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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 27.09.2010, RV/0547-G/10

Ein Aufenthalt in der Landesnervenklinik Siegmund Freud (LSF) ist keine Anstaltspflege

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vertreten durch Vertretungsnetz Sachwalterschaft, Mag. Josef Hirczy, 8010 Graz, Grazbachg. 39, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  und vom bis entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg forderte die Familienbeihilfe, den Erhöhungsbetrag und den Kinderabsetzbetrag mit Bescheid vom zurück, weil die Berufungswerberin im Rückforderungszeitraum in der Zeit vom bis an keiner Adresse wohnsitzgemeldet und in der Zeit vom bis in der Landesnervenklinik Siegmund Freud (LSF) untergebracht war.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter der Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zusammenfassend darauf verwiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Berufungswerberin ständig im Bundesgebiet war. Diesbezüglich wurde eine weitere Aufenthaltsbestätigung des LSF vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt abgewiesen und dabei ausgeführt, dass die Berufungswerberin im strittigen Zeitraum in der LSF untergebracht war und eine teilweise Kostentragung nicht erfolgt ist.

Vom Vertreter der Berufungswerberin wurde der Antrag gestellt, die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Dabei wurde darauf verwiesen, dass die finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin sehr schlecht seien und die Familienbeihilfe im Guten Glauben verbraucht worden ist.

Weiters wurde beantragt, dass die Berufungsbehörde das Finanzamt im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG anweisen möge, von der Rückforderung der Familienbeihilfe Abstand zu nehmen, da die Rückforderung unbillig sei.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Vollwaisen haben gemäß Abs. 2 lit. d leg. cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in einer Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR14. GP 5 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR15. GP 4 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle, BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0066).

Nach Auskunft der Landesnervenklinik Siegmund Feud wurden die Kosten für die jeweiligen Aufenthalte der Berufungswerberin von der Gebietskrankenkasse (Mitversicherung bei der Mutter) getragen. Da ein stationärer Krankenhausaufenthalt das Ruhen des Pflegegeldes voraussetzt und lt. VwGH-Erkenntnis v. , 95/14/0066 (...Eine derartige Krankenbehandlung führt nämlich nicht dazu, daß das Kind Leistungen erhält, die dazu führen würden, daß es als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist und deshalb die Unterhaltspflicht der Eltern wegfällt.) nichts an der Unterhaltspflicht der Eltern ändert, sodass der Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu Recht bestehen.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at