Beiträge zur freiwilligen Gruppen-Krankenversicherung und freiwilligen Unfallversicherung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F., in W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 als Werbungskosten Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 8.372,32. Die von ihm geleisteten Zahlungen betreffen Beiträge zur Kammer der Wirtschaftstreuhänger für das Jahr 2007 im Ausmaß von € 4.302 und Prämienleistungen an die Uniqua Versicherung für Unfallversicherung (Polizzennummer 1234, 2345) und Gruppen Krankenversicherung (Polizzennummer 3456) im Ausmaß von € 3.726,32.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom werden seitens des Finanzamtes nur die Beiträge zur Kammer der Wirtschaftstreuhänger für das Jahr 2007 als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In der Bescheidbegründung wird darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für die Uniqua Versicherung gegebenenfalls als Sonderausgaben eine Berücksichtigung finden können.
Mit wird seitens des Bw. Berufung erhoben und darin inhaltlich ausgeführt, dass der Bw. Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei, und als solches die entsprechenden Beitragszahlungen zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geleistet habe. Mit Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien des BMF, wonach Abgabepflichtige wenn sie von der Möglichkeit des "Opting-Out" aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Gebrauch machen, Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen als Werbungkosten geltend machen können, wird seitens des Bw. der Abzug der Prämienleistungen an die Uniqua Versicherung begehrt. In der das Berufungsbegehren inhaltlich ablehnenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wird begründend ausgeführt:
"Die Beitragszahlungen zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurden im bestätigten Ausmaß (€ 4.302) als Werbungskosten im Sinne des § 16 (1) Z. 4 lit. e EStG 1988 berücksichtigt. Für die Beiträge zur freiwilligen Gruppen-Krankenversicherung und den freiwilligen Unfall-Versicherungen laut Schreiben der Fa. Uniqua vom Jänner 2008 ist weder eine Einrichtung der betreffenden Gruppen-Krankenversicherung seitens der genannten Kammer mit diesem Versicherungsunternehmen, noch eine Betrauung des genannten Versicherungsunternehmens mit der administrativen Abwicklung einer Vorsorgeeinrichtung gemäß Satzung der Kammer in Bezug auf die Polizzen 1234, 2345, 3456, noch eine allfällige (u. U. künftige) Abwicklung Ihrer Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der Kammer im Wege der eingewandten Versicherungspolizzen (der Fa. Uniqua) bestätigt oder feststellbar. Die genannten freiwilligen Personenversicherungen können daher nur im durch § 18 (3) Z. 2 EStG 1988 festgelegten Rahmen Berücksichtigung finden".
Im Vorlageantrag vom zitiert der Bw. nochmals die Einkommensteuerrichtlinien 2000 und vermeint, da es sich bei beiden Versicherungen der Uniqua um Gruppenversicherungen mit "opting-out" Wahlmöglichkeit der KWT handle, und der Bw auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe, seien die geleisteten Beiträge zum Abzug als Werbungskosten zulässig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 5 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unter den dort angeführten Bedingungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und einer Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (dh. Erzielung von Einkünften gemäß den §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988) gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche aus einer Einrichtung der Berufsvertretung haben oder eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung eingehen.
Machen gesetzliche berufliche Vertretungen von der Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch und liegt ein Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor, so ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge (§§ 4 Abs. 4 Z 1 bzw. 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) nach den folgenden Abschnitten zu beurteilen.
Schafft eine Kammer der selbständig Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen
durch eigene Bestimmungen ihrer jeweiligen Berufsordnung oder Satzung Kammereinrichtungen
und sind diese Kammereinrichtungen Gruppenkrankenversicherungen mit Versicherungsunternehmen,
so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen, die der Krankenversorgung dient. Die Gruppenkrankenversicherung ist damit eine Einrichtung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988.
Beiträge (Prämien) zu einer Gruppenkrankenversicherung sind insoweit Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, als
es sich nach Maßgabe der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Bestimmungen der Satzung bzw. anderer Verordnungen um Pflichtbeiträge handelt und
die Beiträge der Höhe nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Pflichtbeiträge sind auch Beiträge zur Kranken-Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder §§ 14a, 14b GSVG, die ein Berufsangehöriger bestimmter Kammern der freien Berufe seiner ihm gemäß § 5 Abs. 1 GSVG zustehenden Wahlmöglichkeit entsprechend leistet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kammer vom "opting out" Gebrauch gemacht hat; dies ist bei den Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Notaren, Apothekern und Patentanwälten der Fall.
Der Betriebsausgabencharakter derartiger Beiträge ergibt sich nicht aus dem ansonsten erforderlichen Zusammenhang der Versicherung mit der betrieblichen Tätigkeit, sondern aus dem Zwangscharakter der Versicherung. Ausschlaggebend ist somit allein, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der er sich nicht entziehen kann, trifft ().
Für den hier vorliegenden Fall ergibt sich, dass für den Bw. Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem bestätigten Ausmaß von € 4.302 einer Berücksichtigung als Werbungskosten zugängig sind. Die vom Bw. angesprochene "Wahlmöglichkeit" zwischen Versicherungssystemen bedeutet jedoch nicht, dass auch Beiträge zu einer im vorliegenden Fall freiwilligen Gruppen-Krankenversicherung unter die Abzugsfähigkeit der Bestimmung des § 16 (1) Z. 4 lit. e EStG 1988 fallen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Krankenversicherungsbeiträge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at