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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.07.2012, RV/3886-W/08

Beweisverfahren, ob Erblasserin noch Eigentümerin einer Liegenschaft war - Bindung an Zurechnung im Einheitswertbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3886-W/08-RS1
Einheitswertbescheiden kommt bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht nur hinsichtlich des steuerlichen Wertes der Liegenschaft, sondern auch hinsichtlich der Zurechung eine Bindungswirkung zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn BW, ADRESSE, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr***, StNr*** entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. Erbanfall/Verlassenschaftsabhandlung

In der Verlassenschaft nach der am ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Frau ERBLASSERIN waren auf Grund des Gesetzes ihre beiden Söhne BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) und Herr ERBE2 je zur Hälfte des Nachlasses zu Erben berufen. Am gaben der Bw. und sein Bruder jeweils zur Hälfte des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab, die vom Bezirksgericht X mit Beschluss vom zu Gericht angenommen wurde.

Nach dem am vom Gerichtskommissär errichteten Inventar, berichtigt am , bestand das Nachlassvermögen aus Aktiva im Gesamtbetrag von € 135.603,83 und Passiva im Gesamtbetrag von € 44.992,97, sohin einem Reinnachlass von insgesamt € 90.610,86. Unter Punkt 5 der Aktiva des Inventars wurde ein Betrag von € 135.000,00 ausgewiesen und dazu Folgendes festgehalten:

"Die Erblasserin war unter der Bezeichnung "NN" Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ***, Bezirksgericht Y, mit dem Grundstück Nr.*** (Gebäude), Baufläche (begrünt), der für die ganze Liegenschaft vom Finanzamt*** zu EWAZ*** auf den festgestellte Einheitswert beträgt € 11.409,63, das ergibt einen erbschaftsteuerlichen Einheitswert von € 34.228,89; laut Schätzungsgutachten des Sachverständigen SV vom bewertet mit € 135.000,00"

Mit Einantwortungsurkunde vom wurde der Nachlass nach Frau ERBLASSERIN dem Bw. und seinem Bruder je zur Hälfte eingeantwortet.

2. Verfahren vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien

Am langte der Gerichtsakt mit der GZ *A**/03 des Bezirksgerichtes X beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ein.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. Erbschaftsteuer in Höhe von € 342,28 fest. Die Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer erfolgte gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG mit 2% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert des Grundstückes in Höhe von € 17.114,00. Zur Begründung Führte das Finanzamt Folgendes aus:

"Der gemäß § 8 Abs.5 ErbStG berechnete Abgabenbetrag ist als Mindeststeuer vom Wert der erworbenen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile vorzuschreiben."

In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass das Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig abgehandelt sei. Die Pflegegeldforderung der STADT in Höhe von € 43.354,62 sei nicht berücksichtigt worden. Die Liegenschaft sei bereits im Jahre 1994 geschenkt und übergeben worden. Auf anfallsmindernde Leistungen im Sinne des § 21 ErbStG werde ausdrücklich hingewiesen. Ungeachtet der oben geltend gemachten Berufungsgründe werde die Befreiung von der festgesetzten Erbschaftsteuer beantragt, da der Bw. Notstandhilfeempfänger mit einem Tagessatz von € 29,03 sei.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Folgendes entgegen:

"Im Verlassenschaftsverfahren, das vom Notar als Gerichtskommissär abgehandelt wird, ist dieser unter anderem gem § 145 ff Außerstreitgesetz verpflichtet, die Todesfallaufnahme zu errichten und den Wert des hinterlassenen Vermögens zu ermitteln. Sowohl in der Todesfallaufnahme, die mit den späteren Erben errichtet wurde, als auch in der Vermögenserklärung wurde das Grundstück als nachlaßzugehörig bezeichnet und ist daher als Erwerb von Todes wegen zu versteuern. Es lag auch dem Finanzamt kein behaupteter Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1994 vor. Die Pflegegeldrückforderung war in den Passiven bereits anteilig berücksichtigt. Da jedoch nur die Mindeststeuer gem § 8 Abs 5 ErbStG angefallen ist bleibt dies jedoch steuerlich ohne Auswirkung. Ein Befreiungstatbestand für Notstandshilfebezieher ist im Erbschaftssteuergesetz nicht enthalten."

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. ergänzend aus, dass die gegenständliche Liegenschaft nachweisbar von der Erblasserin bereits im Jahre 1994 geschenkt und übergeben worden sei, lediglich auf Veranlassung des Gerichtskommissärs sei die Liegenschaft als vermeintlich "nachlaßzugehörig" bezeichnet worden, da ansonsten die Abwicklung der Verlassenschaftsabhandlung - laut Notar - unnötig verkompliziert und verzögert worden wäre. Ein mündlicher Schenkungsvertrag könne natürlich nicht beim Finanzamt aufliegen, wesentlich sei jedoch, dass die physische Übergabe der Liegenschaft bereits 1994 erfolgt sei und dies - bei entsprechender Kenntnis der Rechtslage und entsprechendem Antrieb - auch für eine bereits damals mögliche Intabulierung gereicht hätte. Die Berufung werde vollinhaltlich aufrecht gehalten.

Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Beweis erhoben durch Abfrage im Grundinformationssystem zu EWAZ*** sowie durch Einsicht in den Abhandlungsakt des Bezirksgericht X zu GZ. *A**/03 sowie in den Akt des LANDESGERICHTES zu GZ. *Cg**/07.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die Erblasserin Frau ERBLASSERIN war im Zeitpunkt ihres Ablebens Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ***. Die Erblasserin hat die Liegenschaft ihren Kindern zur Nutzung überlassen. Ein außerbücherlicher Eigentumserwerb der Liegenschaft durch den Bw und seinen Bruder hat zu Lebzeiten der Erblasserin nicht stattgefunden. Außerbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft wurde der Bw. erst durch die Einantwortung.

Die Einantwortungsurkunde sowie der Endbeschluss des Bezirksgerichtes X zu GZ *A**/03 erwuchsen (mit Ausnahme des Punktes 4. betreffend die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommisärs) am in Rechtskraft.

Im Verfahren zu GZ. *Cg**/07 vor dem LANDESGERICHT begehrte die STADT unter Berufung auf die Bestimmungen des **Sozialhilfegesetzes vom Bw. und seinem Bruder als Erben nach Frau ERBLASSERIN ein aushaftendes Pflegeentgelt von € 43.354,62. Dagegen wandten der Bw. und sein Bruder ua. ein, dass sie schon aufgrund der Schenkung und Übergabe der Liegenschaft lange vor dem Tod der Erblasserin außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft geworden seien. Mit Urteil vom gab das LANDESGERICHT dem Klagebegehren statt und verpflichtete den Bw. und seinen Bruder je zur Hälfte zur Zahlung von € 43.354,62 samt Zinsen und zum Prozesskostenersatz. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien keine Folge.

Für die Liegenschaft EZ*** hat das Finanzamt*** zu EWAZ*** zuletzt zum einen Einheitswert in Höhe von S 157.000,00 (das entspricht € 11.409,63) festgestellt und die Liegenschaft zur Gänze der Erblasserin unter dem Namen NN zugerechnet.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit weniger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().

Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich berücksichtigt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (vgl. ua ; ).

Im Sinne dieser Rechtsprechung hat der unabhängige Finanzsenat das Berufungsvorbringen wie folgt gewürdigt:

Es wäre am Bw gelegen, im Sinne der obigen Ausführungen zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht nur die Behauptung aufzustellen, dass die Liegenschaft bereits im Jahr 1994 geschenkt und übergeben worden sei, sondern wäre konkret darzulegen gewesen, wann und mit welchem Inhalt ein "mündlichen Schenkungsvertrag" geschlossen wurde sowie wann und in welcher Form es zur "physische Übergabe" der Liegenschaft gekommen ist. Im Verfahren vor den Abgabenbehörden bot der Bw. keinerlei Beweise für sein Vorbringen an.

Auch der von Amts wegen eingesehene Gerichtsakt des LANDESGERICHTES zu GZ. *Cg**/07 enthält keine stichhaltigen Unterlagen oder Aussagen dafür, dass die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft außerbücherlich noch zu Lebzeiten verändert wurden. Eine als Zeugin befragte Nachbarin machte vor allem Angaben über die Pflege des Gartens und die Nutzung des Schrebergartenhauses, konnte aber nicht beantworten, wie die Übergabe des Gartens erfolgt sein soll. Zwischen den Aussagen des Bw. und seines Bruders besteht zwar insofern Übereinstimmung, als beide von einer "Familienzusammenkunft" am anlässlich des 30. Geburtstages des Bw. sprachen. Widersprüchlich sind die Aussagen hingegen hinsichtlich des Zeitpunktes der "Übertragung" der Liegenschaft. Nach der Aussage des Bw. habe die Mutter die Gelegenheit benützt, ihm und seinem Bruder zu sagen, dass der Garten ihnen beiden gehört. Es habe dann eine physische Übergabe stattgefunden und sie habe gesagt, dass sie den Garten nicht mehr nutzen könne und wolle, deswegen habe sie auch dem Bw. die Schlüssel ausgehändigt. Auf die Frage, ob eine notarielle Vorgangsweise nicht überlegt worden sei, antwortete der Bw.:

"Meine Mutter wollte, dass keine weitere Kosten entstehen und sie ist davon ausgegangen, dass sie, wenn sie uns das so sagt und uns das gibt, dass das genügt und wenn sie stirbt, dass das ohnedies über die Erbschaftsabhandlung gemacht wird."

