Sonstiger Bescheid, UFSZ3K vom 01.03.2007, ZRV/0150-Z3K/02

Zurückweisung wegen nicht rechtswirksam erlassener Berufungsvorentscheidung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0150-Z3K/02-RS1
wie ZRV/0194-Z3K/04-RS1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen und es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln. Wenn ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Al.A. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma B.N., Kr., vom gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 1994/659 idgF, in Verbindung mit § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Am (Annahmedatum in Feld D/J der Anmeldung) meldete die B.N. als Versender/Ausführer beim Zollamt X insgesamt 706 Kisten Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen, andere entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50 GHT oder mehr der Warennummer 02013000150 an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder (Verfahren 1000 9 in Feld 37) in der Ausfuhranmeldung vom gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung.

Die B.N. hat in der Folge mit Eingabe vom (Eingangsstempel) beim Zollamt Salzburg/Erstattungen die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragt.

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 1234, wurde der B.N. die Ausfuhrerstattung gewährt.

Mit Bescheid vom , Zl. 2345, wurde die gewährte Ausfuhrerstattung - vor allem aus dem Titel eines fehlenden EU-Ursprungs der dem Verfahren zugrunde liegenden Ware - zurückgefordert und eine Sanktion verhängt.

Dagegen richtet sich die Berufung vom .

Mit Beschluss des Landesgerichts Z, Aktenzeichen: abcd, wurde am über das Vermögen der B.N.M., der Anschlusskonkurs eröffnet.

Das Zollamt Salzburg//Erstattungen hat die Berufung vom gegen den Bescheid vom mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 3456, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat Al.A. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma B.N. beim Zollamt Salzburg/Erstattungen mit Eingabe vom eine Beschwerde eingebracht.

Diese wurde mit Schreiben vom an den Berufungssenat I bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vorgelegt. Mit ist aufgrund des Inkrafttretens des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. Nr. 97/2002, die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde vom Berufungssenat I der Region Linz auf den Unabhängigen Finanzsenat, Zollsenat 3(K), übergegangen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat dazu erwogen:

Lehre und Rechtsprechung definierten den Bescheid als einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen Verwaltungsakt. Jeder individuelle Verwaltungsakt muss angeben, wem gegenüber die normative Willensäußerung gelten soll. In diesem Sinne bestimmt § 93 Abs. 2 BAO, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, den Spruch zu enthalten hat und dass in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen ist, an die er ergeht (vgl. dazu Zl. ZRV/0194-Z3K/04).

In der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen Entscheidung, der Berufungsvorentscheidung vom , ist im Spruch die B.N. als Berufungswerberin - und somit auch als Bescheidadressatin - genannt. Weder im Spruch noch in der Begründung wird das anhängige Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin erwähnt. Das Adressfeldes hat die Wortfolge "An B.N., zu Handen Al.A., Rechtsanwalt, Masseverwalter, Ut." zum Inhalt.

Aus einer Gesamtbetrachtung des im erstinstanzlichen Berufungsverfahren ergangenen Bescheides ergibt sich, dass der behördliche Wille darauf gerichtet war, die Gemeinschuldnerin als Bescheidadressatin und damit als Partei des Verfahrens zu bezeichnen und dem Masseverwalter lediglich die Rolle eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zukommen zu lassen.

Diese Vorgangsweise steht in Widerspruch zur Rechtslage, insbesondere in Widerspruch zu § 81a Abs. 2 der Konkursordnung. Sie ist aber auch nicht mit der bisher ergangenen Judikatur zur Stellung des Masseverwalters im Konkursverfahren in Einklang zu bringen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen und es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln (zB. ). Durch die bloße Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den Masseverwalter werden diese ihm gegenüber nicht wirksam (). Wenn ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Er geht somit ins Leere.

Die Beschwerde des Masseverwalters gegen einen solchen Bescheid ist daher zurückzuweisen ( bzw. ).

Die oben angeführten Judikate gelten auch für die Ausfuhrerstattung, weil die Ausfuhrerstattung und ausfuhrerstattungsrechtliche Sanktionen in einem Abgabenverfahren zu erheben sind ().

Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich zur Zurückweisung der durch den Masseverwalter eingereichten Beschwerde veranlasst, weil die Berufungsvorentscheidung vom erkennbar an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, wodurch diese Entscheidung als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen ist.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen ist nunmehr angehalten, diesen Mangel im weiteren Verfahren zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 81a Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte
Konkurs
Masseverwalter
Gemeinschuldner.
Verweise





Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at