Vorliegen der Voraussetzungen des Alleinerzieherabsetzbetrages
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 und 2006 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
1.) Die Bw. (Berufungswerberin) hat anlässlich der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005 und 2006 die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages beantragt.
2.) In den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2005 und 2006 wurde dieser Absetzbetrag nicht gewährt. Dies deshalb, weil die Bw. in den Streitjahren mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.
3.) In der Berufung vom wurde ausgeführt, dass die Ehegatten A zwei von einander getrennte Haushalte führen würden.
4.) Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Bei Vorliegen von zwei Haushalten könne noch nicht von einer auf Dauer angelegten getrennten Lebensführung gesprochen werden.
5.) Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
6.) Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§106 Abs.1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
7.) Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz, denen ein Anbringen zu Grunde liegt, dem nicht voll entsprochen wird, haben nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO eine Begründung zu enthalten. Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides ist die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes. Anzustreben ist eine leicht lesbare Erzählung, die knapp und dennoch vollständig, präzise und gleichzeitig anschaulich den rechtlich bedeutsamen Sachverhalt soweit beschreibt, dass ein des Falles Unkundiger weiß, was sich zugetragen hat ().
8.) Es genügt daher nicht, wenn der Bescheid lediglich das Ergebnis einer - im gegenständlichen Fall auf Grund des Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbaren - rechtlichen Würdigung enthält, nicht jedoch in der erforderlichen, einer nachprüfenden Kontrolle durch den Steuerpflichtigen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz zugänglichen Weise dargestellt wird, auf welchen Sachverhalt sich die einzelnen Feststellungen stützen (), welche Beweismittel herangezogen wurden und welche Ergebnisse die Würdigung der einzelnen Beweismittel erbracht hat (); es ist ferner darzulegen, was die Abgabenbehörde im Fall des Vorliegens allenfalls widerstreitender Beweisergebnisse bewogen hat, ein Beweismittel anderen Beweismitteln vorzuziehen bzw. gerade den von ihr angenommenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (; uva).
9.) Die angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen enthalten lediglich rechtliche Ausführungen. Auf welchen Sachverhalt und welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich diese Feststellungen im Einzelnen stützen, wurde nicht dargelegt.
10.) Aufgabe des behördlichen Ermittlungsverfahrens ist es, "Vermutungen" durch Fakten solange zu erhärten, bis der Sachverhalt auf Grund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen werden kann (). Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO), kommt dabei in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Zum einen hat diese eine Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO); zum anderen geht der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
11.) Aus dem Verwaltungsakt, den bekämpften Bescheiden und den Berufungsvorentscheidungen ist in keiner Weise nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt die Abgabenbehörde ausgegangen ist. Es wäre Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz gewesen, in einer für den Steuerpflichtigen und die Berufungsbehörde nachvollziehbaren Weise darzustellen, warum sie sachverhaltsbezogen zu der Ansicht gelangt ist, dass im Streitfall die Voraussetzungen des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht vorliegen. Um die Entscheidungsreife herbeizuführen ist es erforderlich, Feststellungen zum tatsächlichen Vorliegen von getrennten Wohnsitzen, zum Beibehaltens eines (weiteren) Wohnsitzes trotz Verehelichung, zum tatsächlichen Aufenthalt beider Ehegatten, zur Gestaltung des ehelichen Lebens, zur Kostentragung für die (beide) Wohnsitze und zur Haushaltsführung, zur Kinderbetreuung etc. zu treffen, wobei das Parteiengehör zu wahren ist. Das Finanzamt hat bislang keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, aus denen auf das Vorliegen einer Geschlechts-, Wirtschafts- und Wohnungsgemeinschaft geschlossen werden kann.
12.) Es kann nicht als Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz angesehen werden, Ermittlungstätigkeiten (erstmals) vorzunehmen und dadurch den von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Sachverhalt zu ergründen. Der unabhängige Finanzsenat (als Abgabenbehörde zweiter Instanz) sieht es nicht als seine Aufgabe und Verpflichtung an, erstmals Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und die gesamten Ergebnisse eines Beweisverfahrens erstmals selbst zur Darstellung zu bringen. Die Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates besteht in der Überprüfung der angefochtenen Bescheide; durch die Vorgehensweise des Finanzamtes würde unzulässigerweise aber die Vornahme des durch die Abgabenbehörde erster Instanz durchzuführenden Ermittlungsverfahrens auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst verlagert.
13.) Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
14.) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist gehalten, nach Durchführung der für den vorliegenden Fall zweifellos noch erforderlichen Ermittlungs- und Dokumentationshandlungen in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt neue Bescheide zu erlassen.
15.) Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben. Die Berufungsbehörde sieht sich deshalb dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid und die Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für die Ausübung des Ermessens in Richtung Bescheidaufhebung sprechen darüber hinaus auch die Gründe der Verfahrensökonomie (Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und der Erhaltung des vollen Instanzenzuges für den Berufungswerber.
Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 284 Abs. 3 BAO iVm. § 284 Abs. 5 BAO abgesehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aufhebung keine Ermittlungen nur rechtliche Ausführungen Vorliegen der Voraussetzungen des Alleinerzieherabsetzbetrages fehlende Begründung keine Sachverhaltsfeststellungen |
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