Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.01.2009, RV/1107-L/07

Sprachkurs keine Berufsausbildung iSd FLAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe bezüglich ihrer Tochter A. für einen Zeitraum von Oktober 2007 bis Juni 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe legte die Berufungswerberin (kurz: Bw.) dem Finanzamt bezüglich ihrer Tochter A. (geb. X.X.89) eine Ablichtung des Reifeprüfungszeugnisses sowie eine Bestätigung der internationalen "Au-pair-Vermittlung" X., ausgestellt am , vor. Weiters geht aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom hervor, dass lt. tel. Auskunft der Bw. ihre Tochter dazumal beabsichtigt hätte, mit Oktober 2008 ein Musikstudium zu beginnen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Weitergewährung der Familienbeihilfe für die genannte Tochter, betreffend den Zeitraum 10/07 bis 6/08 ab. Begründend führt die Abgabenbehörde I. Instanz in dieser abweisenden Entscheidung aus, dass die Tätigkeit der Tochter als Au-pair keine Berufsausbildung bzw. -fortbildung darstelle, sodass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Bw. mit Schreiben vom fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin führt sie im Wesentlichen sinngemäß aus, dass sie selbst als Mutter monatlich lediglich Einkünfte aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielen würde. Ihre genannte Tochter habe am die Reifeprüfung am Gymnasium erfolgreich abgeschlossen. Nach Ablegung der Matura habe sie sich noch nicht entscheiden können, welches Studium oder welche Berufsausbildung sie beginnen möchte. Dadurch hätte sie sich entschlossen, sich über eine Vermittlung als Au-pair bei einer Gastfamilie in England zu bewerben, um dadurch auch ihre Sprachkenntnisse zu perfektionieren. Als Au-pair stehe sie in keinem Dienstverhältnis sondern bekomme pro Woche ein Taschengeld in Höhe von ca. 60,00 EUR. Die Aufenthaltsdauer als Au-pair sei vom bis festgelegt worden. A. hätte in England zwei Kinder zu betreuen und müsse nebenbei verpflichtend einen Sprachkurs absolvieren. Auf Grund des geringen Einkommens der Bw. sei eine finanzielle Unterstützung ihrer Tochter schwer möglich, obwohl sowohl für den von A. beabsichtigten Sprachkurs und notwendige An- und Abreisen als auch für sonstige Ausgaben entsprechende Kosten anfallen würden. Die Bw. ersuchte daher abschließend in ihrer Berufungseingabe, um Genehmigung der Beihilfe für die Zeit des angeführten Auslandsaufenthaltes.

Das Finanzamt legte den Akt zur Entscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS), ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, vor. Von der Abgabenbehörde II. Instanz wurde der Bw. das bisher vorliegende Ermittlungsergebnis, sowie der von der Behörde angenommene Sachverhalt mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Im Antwortschreiben - nach Einräumung entsprechender Fristverlängerungen - vom teilte die Bw. dem UFS mit, dass ihre Tochter nach ihrer Rückkehr aus London und nach Abschluss ihrer dortigen, zertifizierten Sprachausbildung nunmehr an der Universität C. das Bachelorstudium "English and American Studies" begonnen habe. Dieser Eingabe schloss die Bw. eine Studienbestätigung für ihre Tochter, Unterlagen die den Abschluss des Sprachkurses in England "Advanced English" bescheinigen, sowie drei Bestätigungen der B-School (im Folgenden kurz ABC) bei, wobei aus der Bescheinigung vom der genannten Schule hervorgeht, dass die Tochter der Bw. durch den Besuch des bezeichneten Englischkurses auf die Ablegung der Prüfung "Proficiency" (Cambridge-Proficiency-Examination - kurz CPE) im Juni 2008 vorbereitet werde und dieser Vorbereitungskurs vom bis stattfinde. Aus einer weiteren vorgelegten Bestätigung der ABC vom ergibt sich die Einzahlung der Kursgebühr für den vorgenannten Kurs, während aus der Zahlungsbestätigung vom die Entrichtung der Kurskosten für einen "General English-Course" vom Jänner 2008 bis Juni 2008 für die Tochter der Bw. bescheinigt wird. Mit Vorhalt vom vom UFS wurde die Bw. aufgefordert neuerlich zu einigen Punkten Stellung zu nehmen und etwaige ergänzende Unterlagen der Abgabenbehörde zu übermitteln. In ihrer Eingabe vom teilte die Bw. im Wesentlichen sinngemäß mit, dass ihre Tochter A. ab bis einen "Englisch-Fortgeschrittenenkurs" in der ABC besucht habe. Zu dieser Ausbildung zähle sowohl der "Proficiency", als auch der "Advanced"-Kurs. A. hätte sich dazumal für den erstgenannten Kurs entschieden, da dieser ihr von der Schulleitung nach einem Einstufungstest empfohlen worden sei. Die Ablegung von entsprechenden Abschlussprüfungen sei grundsätzlich bereits im März 2008 möglich gewesen. Vom Lehrkörper der ABC sei jedoch davon abgeraten worden, bereits Prüfungen nach einer Kursdauer von drei Monaten abzulegen. Im Dezember 2007 sei von der Schule ein klasseninterner Test durchgeführt worden, bei dem A. nicht sehr gut abgeschnitten hätte und ihr in der Folge von der Schuldirektorin empfohlen worden sei in den "Advanced"-Kurs - der eine Stufe unter dem Anspruchslevel des "Proficiency"-Kurses liege - zu wechseln. Ab Jänner 2008 habe demnach A. den "Advanced"-Kurs besucht. Die Bezeichnung "General-English-Course" auf der Einzahlungsbestätigung der ABC vom sei daher von der Schuldirektorin irrtümlich erfolgt. Seit Jänner 2008 habe A. tatsächlich den "Advanced"-Course besucht und die entsprechende Abschlussprüfung (Certificate in Advanced English - kurz CAE) im Juni 2008 bestanden. Dies ergebe sich auch aus einem neuerlichen Schreiben der ABC vom . Für das von A. begonnene Studium sei demnach der Aufenthalt in London sehr sinnvoll gewesen. Weiters sei es durch das "Advanced-Zertifikat" für A. nicht notwendig gewesen einen Einstufungstest bezüglich ihrer Englischsprachkenntnisse an der Universität C. abzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das streitgegenständliche Verfahren betrifft die Verwehrung der Familienbeihilfe für die Tochter der Bw. (A. D., geb. X.X.89) - auf Grund des Spruches des angefochtenen Bescheides - für den Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich Juni 2008.

