Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.09.2010, RV/0241-S/10

Erhöhte Familienbeihilfe, Behinderung vor dem 21. Lebensjahr?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für G.R. , ab März 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Für G.R., ist die erhöhte Familienbeihilfe ab März 2009 zu gewähren.

Entscheidungsgründe

Der Bw, geboren 1964, nunmehr vertreten durch den Sachwalter C.L., bezog bis September 2006 erhöhte Familienbeihilfe. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Familienbeihilfe eingestellt, da der Bw als geistig abnormer Rechtsbrecher in die Christian Doppler Klinik Salzburg eingewiesen wurde. Am wurde der Bw bedingt entlassen und wohnt nun in einer betreuten Wohneinrichtung.

Mit Schreiben vom stellte der Bw den Antrag die erhöhte Familienbeihilfe ab März 2009 zu gewähren: Er bezöge an Einkommen eine Invaliditätspension samt Ausgleichszulage und Pflegegeld. Seinen Lebensunterhalt müsste er aus eigenen Mitteln bestreiten.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass für den Bw der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab 1.5.1886, damit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, bestätigt wurde. Das Finanzamt stützte sich in seiner Begründung auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom der Allgemeinmedizinerin Dr. S.S., Bundessozialamt: In dem Gutachten wies die Ärztin zunächst auf die unauffällige Kindheit mit Volksschul- und Hauptschulbesuch des Bw hin. Der Bw hätte anschließend für 2 Jahre die HTL besucht, es wäre zu häufigen Fehlstunden und Fernbleiben von der Schule gekommen. Eine Zeit der sozialen Unsicherheit hätte sich angeschlossen, bis der Bw 1986 erstmals medizinisch und stationär betreut (15.5.-) und eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden wäre. Es wäre zu Gesetzeskonflikten und wiederholten stationären Aufnahmen an der Landesnervenklinik gekommen. Seit Dezember 2003 wäre eine Dauerbetreuung an der psychiatrischen Sonderpflege in Grafenhof aufrecht. Der Bw hätte immer wieder eine Arbeitsintegration zu erreichen versucht, es wären aber bisher nur Hilfsarbeiten möglich gewesen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Bw wurde seitens der Allgemeinmedizinerin mit 70% eingestuft und voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung wäre nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handeln würde. Eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung wäre erst ab aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Bw wäre voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Bw erhob am durch seinen Sachwalter das Rechtsmittel der Berufung. Dieser führte aus, dass sich in dem Gutachten von Dr. S.S. Hinweise fänden, die darauf hindeuten würden, dass bereits vor der ersten stationären Behandlung eine psychische Erkrankung des Bw vorgelegen wäre. Auch in der ärztlichen Stellungnahme, die er vom zuletzt behandelnden Arzt, Dr. P.M., eingeholt hätte, wäre bestätigt worden, dass die psychische Erkrankung des Bw bereits im Jahre 1985 vorgelegen wäre. "Bei einer Diagnose "Paranoide Schizophrenie", die eine zwangsweise Einweisung in die Psychiatrie zur Folge gehabt hätte, könnte man davon ausgehen, dass diese nicht zum Zeitpunkt der Zwangseinweisung quasi ausgebrochen wäre." Der Berufung beigeschlossen war ein weiteres Sachverständigengutachten von Frau Dr. S.S. vom . Die Ärztin hätte in dem Gutachten ausgeführt, dass ihr Bestätigungen durch Dr. P.M. darüber vorlägen, dass der Krankheitsbeginn bereits im Jahr 1985 gegeben wäre: Dr. P.M. , Stellungnahme vom , CDK - Psychiatrie, "...Gemäß der Erhebung der Krankengeschichte fand die erste stationäre Behandlung an der CDK am statt. In der damals erhobenen Anamnese finden sich Hinweise, dass die psychotische Erkrankung bereits im Jahr 1985 im Anfangsstadium lag, wobei die Symptomatik nicht so ausgeprägt war, dass eine Zwangsbehandlung eingeleitet werden musste...." Darüber hinaus wäre der Gesamtgrad der Behinderung wiederum mit 70 % festgelegt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit laut beiliegendem Gutachten des Bundessozialamtes wäre erst ab , also nach dem 21. Lebensjahr, bestätigt worden.

Am wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte der Sachwalter des Bw eine weitere fachärztliche Stellungnahme vom betreffend den Bw vor, erstellt durch Dr. H.R. . Facharzt Dr. H.R. ist der den Bw zu diesem Zeitpunkt behandelnde Arzt. Dieser stellte fest, dass in der Krankengeschichte des Bw mehr als 10 Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken dokumentiert wären. Die Erkrankung paranoide Schizophrenie entstünde nicht spontan, sondern hätte eine Anlaufzeit von mehreren Monaten bis Jahren und würde zu einer erheblichen Einschränkung des Sozialfunktionsniveau führen. Es wäre daher davon auszugehen, dass der Bw bereits vor seinem 21. Lebensjahr an einer paranoiden Schizophrenie gelitten hat. Nach aktuellen Studien würden sich schizophrene Patienten erstmalig nach 2-5 jährigem Erkrankungsverlauf ärztlich behandeln lassen.

