Gebührenpflicht für die Verlängerung einer Berufspilotenlizenz (Abweisung des Rückerstattungsantrages)
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Miterledigte GZ: |
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RV/3244-W/11 |
RV/3242-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend den Antrag vom um Rückerstattung von Gebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber (Bw) den Antrag um Rückerstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 131,40 Euro und legte Kopien der alten Pilotenlizenz, der neuen - von der Z. ausgestellten - Pilotenlizenz, der Bestätigung hinsichtlich der geleisteten Gebühren und des Bescheiderstellungsantrages an die Z. bei.
Der Bw legte folgenden Sachverhalt dar:
".. 1. Ich bin Inhaber einer Berufspilotenlizenz für F lächenflugzeuge z ur Lizenznummer fff ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Z_. Im Rahmen dieser Lizenz besitze ich eine so genannte Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" - Single Engine Piston - genannt), eine Klassenberechtigung zum Führen mehrmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "M E P" - Multi Engine Piston - genannt) sowie entsprechende Instrumentenflugberechtigungen für beide genannten Klassen (im Fachjargon "IR" - Instrument Rating - genannt) .
2. Für die Verlängerung dieser Berechtigungen ist es erforderlich verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Ich habe am 123 durch die Durchführung eines Überprüfungsfluges mit einem Prüfer (im Fachjargon "FE(A)" - Flight Examiner (Aeroplanes) - genannt) die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt , worauf hin mir die Z- (ohne dass ich dies beantragt hätte) die diesem Antrag in Kopie beiliegende neue Lizenz ausgestellt und auf dem Postweg übermittelt hat.
3. Am yyy habe ich in weiterer Folge von der Z- eine Rechnung erhalten, die einerseits Gebühren nach der einschlägigen Gebührenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits Gebühren nach dem Gebührengesetz ausweist.
4. Informativ darf ich mitteilen, dass ich hinsichtlich der Gebühren nach der ACGV einen Antrag an die Z- auf Bescheidausstellung iSd § 3 Abs . 2 ACGV gerichtet habe, weil ich beabsichtige, diese Gebührenvorschreibung im Rechtsm i ttelweg z u bekämpfen (siehe auch den diesem Antrag beiliegenden Antrag an die Z- ).
5 . Hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz verweise ich darauf , dass ich zur Vermeidung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs . 3 GebG diese am zzz unter dem Vorbehalt der Rückforderung einbezahlt habe.
6 . Meinen hiermit hinsichtlich dieser von mir bezahlten Gebühren gestellten Rückforderungsantrag gem. § 281 Abs . 2 BAO begründe ich wie folgt:
Mir wurden nachstehende Gebühren vorgeschrieben:
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AC15 - Erhöhte Gebühr für eine Eingabe gemäß
§14 TP 6 Abs 2 GebG 1957 | EUR 43,60 |
AC20 - Gebühr für eine Beilage (einer E i ngabe) gemäß
§14 TP 5 GebG 1957 pro Bogen 3,60 | EUR 10,80 |
AC20 - Gebühr für die amtliche Ausfertigung der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer E rwerbstätigkeit gemäß
§14 TP2 Abs 1 Z 1 GebG 1957 vom ersten Bogen EUR 77,00 | EUR 77,00 |
Gesamtgebühren | EUR 131,40 |
Hinsichtlich dieser Tarifposten ist auszuführen wie folgt:
Zu § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG:
Gegenstand dieser TP sind amtliche Ausfertigungen, mit denen persönliche Berechtigungen erteilt werden. Voraussetzung für die Gebührenpflicht der amtlichen Ausfertigung nach TP 2 Abs. 1 Z 1 ist die Erteilung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Hie bei wird nicht zwischen einmaliger und dauernder Erwerbstätigkeit unterschieden. Zu den amtlichen Ausfertigungen iSd der TP 2 sind nur solche Ausfertigungen zu rechnen, die entweder von Gesetzes wegen auszustellen sind oder die auf Betreiben einer Partei von der Behörde ausgestellt werden. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG setzt daher die Erteilung einer Berechtigung voraus, die auf Antrag oder von Gesetzes wegen auszustellen ist.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:
Wie oben bereits ausgeführt war ich bereits Inhaber einer entsprechenden Lizenz samt den beinhalteten Berechtigungen. Die Z- als zuständige Luftfahrtbehörde hat mir daher keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits bestehende Lizenz bzw. die darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Für eine solche Verlängerung kann jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung "verrechnet" werden.