Nach den bisherigen Angaben der Bw., sowie durch die von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich für das anhängige Verfahren folgender relevanter Sachverhalt: Die Tochter der Bw. legte im Juni 2007 die Reifeprüfung mit gutem Erfolg am Gymnasium E. ab. Aus dem Reifeprüfungszeugnis ergibt sich eine Beurteilung der Fremdsprache Englisch mit "Sehr gut" und weiters, dass sie eine vertiefende Schwerpunktprüfung in diesem Gegenstand abgelegt hat. Ab September 2007 bis einschließlich Juni 2008 hielt sich die Tochter der Bw. als Au-pair bei einer Gastfamilie in London auf und betreute in dieser Familie zwei Kinder. Nebenbei besuchte sie ab September 2007 bis Dezember 2007 einen Englisch-Sprachkurs "Profenciency", sowie ab Jänner 2008 bis einschließlich Juni 2008 den Sprachkurs "Advanced", beide an der ABC in London. Während die Tochter der Bw. den erstgenannten Kurs nicht mit einer Abschlussprüfung beendete absolvierte sie den zweiten Sprachkurs, der lt. Angaben der Bw. auf einem niedrigeren Level als der "Profenciency" einzureihen ist, mit einer Abschlussprüfung im Juni 2008. Im Anschluss an diesen Englandaufenthalt begann die Tochter der Bw. im Wintersemester 2008 an der Universität C. das Bachelorstudium "English and American Studies".

Das Finanzamt gewährte der Bw. die Familienbeihilfe für ihre Tochter A. auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit a) und b) iVm lit d) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) zunächst bis einschließlich September 2007, und mittlerweile durch das begonnene Studium wiederum ab Oktober 2008. Für den hier relevanten Zeitraum Oktober 2007 bis Juni 2008 ergibt sich aus den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen in der geltenden Fassung Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b) FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (z.B. Universität, Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn der in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird.

Wie der Bw. bereits im Vorhalt des mitgeteilt, enthält das FLAG zwar genauere Regelungen hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen, jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch unter dem letztgenannten Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. VwGH 87/13/0135 v. , 87/14/0031 v. , 93/14/0100 v. , 2000/14/0192 v. ). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist. Mitentscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG kann auch sein, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).

