Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.01.2008, RV/3382-W/07

Anrechnung von Lohnsteuer obwohl vom Dienstgeber keine Bezüge ausbezahlt wurden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des L, WS, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) für Herrn L (Berufungswerber, Bw.) mit einer Nachzahlung von € 432,79 veranlagt. Bei dieser Veranlagung wurden je ein Lohnzettel der mittlerweile in Konkurs gegangenen Firma R und der IAF Service GmbH in den Einkünften erfasst.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte aus, dass er im Jahr 2006 von der Firma R keine Lohnzahlungen mehr erhalten habe, sondern seine Ansprüche über die IAF Service GmbH geltend gemacht habe. Diese habe ihm nicht alle beanspruchten Lohnanteile ausbezahlt, sondern hinsichtlich eines Betrages von € 880.- die Auszahlung nicht vorgenommen.

Weiters sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden, dass ihm für seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Firma FF zwischen 10. 7. bis , das Vertreterpauschale zustehe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde dem Berufungsbegehren entsprechend das Vertreterpauschale berücksichtigt und der Lohnzettel der Firma R bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz gelassen. Aufgrund der Berufungsvorentscheidung ergab sich für das Jahr 2006 eine Abgabengutschrift von € 358,94.

Im rechtzeitig einbrachten Vorlageantrag vom wird vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung unrichtig sei, da die anrechenbare Lohnsteuer der Firma R nicht berücksichtigt worden sei. Die Lohnsteuer sei vom Arbeitgeber gemeldet worden und das Finanzamt im Rahmen des Zwangsausgleiches auch bedient worden. Der Bw. habe als Dienstnehmer keinen Einfluss darauf, ob der Dienstgeber gemeldet Lohnsteuer ordnungsgemäß abführe oder nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. war im Streitzeitraum 2006 von bis Dienstnehmer der mit in Konkurs gegangenen R. Während dieser Zeit wurden dem Bw. vom Dienstnehmer laut seinem eigenen glaubwürdigen Vorbringen (siehe S 6 V-Akt) keinerlei Bezüge ausbezahlt. Es wurde daher vom Dienstgeber auch keine Lohnsteuer einbehalten.

Mit Bescheiden der IAF Service GmbH vom wurde dem Bw. ein Gesamtbruttobetrag von € 4.341,19 zuerkannt, wobei die Weihnachtsremuneration nur in Höhe des Urlaubszuschusses im Ausmaß von brutto € 252,71 zustehe. Der darüber hinausgehende Betrag von netto € 820.- beruhe auf einem Berechnungsfehler und sei daher gem. § 1 Abs. 2 IESG abzuweisen.

Auf die zuerkannten Bruttobeträge wurde der Lohnsteuertarif angewendet, die richtig ermittelten Nettobeträge ausbezahlt und ein entsprechender Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt.

Der für denselben Lohnzahlungszeitraum offenbar irrtümlich vom Masseverwalter der in Konkurs befindlichen R ausgestellte und an das Betriebsfinanzamt übermittelte Lohnzettel wurde von diesem am storniert.

Der durch die IAF Service GmbH ausbezahlte Nettolohn entsprach unstrittig dem von dieser ausgestellten Lohnzettel. Weitere Lohnzahlungen - vor allem durch die Firma R - erfolgten nicht. Dementsprechend wurde auch nur von der IAF Service GmbH für den Bw. Lohnsteuer einbehalten.

Wie sich aus der Bestätigung vom erkennen lässt, war der Bw. ab bis bei der Firma FF überwiegend im Außendienst tätig (S 20 V-Akt).

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG sind auf die Steuerschuld jene Beträge anzurechnen, die durch Steuerabzug einbehalten wurden, soweit sie auf die veranlagten Einkünfte entfallen.

Entsprechend dem unstrittigen Lohnzettel der IAF Service GmbH wurden für den Zeitraum bis € 429,06 an Lohnsteuer einbehalten. Dieser Betrag wurde, neben den abgeführten Lohnsteuerbeträgen von € 544,74 von der NÖ Gebietskrankenkasse; € 1.290,38 von der Firma FF GmbH und € 31,69 von der AI bei der Ermittlung der Einkommensteuerschuld angerechnet.

Die Anrechnung einer - mangels Lohnzahlung - nicht dem Dienstnehmer abgezogenen Lohnsteuer ist durch § 46 Abs. 1 EStG nicht gedeckt und würde außerdem im vorliegenden Fall zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung einer Lohnsteuer für ein und dasselbe Dienstverhältnis führen. Da der Bw. von der Firma R keinerlei Auszahlungen erhielt wurde ihm auch keine anrechenbare Lohnsteuer abgezogen.

Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden.

Gemäß § 1 der VO BGBl II Nr. 382/2001 können für Arbeitnehmer die ausschließlich Vertretertätigkeiten ausüben 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.628,00 jährlich, als pauschale Werbungskosten angesetzt werden. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Da der Bw. nachweisen konnte, dass er in den Monaten Juli 2006 bis Dezember 2006 überwiegend , das heißt zu mehr als der Hälfte seiner Dienstzeit, im Außendienst tätig war, stehen ihm pauschale Werbungskosten, die der Dienstgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 529,01 zu.


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Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
LZ* IAF Service GmbH
2.860,48
LZ* NOE Gebietskrankenkasse
3.767,40
LZ* FF
8.665,73
LZ* AI
1.007,01
Werbungskosten (Vertreterpauschale)
-529,01
Gesamtbetrag der Einkünfte
15.771,61
Pauschbetrag Sonderausgaben
-60,00
Einkommen
15.711,61
Einkommensteuer nach Tarif
2.189,45
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
1.844,445
Steuer auf sonstige Bezüge
92,48
Einkommensteuer
1.936,93
Anrechenbare Lohnsteuer
-2.295,87
Einkommensteuer - Gutschrift
-358,94

* LZ = Lohnzettel Hinweis: Die obigen Beträge entsprechen den Beträgen der Berufungsvorentscheidung vom .

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 1 Abs. 2 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
Schlagworte
Lohnzettel
anrechenbare Lohnsteuer
Auszahlung
doppelte Anrechnung
pauschale Werbungskosten
Vertreterpauschale
Lohnzahlungszeitraum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at