Darüber hinaus habe ich nie einen entsprechenden Antrag an die Z- gestellt, sondern ist diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre: die einschlägigen materiellen Bestimmungen betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen sehen vor, dass die den Überprüfungsflug durchführenden FE(A) auf der Rückseite der Lizenz bestätigen, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt wurden und das neue Gültigkeitsdatum vermerken (so genanntes "endorsement"). Handlungen der Behörde sind hie für nicht erforderlich und habe ich diese demgemäß auch nicht beantragt.
Aber auch das Gesetz sieht eine solche "amtswegige" (Neu-)Ausstellung von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR-FCL 1.025(c) vor, welche jedoch allesamt hier gegenständlich nicht vorliegen.
Ich verweise diesbzgl. auch auf meinen in Kopie beiliegenden Antrag an die Z- und erhebe das dortige materielle Vorbringen auch zum Vorbringen des nunmehr gegenständlichen Antrags gem. § 281 Abs. 2 BAO.
Zu § 14 TP 5:
Wenn nun die Gebühren nach der ACGV nicht anfallen, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich war, auch nicht beantragt war und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen" Einschreiten" der Behörde normiert darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt tritt und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersendet, kann auch keine Beilagengebühr gem. dieser TP anfallen, setzt doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen "(Haupt-)Antrag" oder Ähnliches gibt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.
Darüber hinaus ist das Verrechnen der 3-fachen Beilagengebühr nicht rechtmäßig; die Z- verlangt (unter nahezu absurder Berufung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes) bei der Verlängerung einer Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Erstens ist dieses nicht erforderlich, um die Berechtigung zu verlängern und zweitens befindet sich die Z. ohnehin im Besitz desselben (aber nur in einer anderen Abteilung, weshalb man angeblich darauf aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff hätte). Durch diese (neue) Vorgangsweise wird die Beilagengebühr im Verhältnis zu Altverfahren verdreifacht.
Zu § 14 TP 6 (2):
Zur Eingabengebühr im Allgemeinen:
Unter einer Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Behörde getroffen werden soll. Die Eingabe muss hie bei nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren. Der Eingabengebühr unterliegen nicht nur Willens-, sondern auch Wissenserklärungen. Nach dem GebG bilden darüber hinaus folgende vier Merkmale die Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe, die gleichzeitig gegeben sein müssen:
a) die Eingabe muss von einer Privatperson (natürliche oder juristische) eingebracht werden;
b) die Eingabe muss an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;
c) die Eingabe muss sich auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der
Gebietskörperschaft beziehen;
d) die Eingabe muss die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gem. § 11 Abs. 1 Z 1 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Ergeht keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so wird eine Gebührenschuld nicht ausgelöst. An all diesen Voraussetzungen mangelt es. Ich bin mit der Z- überhaupt nie in Kontakt getreten und habe auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(A) an die Behörde -
zur Dokumentation seiner Tätigkeit - übermitteltes Prüfungsprotokoll kann jedenfalls keine Gebührenschuld meinerseits auslösen.
Zur erhöhten Eingabengebühr im Speziellen:
Die erhöhten Eingabegebühren sind sachlich durch das gesteigerte Privatinteresse des Einschreiters gerechtfertigt. Die erhöhte Eingabengebühr ( ... ) findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass bei derartigen Amtshandlungen der Arbeitsaufwand der Behörde größer ist als bei anderen Amtshandlungen, für die die normale Gebühr zu entrichten ist. Für die erhöhte Gebührenpflicht ist wesentlich, dass die Eingabe auf ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung, Ernennung, Eintragung) gerichtet ist. Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr. Da letztlich - mangels Eingabe - auch keine Eingabengebühr anfallen kann, kann logischerweise auch keine erhöhte Eingabengebühr anfallen. Darüber hinaus ist - selbst für den Fall, dass die Finanzverwaltung zur Rechtsansicht gelangt, dass die Gebühren gem. den vorstehenden TP zu Recht angewandt wurden - für die Luftfahrtbehörde mit der Verlängerung einer Berufspilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen kein höherer Aufwand verbunden als mit der Verlängerung einer Privatpilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen, weshalb jedenfalls die Verrechnung einer erhöhten Gebühr einer inhaltlichen Rechtfertigung entbehrt...."