Der Unabhängige Finanzsenat beauftragte daraufhin das Bundessozialamt Salzburg zur Einholung eines weiteren Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob die vorliegende paranoide Schizophrenie bereits im ersten Halbjahr 1985 vorgelegen hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben volljährige Vollwaisen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

Dem Unabhängigen Finanzsenat lagen zunächst zwei Gutachten des Bundessozialamtes vom und , jeweils ausgestellt durch die Allgemeinmedizinerin Dr. S.S. , vor. In beiden Gutachten wurde beim Bw eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und der Gesamtgrad der Behinderung mit 70% festgelegt. Der hohe Prozentsatz wurde in beiden Gutachten mit der Schwere und Dauer der psychischen Erkrankung mit wiederholt psychotischen Einbrüchen, der psychosozialen Beeinträchtigung und der geringen Belastbarkeit begründet. Der erste stationäre Aufenthalt des Bw in der Landesnervenklinik vom 5.5. bis ist aufgrund einer zwangsweisen Anhaltung erfolgt. Voraussetzung für eine solche zwangsweise Anhaltung war nach der damaligen Rechtsgrundlage, dass die aufzunehmende Person "infolge einer Geisteskrankheit ihre oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet" (§ 49 KAG 1957, BGBl I 1957/1). Daraus kann abgeleitet werden, dass der Bw bereits vor der zwangsweisen Anhaltung in der Landesnervenklinik psychisch krank gewesen sein musste.

Dies wird auch in der ärztlichen Stellungnahme des Dr. P.M. vom bestätigt, der ausführt, dass sich in der erhobenen Anamnese Hinweise darüber finden, dass die psychotische Erkrankung bereits im Jahre 1985 begonnen hätte, zu diesem Zeitpunkt aber eine Zwangsbehandlung noch nicht eingeleitet werden musste.

Schwerwiegende langjährige Psychosen haben üblicherweise keinen abrupten Beginn, sondern es ist anzunehmen, dass das Fernbleiben von der Schule, der Schulabbruch in der HTL, die Zeit der sozialen Unsicherheit danach bis zu ersten zwangsweisen Anhaltung in der Landesnervenklinik bereits Teil des Krankheitsprozesses waren, der Zeichen für die bereits vorliegende psychische Behinderung war.

Der Unabhängige Finanzsenat erachtete daraufhin die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen und damit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für sinnvoll. In Absprache mit Dr. Walter Kiesl, leitender Arzt des Bundessozialamtes, wird die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch einen Facharzt in Auftrag gegeben, in dem geklärt werden sollte, inwieweit und in welchem Ausmaß der Bw bereits im ersten Halbjahr 1985, damit vor seinem 21. Lebensjahr, durch seine Krankheit beeinträchtigt gewesen war.

Gleichzeitig erklärt der Sachwalter des Bw, eine Stellungnahme des den Bw behandelnden Arztes, Dr. H.R., zu erwirken und abzuklären, ab wann die psychische Erkrankung beim Bw eingetreten ist und ob der Bw aufgrund seiner bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestehenden psychischen Erkrankung bzw. seiner Krankheitsgeschichte in der Lage gewesen war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dr. H.R., Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Sonderstation für Forensische Psychiatrie, kommt in seiner fachärztlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung paranoide Schizophrenie nicht spontan entstünde, sondern eine Anlaufzeit von mehreren Monaten bis Jahren hätte und zu einer erheblichen Einschränkung des Sozialfunktionsniveau führen würde. Es würde oft Jahre dauern, bis sich schizophrene Patienten erstmalig behandeln ließen. Es wäre daher davon auszugehen, dass der Bw bereits vor seinem 21. Lebensjahr an einer paranoiden Schizophrenie gelitten hat.

Auch das durch den Unabhängigen Finanzsenat angeforderte und vom Bundessozialamt Salzburg, Dr. F.F., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, erstellte Gutachten vom kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Befunde die Entwicklung der paranoiden Schizophrenie nachvollziehbar ist und der Beginn der Erkrankung beim Bw bereits im ersten Halbjahr 1985 mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Weiters wird in dem Gutachten ausgeführt, dass der Bw infolge des Ausmaßes der funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht geeignet ist. Auch wenn - nach den Ausführungen in diesem fachärztlichen Gutachten - nicht mehr eindeutig erhebbar ist, ob in der ersten Krankheitsphase und damit ob im ersten Halbjahr 1985 bereits ein Schweregrad im Ausmaß von zumindest 50 vH gegeben war, so kommt die erkennende Behörde unter Berücksichtigung und Wertung aller aufliegender fachärztlicher Gutachten und Stellungnahmen (siehe Ausführungen oben) zu dem Schluss, dass die psychotische Erkrankung des Bw mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits im ersten Halbjahr 1985 vorgelegen hat. In den Gutachten finden sich Hinweise, wonach angenommen werden kann, dass die Erkrankung nicht erst mit dem Zeitpunkt der ersten Einweisung in die Psychiatrie "abrupt" ausgebrochen ist (1986). Bei einer Diagnose "paranoide Schizophrenie", die eine zwangsweise Einweisung in die forensische Abteilung der Christian Doppler Klinik zur Folge hat, kann man davon ausgehen, dass das Anfangsstadium der Erkrankung zumindest bereits im Jahr 1985 vorlag, wenn auch die Symptomatik nicht so ausgeprägt war, dass eine Zwangsbehandlung eingeleitet werden musste. Es kann daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsbeginn und damit auch die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor der erstmaligen Einweisung in die Psychiatrie 1986, und somit vor dem 21. Lebensjahr des Bw, vorgelegen ist. Der Berufung war daher stattzugeben.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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