zeitraum pflichtwidrig gehandelt zu haben, warum dies unverschuldet geschehen sein soll, wurde nicht erläutert. Auch das bisherige steuerliche Verhalten sagt nichts über mangelndes Verschulden bei der Entrichtung der Umsatzsteuer 05/2009 aus. Es geht nämlich immer um die Beurteilung des konkreten Verhaltens in Zusammenhang mit der Entrichtung einer Abgabe und nicht um die Beurteilung des bisherigen Verhaltens. Es ist daher auszugehen, dass die Pflichtverletzung in Zusammenhang mit der Entrichtung der Umsatzsteuer 05/2009 schuldhaft war, zumal nicht Gegenteiliges vorgebracht wurde.

Der Ermessensübung des Finanzamtes (§ 20 BAO), wonach die Geltendmachung der Haftung eine geeignete Maßnahme sei, um den Abgabenausfall zu verhindern, zumal der Haftungspflichtige mit 37 Jahren noch etliche Jahre am Erwerbsleben teilnehmen könne, kann nicht entgegen getreten werden. Der Bw. hat es trotz konkreter Aufforderung unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Auch die Berufung enthält keine Hinweise darüber, dass die Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Bw. nicht billig sei. Im Übrigen konnte die Haftungsschuld zur Gänze durch Überrechnung eines Guthabens vom Abgabenkonto des Bw. getilgt werden. Eine Rückzahlung dieses Betrages ist unzweckmäßig.

Die Haftung wurde vom Finanzamt sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach zu Recht geltend gemacht.

Die Haftung für eine Abgabenschuld ist nur insoferne akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt. Das konstitutive Element des Haftungsbescheides iSd § 224 BAO besteht dabei lediglich darin, dass erst mit der Geltendmachung der Haftung die Voraussetzungen für die Einhebung erfüllt werden und erst mit der Geltendmachung der Haftung die Gesamtschuldnerschaft entsteht (). Dass mit einer Berufungsentscheidung im Haftungsverfahren die Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ausgesprochen wird, bedeutet nicht, dass die Bezahlung der Haftungsschuld durch den Haftungspflichtigen selbst zum Erlöschen der Haftung führen könnte. Dies wird aus § 254 BAO deutlich. Wie die Tilgung einer erstinstanzlich festgesetzten Abgabenschuld durch den Abgabenschuldner die Berufungsbehörde nicht dazu veranlassen kann, einer vom Abgabenschuldner gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erhobenen Berufung "wegen Entrichtung der Abgabenschuld" durch Beseitigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides stattzugeben, so hat auch die Entrichtung eines von einem Haftungsausspruch betroffenen Betrages im Zuge des darüber geführten Berufungsverfahrens durch den Haftungspflichtigen nicht zu einem Erfolg der Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid zu führen (Vgl. ). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Tilgung der Haftungsschuld durch Überrechnung eines Guthabens des Bw. auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin, daher konnte diese Tilgung der Haftungsschuld nicht zu einem Erfolg der Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid führen.

Die gegenständliche Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at