Durch die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist klar gestellt, dass die Tätigkeit der volljährigen Tochter als Au-pair in England keine Anspruchsvoraussetzung im Sinne des FLAG für eine Gewährung der Beihilfe bildet. Weiters besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass die von der Tochter der Bw. in London neben ihrer vorgenannten Tätigkeit an der ABC besuchten Englischkurse für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn darstellen, weil diese dadurch nicht in einem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Zu dem, von der Tochter der Bw. im Anschluss an ihren Englandaufenthalt begonnenen Studium ist aus der homepage der Universität C. als Qualitätsprofil zu entnehmen, dass es Ziel dieser Ausbildung sei, eine umfassende Sprachkompetenz, eine Recherche- und grundlegende wissenschaftliche Problemlösungs- und Vermittlungskompetenz, eine kulturwissenschaftliche Kompetenz, sowie eine literatur- und sprachwissenschaftliche Kompetenz zu erwerben. Als Einstiegsvoraussetzung ist ausnahmslos entweder die Studienberechtigungsprüfung oder ein Reifezeugnis vorgesehen, sowie gewisse Lateinkenntnisse vor Abschluss des Studiums, sofern diese Sprache nicht bereits im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden absolviert wurde. Die Studiendauer des betreffenden Studiums beträgt sechs Semester und umfasst 180 ECTS-Punkte, davon 120 im Rahmen der English and American Studies und 60 im Rahmen von Erweiterungscurricula. Kenntnisse der englischen Sprache, welche somit über das Maturaniveau hinausgehen, erfordert demnach das von der Tochter begonnene Studium nicht. Zwar stellt auch der UFS nicht in Abrede, dass gute Englischkenntnisse sowohl für eine nachfolgende Berufsausbildung bzw. auch für einen etwaigen späteren Beruf nützlich und von Vorteil sein können, dieser Umstand kann jedoch den hier gegenständlichen Sprachkursen in London nicht bereits die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG verleihen. Die von der Tochter der Bw. nach der Ablegung ihrer Matura absolvierten Sprachlehrgänge im Ausland stellen somit zweifelsohne keine notwendige Voraussetzung für das nachfolgende Studium dar, da dieses keine Nachweise von besuchten Sprachkursen bzw. von Englischkenntnisse in Form eines Zertifikates einer bestandenen "CAE"-Prüfung vorsieht. Aus diesem Grund kann auch mit jenem Einwand der Bw., dass sich ihre Tochter an der Universität C. einen Einstufungstest bezüglich ihrer Englischkenntnisse durch das erlangte Zertifikat erspart hätte nichts gewonnen werden. Folglich besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Sprachkursen und dem, von der Tochter im Anschluss daran begonnenen Studiums wodurch die von A. besuchten Sprachkurse in London auch nicht als Teil einer Berufsausbildung angesehen werden konnten.

Obwohl sich bereits durch die vorstehenden Ausführungen ergibt, dass im Zeitraum des Auslandsaufenthaltes in England für die Tochter der Bw. keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, ist ergänzend zu den von A. in London besuchten Sprachkursen festzustellen, dass diese lt. homepage der ABC jeweils lediglich eine Dauer von etwa drei Monaten, und einen Umfang von sechs Wochenstunden umfassen. Diese Ermittlungsergebnisse wurden der Bw. u.a. in den Vorhalten des und zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht in Abrede gestellt. Gerade auf Grund des vorgenannten, grundsätzlich vorgesehenen geringen Umfangs der hier zu beurteilenden Englischkurse ergibt sich auch nach den logischen Denkgesetzen, dass die hier zu beurteilenden Sprachkurse auch aus jenem Grund keine ernste Berufsausbildung darzustellen vermögen, da diese keinesfalls die überwiegende Zeit des Auszubildenden - in Ansehung des vorgenannten Ausbildungsausmaßes - in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall ist demnach vielmehr davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Tochter in London überwiegend nicht der Ausbildung, sondern anderen Zwecken - insbesondere der Tätigkeit als Au-pair - diente. Dies findet im Übrigen durch die eigenen Angaben der Bw. insofern Bestätigung, in dem sie in ihrer Berufungseingabe vom sinngemäß ausführt, dass ihre Tochter nach Abschluss der Matura noch keinen Entschluss fassen habe können, welche Art von Studium oder Berufsausbildung sie nach der Reifeprüfung ergreifen möchte. Gerade aus diesem Grund hätte sich die Tochter der Bw. für eine Tätigkeit als Au-pair bemüht um so auch ihre Sprachkenntnisse zu perfektionieren. Solche Englischkurse, wie sie von der Tochter der Bw. neben ihrer Tätigkeit als Au-pair besucht wurden, sind somit für jede Person, die sich über einen längeren Zeitraum in England aufhält und dort eine Tätigkeit ausübt, von Interesse um sich im Land verständigen zu können und auch die Sitten und Gebräuche dieses Landes besser kennen zu lernen. Diese Kurse dienen demnach nicht primär einer Berufsausbildung, sondern sind vielmehr auch von allgemeinem Interesse.

Zu jenem Vorbringen der Bw., dass ihr auf Grund ihrer "geringen" Einkommenslage die Beihilfe weitergewährt werden möge ist auszuführen, dass das FLAG weder die Gewährung noch die Ablehnung einer Familienbeihilfe an eine Verdiensthöhe der Elternteile knüpft, wodurch mit diesen Ausführungen für das anhängige Berufungsverfahren ebenfalls nichts gewonnen werden kann.

Abschließend ist daher festzustellen, dass nach der vorliegenden Aktenlage keine Anspruchsvoraussetzung für eine Gewährung der Beihillfe für den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zeitraum vorliegt. Folglich war die Berufung, wie im Spruch ausgeführt, abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sprachkurs
Berufsausbildung
keine notwendige Voraussetzung für Studium
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at