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Rückerstattung von Gebühren als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus wie folgt:
"Wurden Wertzeichen (Stempelgebühren) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist gemäß § 241 Abs. 2 u. 3 Bundesabgabenordnung der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
Nach § 14 TP 6 Abs. 2 GebG unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 €. Erhebungen bei der Z; haben ergeben, dass die Verlängerung einer befristet erteilten Berechtigung für Zivilluftfahrer nach § 9 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) einen entsprechenden Antrag des Bewerbers an die ACG voraussetzt. Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens betr. praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer (Gutachter der ACG) unterfertigt wird und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (ACG) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der ACG die Berechtigung verlängert. Aus der Schrift betr. praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245 (Vordruck), geht hervor, dass Hr. xy als Bewerber hinsichtlich der begehrten Verlängerung auftritt. Wenn auch das-Schriftstück durch eine andere Person in seinem Namen aber sicherlich mit seiner Zustimmung bei der Behörde überreicht wird, liegt eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Eingabengebühr i.H. v. 43,60 €) vor. Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG (Gebühr 3,60 € pro Bogen). Die seitens der ACG erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG der Gebühr von 77,00 € vom ersten Bogen (jeder weitere Bogen unterliegt der Gebühr von 13,00 €). Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Verlängerung der Berechtigung seitens der ACG. Auf Grund der Gebührenpflicht der ob genannten Schriften ist der Rückerstattungsantrag abzuweisen."
Fristgerecht wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung eingebracht.
Der Bw bringt vor, er könne nicht nachvollzeihen, was die Tatsache, dass ein gewisser Hr. xy als Bewerber irgendeiner Verlängerung auftrete, mit ihm zu tun haben solle. Er sei im Besitz eines gültigen Berufspilotenscheines gem. JAR-FCL, welcher vor der Verlängerung der Berechtigungen bis zum xyz gültig gewesen sei. Es seien nur die jeweiligen Berechtigungen gem. ZLPV § 8 zu verlängern gewesen. In der ZLPV § 8 werde auf die Bestimmungen gem. JAR-FCL 1 verwiesen. Gem. JAR-FCL 1.425 trage der Prüfer die Verlängerungsvermerke in den "gültigen" Pilotenschein ein, und sende das "Prüfungsformular" an die Behörde. Damit würden die jeweiligen Berechtigungen als verlängert gelten. Ein weiteres Einschreiten der Behörde sei nicht mehr notwendig. Dass ihm die Z, willkürlich einen neuen Pilotenschein ausstelle, sei von ihm nicht beantragt worden. Ungeachtet der Tatsache, dass er bis dato kein Gewerbe angemeldet und auch nicht um die "Ausfertigung der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" angesucht habe, frage sich der Bw, wie oft man sich die "Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" um EUR 77.- ausstellen lassen müsse. In der Rechnung der Z_ , Nr. abc werde auf "Pos. ccc" eine "Gebühr für die amtliche Ausfertigung der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" verlangt.
Mit dem Berufspilotenschein habe er nur eine "Berufsausbildung" absolviert, genauso wie er mit seinem HTL- sowie FH-Abschluss ebenso eine Berufsausbildung absolviert habe.
Im Zuge des Berufungsverfahrens ersuchte das Finanzamt die Z- um Stellungnahme zu vorliegender Berufung, um Übersendung der Eingabe samt Beilagen und der abschließenden schriftlichen Erledigungen samt Zustellnachweis sowie den Nachweis der Gebührenentrichtung.
Mit Schreiben vom hat die Z. hie zu Stellung genommen und folgende Unterlagen übersandt:
"1) Stellungnahme zur/zum beiliegenden Berufung/Rückerstattungsantrag
2) Übersendung der Eingabe und Beilagen und der abschließenden schriftlichen Erledigung, gegebenenfalls samt Zustellnachweis
a) Eingabe: der Antrag erfolgte mittels des ausgefüllten und vom Berufungswerber als "Bewerber" unterschriebenen ACG-Formulars " Antrag auf Verlängerung " -
"Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240", datiert mit B, am 123;
b) Drei Beilagen:
b1) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klassen 1 und 2, ausgestellt durch Dr. med. D am 456;
b2) Auszüge aus dem Flugbuch Nr. t des Berufungswerbers (zwei Bögen)
c) Abschließende schriftliche Erledigung: am ddd ausgestellte (bis eee gültige) Berufspilotenlizenz für Flugzeuge [CPL(A)] Nummer fff, in der die beantragten Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von drei Berechtigungen (zweier Klassen- und einer IFR-Berechtigung) von der Behörde (ACG) eingetragen wurden.
d) Zustellnachweis: gibt es keinen, da die ausgestellte Lizenz ohne einen solchen Herrn T. zugesandt worden ist.