Der Bruder des Bw. sagte aus, dass an diesem auch die Eigentumsfrage hinsichtlich der Liegenschaft angesprochen worden sei, ob es nicht naheliegend wäre, eine Überschreibung vornehmen zu lassen. Die Mutter habe damals gesagt: "Es gehört euch eh schon längst, aber ihr müsst euch vertragen."

Auf die Frage, ob sich vorher schon etwas ereignet habe, was die Äußerung, es gehöre euch eh schon längst, erkläre, eben ob es vorher schon eine Schenkung oder dergleichen gegeben habe, antwortete der Bruder des Bw.:

"So formell haben wir das nicht besprochen. Es war grundsätzlich schon beabsichtigt, dass mein Bruder und ich ins Grundbuch kommen sollten, dies wurde jedoch nicht in die Tat umgesetzt, da meine Mutter ähnlich schleißig wie ich in solchen Angelegenheiten war."

Weiters gab der Bruders der Bw. an, dass zu Lebzeiten die Mutter die monatlichen Fixkosten für die Liegenschaft getragen habe, er die ordentlichen Verwaltungs-/Erhaltungskosten und Renovierungskosten getragen habe.

Auf Frage des Beklagtenvertreters, ob er den Vorgang im Oktober 1994 als Schenkung empfunden habe, erklärte der Bruder des Bw.:

Ja, sie hat eigentlich ohnedies nur das gesagt, was eben schon längst der Fall war, nämlich dass sie uns das ohnedies schon überlassen gehabt hätte. Sie hat auch damals den Garten nur für uns, dh für mich, gekauft, als ich zwei Jahre alt war, da ich Lungenprobleme hatte."

Aus diesen Aussagen wird von der Referentin geschlossen, dass die Erblasserin den Abschluss eines Schenkungsvertrages nicht für erforderlich gehalten hat und sie auch keine konkreten Schritte für eine Liegenschaftsübertragung an ihre Söhne setzte. Auch die Tragung der monatlichen Fixkosten für die Liegenschaft durch die Mutter sprechen dagegen, dass sie noch zu Lebzeiten die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft vollständig aufgeben hat, sondern sie ihren Söhnen die Liegenschaft nur zur Nutzung überlassen hat. Vom Abschluss eines mündlichen Schenkungsvertrages und physischer Übergabe der Liegenschaft bereits im Jahr 1994 ist daher bei der rechtlichen Beurteilung nicht auszugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschaftschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) idF vor BGBl. I 2007/9 unterliegen Erwerbe von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.

Als Erwerbe von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG 1955 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 54/06-15 u.a., den Grundtatbestand der Erbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben und im Spruch bestimmt, dass diese Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden. Für den gegenständlichen Rechtsvorgang ist die Steuerschuld am mit dem Tod der Erblasserin entstanden und ist daher das bis zum in Geltung befindliche Erbschaftssteuergesetz darauf anzuwenden.

Die Abgabenbehörde ist mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen gebunden ().

Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (, 0362).

Gemäß § 18 ErbStG 1955 ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Gegenstand der Besteuerung beim Erwerb von Todes wegen ist das angefallene Vermögen in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (hier: § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955) sowohl seinem Umfang als auch seiner Bewertung nach befunden hat.

Die Steuerschuld ist im gegenständlichen Fall am entstanden.

§ 8 ErbStG 1955 sieht bei Zuwendungen von Grundstücken in Abs. 4 eine Erhöhung der sich nach dem Tarif ergebenden Steuer vor und gestaltet diesen Zuschlag in Abs. 5 als Mindeststeuer, die somit auch dann zu entrichten ist, wenn sich im übrigen eine Erbschaftsteuerschuld nicht ergibt. Die Funktion und Rechtfertigung des Zuschlages nach § 8 Abs. 4 und 5 ErbStG wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in der Lehre darin gesehen, einen Ausgleich für die entfallende Grunderwerbsteuerpflicht zu schaffen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Doppelbesteuerung kann in dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden, solange die Erfassung von Grundstückserwerben nach den beiden Steuern in sich sachlich ist. Es erscheint daher auch unbedenklich, dass dieses Grunderwerbsteueräquivalent auch bei einem überschuldeten Nachlass vorzuschreiben ist, solange der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger tatsächlich ein Grundstück erwirbt (mag er auch keine Bereicherung erfahren). Der Gerichtshof kann es in dem zitierten Fall dahingestellt sein lassen, welche Bedeutung dem sog. Bereicherungsprinzip im Erbschaftsteuerrecht zukommt. Dies deswegen, weil die hier zu lösende Frage nicht nach den Grundsätzen des Erbschaftsteuerrechtes, sondern nach jenen des Grunderwerbsteuerrechtes zu beantworten ist. Anlass für die Anforderung der Mindeststeuer nach § 8 Abs. 5 ErbStG ist ja nicht die Bereicherung des Erben sondern ein Grundstückserwerb (vgl. ).

