Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen KK, EDV-Dienstleister, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- & SteuerberatungsgesmbH, 4320 Perg, Linzer Straße 36, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR Gottfried Haas, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2006/00000-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe als Abgabepflichtiger vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz durch die verspätete Abgabe bzw. durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2005 (01-12/05) iHv. 6.422,18 € und für die Monate Februar bis September 2006 iHv. insgesamt 9.080,44 € (im Einzelnen 02-03/2006: 2.500,00 €; 04-06/2006: 3.548,07 €; 07/2006: 1.000,00 €; 08/2006: 1.500,00 € und 09/2006: 532,37 €), Verkürzungsbetrag insgesamt somit 15.502,62 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur StrNr. 046-2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im genannten Amtsbereich als Abgabepflichtiger vorsätzlich a) durch (die) verspätete (ergänze: Abgabe) bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung bzw. nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer(vorauszahlungen), somit unter Verletzung der der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von (Vorauszahlungen an) Umsatzsteuer für das Jahr 2005 iHv. 6.422,18 € und für die Monate Februar bis September 2006 iHv. insgesamt 9.080,44 € (im Einzelnen 02-03/2006: 2.500,00 €; 04-06/2006: 3.548,07 €; 07/2006: 1.000,00 €; 08/2006: 1.500,00 € und 09/2006: 532,37 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe sowie b) durch (die) Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 iHv. insgesamt 11.627,22 € (im Einzelnen Umsatzsteuer 2003 iHv. 1.531,33 €; Einkommensteuer 2003 iHv. 142,59 €; Umsatzsteuer 2004 iHv. 8.000,00 € und Einkommensteuer 2004 iHv. 1.953,30 €) zu bewirken versucht habe und dadurch Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 (Teilfaktum laut lit. b) und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Teilfaktum laut lit. a) begangen zu haben.
Begründend wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Vorauszahlungsverkürzungen die auf die Ergebnisse einer (abgabenrechtlichen) Umsatzsteuerprüfung (ABNr. 12) und die Bestimmung des § 21 UStG 1994 bzw. hinsichtlich der (versuchten) Jahressteuerhinterziehungen laut lit. b auf das Abgabenverfahren zur StNr. 34 verwiesen, wobei die vorsätzliche Handlungsweise jeweils schon durch die Tat(en) selbst indiziert sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Finanzvergehen jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Nach der Betriebseröffnung 2003 als EDV-Dienstleister habe er selbst aus Kostengründen die Erstellung der Buchhaltung übernommen und dies, wenn auch unter größeren Schwierigkeiten für das Jahr 2003 gerade noch geschafft. Im Jahr 2004 habe wegen diverser familiärer Vorfälle (Krankheit bzw. Tod der Schwiegermutter, Verlust eines noch ungeborenen Kindes) eine sehr schwierige persönliche Situation für ihn bestanden und sei die Sorge um die Familie und um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Existenz vordergründig gewesen. Dabei habe es der Bf. einfach nicht mehr geschafft, seine Buchhaltung in Ordnung zu bringen bzw. diese rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erstellen. Es sei ihm aber keineswegs darum gegangen, durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung zu bewirken und könne auf eine bloße diesbezügliche Überforderung seinerseits auch aus der Verabsäumung eines Antrages auf Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen geschlossen werden. Dies zeige nämlich deutlich den nach wie vor bestehenden Willen, grundsätzlich dem Finanzamt die anfallenden Abgaben zu erklären, auf und stelle sich die Verabsäumung allfälliger steuerlicher Pflichten rein als Folge der außergewöhnlichen privaten und beruflichen Umstände im angeführten Zeitraum dar. Ab dem Jahr 2007 werde der Bf. sowohl die Umsatzsteuervorauszahlungen als auch die Erstellung der Jahressteuererklärungen einen hiezu beauftragten Bevollmächtigten überlassen und sei auch hinsichtlich der Entrichtung der noch offenen Abgaben mit dem Finanzamt eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Es werde daher ersucht, entgegen dem angefochtenen Bescheid vom von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG gegen den Bf. abzusehen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB ).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB ).