3) Nachweis der Entrichtung der Gebühren an die Z- (Buchungsbestätigung der ggg vom hhh vom Bw vorgelegt)
Einzahlungsbestätigung ( zzz) über EUR 131,40 liegt vor."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Behörde die Berufung auf der Grundlage der Stellungnahme der Z- als unbegründet ab, stellte jedoch klar, dass der in der Begründung des Bescheides vom in der drittletzten Zeile der Seite 1 angeführte Name nicht Hr. xy, sondern richtig "Hr. T-" zu lauten habe.
Im hie zu eingebrachten Vorlageantrag führt der Bw erneut aus, er habe keinen Antrag gestellt, der Prüfer habe gem. JAR-FCL 1.425 (d) (1) die "Verlängerungsvermerke" in seine Lizenz eingetragen, und er habe in seinem Auftrag das Original-Prüfungsprotokoll gem. JAR-FCL 1.425 (d) (2) an die Behörde gesandt. Das sei in diesem Fall die " Z.-", auch " z-" genannt. Der Bw verweist noch einmal auf den Begriff "Verlängerungsvermerke". Gemäß JAR-FCL sei ein Prüfer ermächtigt, eine Berechtigung zu verlängern, und nicht nur ein Gutachten zu erstellen, wie es davor österreichische Rechtslage gewesen sei und anscheinend immer noch als Rechtsmeinung in den Ämtern dominiere. In anderen Staaten, die genau dieselben Regelungen in ihr nationales Recht umgesetzt hätten, wie zum Beispiel Deutschland oder Frankreich, werde eine Berechtigung gem. JAR-FCL durch die Eintragung des Prüfers in der Lizenz verlängert und es entstünden dem Piloten keine Zusatzkosten seitens der Behörde. Dort funktioniert es sehr wohl, dass ein Prüfer eine JAR-FCL-Berechtigung ohne Zutun der Behörde verlängere.
Über die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der Z angeforderten Gebühren i.H. von 131,40 € für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dreier Berechtigungen der Berufspilotenlizenz fff (zweier Klassen- und einer IFR-Berechtigung) zu Recht angefordert worden sind.
Die Z. hat über Ersuchen der Behörde folgende umfangreiche Stellungnahme zu den Berufungspunkten abgegeben:
"Gem. JAR-FCL 1.425 lit (d) "können" vom Prüfer "Verlängerungsvermerke" in der Lizenz des Piloten vorgenommen werden, dem er die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung abgenommen hat.
Nach § 8 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) giltdie Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein (Lizenz) verbundenen Berechtigung "als um einen Monat verlängert", sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) für die Verlängerung der betreffenden Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechendem Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.
Wie die Bezeichnung "Prüfervermerk" selbst schon besagt, handelt es sich um einen Vermerk des Prüfers, mit dem die erfolgreiche Absolvierung der für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Berechtigung (manchmal nur mit-) erforderlichen Befähigungsüberprüfung bestätigt wird und um keine "Eintragung einer erfolgten Verlängerung". Der Ausdruck "Verlängerungsvermerk" in der Anlage 1 zur ZLPV 2006 für denselben Akt des Prüfers ist hier insoweit irreführend und bezieht sich lediglich auf die in § 8 ZLPV 2006 oben erwähnte, vorgesehene Regelung, dass die Gültigkeitsdauer einer Berechtigung damit "vorübergehend" auf ausdrücklich nur einen Monat verlängert wird. Damit soll im Interesse einer unbürokratischen Handhabung zugunsten des Piloten der Zeitraum überbrückt werden, der zwischen der Prüfung bzw. dem Einlangen des vom Prüfer an die Behörde gesandten Antrags-/Prüfungsprotokolls und der (amtswegigen, nicht verrechneten) Ausstellung einer neuen Lizenz liegt, in dem die "verlängerte Berechtigung" eingetragen wird und die dem Piloten zugesandt/ausgehändigt wird. Mit der Zustellung der neu ausgestellten Lizenz verliert die bisherige seine Gültigkeit. Vorteil für den Piloten: er kann die bisherige Lizenz behalten (die er in Ausübung seiner Rechte bei sich zu führen hat), muss sie zwecks Eintragung der Verlängerung nicht an die Behörde senden oder dieser vorlegen. Gemäß § 9 ZLPV 2006 hat die Behörde Berechtigungen auf Antrag zu verlängern, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und 2. der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) nachweist.
