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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 14.01.2009, ZRV/0108-Z2L/08

Vorschreibung von Aussetzungszinsen auch in Fällen, in denen der Antrag gemäß § 212a Abs. 3 BAO zweiter Satz zurückzuweisen war.


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Miterledigte GZ:
ZRV/0109-Z2L/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0108-Z2L/08-RS1
Anträge auf Aussetzung der Einhebung haben auch dann die Hemmung der Einbringung zur Folge, wenn diese gemäß § 212a Abs. 3 BAO mangels Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zurückzuweisen sind (vgl Ritz, BAO, § 230 Tz 11; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, §212a Anm 27; aM Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 127, 149; Stoll, BAO-Kommentar, 2272). Dem entsprechend sind für den Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Erlassung des Zurückweisungsbescheides Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO vorzuschreiben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden des Bf, Adr, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zlen. 920000/00000/2008/06 und 920000/00000/2008/08 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Aussetzungszinsen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) hat mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 113.475,84 sowie eines Säumniszuschlages in Höhe von € 2.269,52 (Berufungsvorentscheidung vom , Zahl 900/00000/2001) erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

Mangels Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom den Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückgewiesen.

Mit den Bescheiden vom setzte das Zollamt Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.017,10 (Zl. 920000/00000/2008) und € 3.589,61 (Zahl 920000/00000/01/2008) fest.

Begründend führte das Zollamt aus, dass Aussetzungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben seien, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrat.

In den dagegen erhobenen Berufungen vom brachte der Bf vor, dass die Behörde übersehe, dass nach Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, S. 127 die Einbringung der Abgaben ungeachtet des - zurückgewiesenen - Aussetzungsantrages vom nicht gehemmt gewesen sei. Davon ausgehend hätte die Behörde keine Aussetzungszinsen festsetzen dürfen. Im Übrigen sei der Bescheid nicht überprüfbar, insbesondere sei der Begründung nicht zu entnehmen, warum als Beginn der Zinsenrechnung der anzunehmen sei und wie sich im Bescheid Zl. 920000/00000/2008 der der Aussetzungszinsenberechnung zugrunde gelegte Abgabenbetrag von € 72.496,38 konkret ergebe.

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt wies die Berufungen mit den Bescheiden (Berufungsvorentscheidungen) vom , Zlen. 920000/00000/2008/06 und 08, als unbegründet ab. Die Einhebung der Abgaben im Zeitraum vom bis sei nach § 230 Abs. 6 BAO gehemmt gewesen. Dies gelte - unbeschadet der anderslautenden Meinung von Ellinger/Wetzel/Mairinger - auch für Aussetzungsanträge, die gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen sind. Die Abgabenschuld sei spätestens am zu entrichten gewesen. Die Bemessungsgrundlage von € 72.496,38 entspreche jenem Teil der geschuldeten Abgaben, der im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zusätzlich festgesetzt worden sei

Der Bf brachte dagegen mit den Schriftsätzen vom unter Wiederholung der Berufungsvorbringen Rechtsbehelfe der Beschwerde ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.

Aussetzungszinsen sind demnach nicht nur für die Dauer des sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenen Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.

Es ist richtig, dass in einem Teil der (älteren) Kommentare, so in Stoll, BAO-Kommentar, 2272 als auch in dem vom Bf zitierten Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO2, 127, 149, die Ansicht vertreten wird, dass in jenen Fällen, in denen der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wegen mangelnder Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages zurückzuweisen sind (§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO) keine Hemmung der Einbringung eintrete.

Zu folgen ist aber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und ) die in Ritz, BAO3, § 230 Tz 11 sowie in Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a Anm 27 vertretene Meinung, dass es auch bei einer Zurückweisung des Antrages nach § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zu einer Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 leg. cit. kommt.

Da im gegenständlichen Fall der Aussetzungsantrag des Bf dazu geführt hat, dass aufgrund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden durften, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben.

Die Aussetzungszinsen waren jedoch neu zu berechnen, da entgegen der Annahme des Zollamtes aufgrund des Verfahrensganges nicht über den gesamten Zeitraum eine Hemmung gemäß § 230 Abs. 6 BAO vorlag.

Der geschuldete Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt € 115.745,36 (Zusammensetzung des Betrages siehe beiliegendes Berechnungsblatt) war am zur Zahlung fällig. Die Hemmungswirkung nach § 230 Abs. 6 BAO aufgrund des Aussetzungsantrages vom konnte daher erst am eintreten. Der Beginn des Zinszeitraumes war daher gegenüber den Bescheiden vom 9. April einen Tag später anzusetzen.

Der Bescheid, mit dem die Abweisung des Aussetzungsantrages ausgesprochen wurde (Zahl 900000/00000/02/2006 vom ), wurde am zugestellt. Dem Bf stand daher gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Zahlungsfrist (Nachfrist) von einem Monat zu (). Die Hemmung der Einbringung ergibt sich für diesen Zeitraum daher nach § 230 Abs. 2 BAO, womit Aussetzungszinsen für diesen Zeitraum nicht anfallen.

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung wurde am eingebracht. Daraus ergibt sich ab dem Ende der Nachfrist aufgrund des § 212a Abs. 4 BAO wiederum eine Hemmung nach § 230 Abs. 6 BAO. Diese endete mit Zustellung der diesbezüglichen abweisenden Berufungsvorentscheidung am .

Die dagegen am erhobene Beschwerde bewirkte wiederum eine Hemmung der Einbringung, die mit Zustellung der Berufungsentscheidung am endete.

Daraus ergibt sich zusammenfassend eine hemmende Wirkung gemäß § 230 Abs. 6 BAO vom bis (7 Tage), vom bis (4 Tage) und vom bis (546 Tage).

Das Vorbringen, dass sich der der Aussetzungszinsenberechnung zugrunde gelegte Abgabenbetrag von € 72.496,38 nicht überprüfbar aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Bf unter Punkt III seiner Berufung (Ausführungen zum Verfahren) selbst den ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag sowie den mit Berufungsvorentscheidung abgeänderten Betrag anführt. Im Übrigen darf diesbezüglich auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung sowie auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zinszeitraum
Zurückweisung des Aussetzungsantrages
Aussetzungszinsen
Verweise


Ritz, BAO, § 230 Tz 11
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 212a Anm 27
Anmerkung
abweichend UFSL GZ RV/0032-L/03 vom

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at