Der Steuersatz nach § 8 Abs. 5 ErbStG 1955 beträgt bei Zuwendungen u. a. an ein Kind 2 v. H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargetan hat, stellt sich nach § 8 Abs. 5 ErbStG der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als MINDESTSTEUER dar, die UNTER ALLEN UMSTÄNDEN einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung an sich steuerfrei ist oder infolge Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. Weiters ist die Erhöhung als Mindeststeuer aber auch dann einzuheben, wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten (vgl. , ).

Der Bw. hat im Verlassenschaftsverfahren gegenüber dem Abhandlungsgericht die (bedingte) Erklärung abgegeben, die Erbschaft anzunehmen und endete das Verlassenschaftsverfahren mit der Einantwortung, also mit der Übergabe des Nachlasses je zur Hälfte in den rechtlichen Besitz des Bw. (und seines Bruders). Ein Nachlasskonkurs wurde nicht eröffnet. Der Bw. hat durch die Einantwortung tatsächlich eine Verfügungsmöglichkeit über die geerbte Liegenschaftshälfte erworben und wurde er außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaftshälfte.

Es war daher vom Finanzamt die Mindeststeuer nach § 8 Abs. 5 ErbStG 1955 vom (anteiligen) steuerlichen Wert der Liegenschaft festzusetzen und können Schulden der Erblasserin nicht die Bemessungsgrundlage kürzen. Auch eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erwerbers (wie der Bezug von Notstandhilfe durch den Bw.) sieht das Erbschaftsteuergesetz nicht vor.

Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG 1955 ist für die Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftliches Vermögen, von inländischem Grundvermögen und von inländischen Betriebsgrundstücken das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Auch der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (, , 90/16/0197), dass für die Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine Bindung an den Einheitswert besteht. Die Bewertung der Liegenschaft ist demnach von der Parteiendisposition ausgenommen.

Nach Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 106 zu § 19, ist der Einheitswert (u.a.) der im § 19 Abs. 2 ErbStG genannten Vermögensarten gesondert, also unabhängig vom Abgabenverfahren festzustellen, es ist also hierüber ein Einheitswertbescheid zu erlassen. Ein derartiger Einheitswertbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen, der als Feststellungsbescheid gemäß § 192 BAO für Abgabenbescheide bindend ist (Fellner, a.a.O., Rz 108; , 0229, und ). Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art des Gegenstandes und über die Zurechnungsträger auszugehen (Fellner, a.a.O.; ).

Im Spruch von Einheitswertbescheiden ist über die Art des Bewertungsgegenstandes (der wirtschaftlichen Einheit), den Stichtag für die Wertermittlung, die Höhe des Einheitswertes sowie die Zurechnung abzusprechen (vgl. Ritz, BAO4, § 186, Tz. 3).

Die Bindungswirkung eines solchen Einheitswertbescheides schließt alle Elemente des Spruches ein. Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von den weiteren Feststellungen, insbesondere von denen über die Art des Gegenstandes, also über die Vermögensart, die Art der wirtschaftlichen Einheit, die Qualifizierung als Untereinheit und über die Zurechnungsträger auszugehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1968).

Entsprechend dem Feststellungs- (Grundlagen-)Charakter des Bescheides sind die in einem Einheitswertbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Bescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde zu legen. Diese Bindungs- und Folgewirkung ergibt sich in formeller Hinsicht aus § 192 BAO. Erforderlich und vorauszusetzen ist aber, dass sich die Abhängigkeit anderer Bescheide von Einheitswerten, somit die inhaltliche Folgewirkung der Einheitswertbescheide aus dem materiellen Recht ergibt (vgl. Stoll, aaO, 1966, ).

Für die Festsetzung der Erbschaftssteuer besteht eine Bindung an den in Rechtskraft erwachsenen Einheitswertbescheid ().

Im Hinblick auf die Bindungswirkung des Einheitswertbescheides hat das Finanzamt daher im gegenständlichen Fall für den Erwerb der Liegenschaftshälfte durch den Bw. zu Recht die Steuer nach § 8 Abs 5 ErbStG 1955 mit 2% der Hälfte des Dreifachen des zuletzt festgestellten Einheitswertes von € 17.114,00 (gerundet gemäß § 28 ErbStG 1955), das sind € 342,28, festgesetzt.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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