Die Behörde (und nicht der Prüfer) hat demnach nicht nur zu prüfen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten Befähigungsprüfung bestehen), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz, LFG) weiter gegeben sind, also darüber hinaus die Verlässlichkeit und die körperliche und geistige Tauglichkeit des Antragstellers. Diese Überprüfungen können nur von der Behörde, nicht vom Prüfer wahrgenommen werden. Die Ausstellung einer Lizenz und Eintragungen in eine Lizenz, die gemäß § 26 LFG als Bescheid anzusehen ist, sind rein begrifflich schon allein der Behörde vorbehalten. Der Prüfer ist ausdrücklich nur befugt, den "Prüfervermerk" darin einzutragen. Zudem ergibt sich aus der Definition des Begriffs "Verlängerung" (z.B. einer Berechtigung) in JAR-FCL 1.001, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren (der Behörde) zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen handelt. Der Prüfer selbst gibt als nichtamtlicher Sachverständiger ein Gutachten über die Prüfung ab und trägt den Prüfervermerk in die Lizenz ein. Denn laut der Begriffsbestimmung in JAR-FCL 1.001 stellt die Befähigungsprüfung nur den Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung dar, ist nicht mit der Verlängerung gleichzusetzen. Der tatsächlich erfolgte und auch nach § 9 ZLPV 2006 erforderliche ANTRAG wurde des ausgefüllten und vom Berufungsbewerber (als "Bewerber") untergeschrieben ACG-Formulars " Antrag auf Verlängerung " - "Befähigungsüberpüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240" datiert mit B, am 123 gestellt. Dieses Formular (siehe Beilage) ist eben mit der Bezeichnung (auf der ersten Seite ganz oben als erstes Wort) eindeutig übertitelt. Es hat das entsprechende Prüfungsprotokoll integriert, das vom Prüfer ausgefüllt und unterschrieben, und binnen dreier Tage im Original an die "ausstellende" Behörde zu senden ist (eine Kopie davon hat der Prüfer bei sich aufzubewahren). Auch der "Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295" über "Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL " erwähnt in Punkt 15 ausdrücklich, dass das entsprechende Antragsformular von der zuständigen Behörde festgelegt wird. ... Die amtswegige Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz durch Neu-Ausstellung einer solchen ist bei Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Berechtigungen sowohl wegen verwaltungstechnischen Gründen als auch aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig ( JAR-FCL 1.025, Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen)..."
"In der Anlage 1 zur Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) wird die Berufspilotenlizenz definiert in:
JAR-FCL 1.001
Die Lizenzen Berufspilotenlizenz (CPL) und Linienpilotenlizenz (ATPL) sind solche, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Verkehr zulassen.
Im Gegensatz dazu hat ein Privatpilot eine Lizenz inne, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt.
Die CPL ist demnach eine gesetzlich geregelte Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Da bei jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer in ihr erhaltenen Berechtigung jeweils auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz selbst zu prüfen ist, werden die entsprechenden Gebühren verrechnet, die auch bei der erstmaligen Erteilung zum Tragen kommen."
Das Finanzamt hat aus dem dargestellten Sachverhalt rechtsrichtig den Schluss gezogen, dass Gebührenpflicht besteht. Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt hat, unterliegen nach § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957 Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 €.
Die Behörde hat weiter begründet, der bei der ACG eingelangte "Antrag auf Verlängerung" - "Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240" (ACG-Formular), datiert mit B, am 123, sei vom Berufungswerber als "Bewerber" unterschrieben worden. Diese Feststellung wurde durch die im Zuge des Berufungsverfahrens getätigten Ermittlungen bestätigt.
Der Antrag weist demnach alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe i. S. d. § 14 TP 6 Abs. 2 GebG auf und unterliegt daher der erhöhten Eingabengebühr i. H. von 43,60 €. Das dieser Eingabe angeschlossene flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klassen 1 und 2, ausgestellt von Dr. med. D am 456 (1 Bogen) sowie die Auszüge aus dem Flugbuch Nr. t des Berufungswerbers (2 Bogen), die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dienen, unterliegen der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG (Gebühr 3,60 € pro Bogen).
Die seitens der ACG erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG der Gebühr von 77,00 € vom ersten Bogen (jeder weitere Bogen unterliegt der Gebühr von 13,00 €).
Auch hier ist dem Finanzamt zuzustimmen.
Der Antrag um Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Gebühren wurde daher rechtsrichtig abgewiesen. Wie die Z. bestätigt hat, wurden die Gebühren entrichtet (Einzahlungsbestätigung vom zzz ).
Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 ZLPV 2006, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 § 9 ZLPV 2006, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 § 30 LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 § 26 LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 § 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
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