Der aus den bisherigen Mitteilungen bzw. Tatsachenfeststellungen gegebenenfalls abzuleitende Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Tatbestandselemente beziehen (vgl. zB ).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ferner schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung der § 20 Abs. 1 und 2 und § 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF. des BGBl. II 2002/462 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
§ 33 Abs. 3 lit. a bis d FinStrG zufolge sind derartige Abgabenverkürzungen nach Abs. 1 und 2 bewirkt, wenn ua. Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (lit. a.) bzw. wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (lit. b) bzw. wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt bzw. geltend gemacht wurden (lit. c und d). Im Fall des lit. b ist die Abgabe regelmäßig bereits dann verkürzt (und damit auch das vorgenannte Finanzvergehen objektiv bereits vollendet), wenn die selbstberechnete Vorauszahlung (Zahllast) nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet wird.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).
Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG agiert derjenige, der die Verletzung der Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (iSd. § 21 UStG 1994) zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. ) für gewiss hält, und sich jeweils damit abfindet.
Es muss also sowohl die Pflichtverletzung als auch die Verkürzung zum jeweiligen Tatzeitpunkt vom (schuldformspezifischen) Stärkegrad des Wissens bzw. Wollens des Täters (Wissen um die Möglichkeit und ein Sichabfinden im Fall des Eventualvorsatzes bzw. Gewissheit und ein Sichabfinden im Fall der Wissentlichkeit) umfasst sein, um einen Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG annehmen zu können, wobei aber für die geforderte Einsicht in die Unrechtmäßigkeit der Vorgehensweise auch ein Begleitwissen bzw. ein bloß latentes Bewusstsein aber bereits ausreicht.
Bei der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommt es nicht darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer nicht oder nicht zur Gänze entrichten will; vielmehr genügt es, dass er - unter (zumindest bedingt) vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Voranmeldungsabgabe gemäß § 21 UStG 1994 - weiß, dass infolgedessen eine fristgerechte Leistung der geschuldeten Vorauszahlung unterbleibt und somit eine Umsatzsteuerverkürzung für gewiss hält (vgl. ).
Eine Strafbarkeit wegen (zumindest versuchter) Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 (iVm. § 13) FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen der Vorauszahlungen (§ 33 Abs. 2 lit. a), soweit der Betrag an Vorauszahlungsverkürzung in der verkürzten Jahresumsatzsteuer enthalten ist (vgl. zB , bzw. ).
Im Anlassfall stellt sich der, der in der Sache zu treffenden Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 FinStrG laut bisheriger Aktenlage (StrNr. 046-2006/00000-001, StNr. 34 und ABNr. 12) zu Grunde zu legende Sachverhalt wie folgt dar:
Der bis zum Februar 2007 steuerlich nicht vertretene Bf. betreibt seit März 2003 im Bereich des Finanzamtes Linz ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand EDV-Dienstleistungen und erzielt daraus Einkünfte iSd. § 23 EStG 1988 bzw. führt (als Unternehmer) Umsätze iSd. § 1 UStG 1994 aus. Seit Einlangen des vom Abgabepflichtigen ausgefüllten Fragebogens Verf24 beim Finanzamt (; erklärter voraussichtlicher Jahresumsatz: 40.000,00 €) ist der Bf., der aus Anlass einer im Zusammenhang mit der steuerlichen Neuerfassung am durchgeführten abgabenrechtlichen Erhebung/Nachschau vom Erhebungsorgan ua. auch hinsichtlich der im Zuge des Unternehmens zu entrichtenden Selbstbemessungsabgaben aufgeklärt wurde (vgl. diesbezügliche Niederschrift), unter der StNr. 34 beim genannten Finanzamt erfasst.
Neben der Entrichtung der von der Abgabenbehörde auf Grundlage der niederschriftlichen Angaben festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen 2003 wurden vom Bf. laut Buchungsabfrage für die Monate 05-08, 10 und 12/03 fristgerecht bzw. mit einer Verspätung von lediglich einigen wenigen Tagen die, jeweils die Ergebnisse der Selbstberechnung darstellenden und entsprechende Zahllasten ergebenden Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht bzw. die entsprechenden Vorauszahlungsbeträge entrichtet (vgl. § 29 FinStrG und § 211 Abs. 2 BAO).
Eine Einreichung der im Dezember 2003 übermittelten Jahreseinkommensteuererklärung für 2003 (E1) erfolgte trotz ungenütztem Verstreichens des Termines des § 134 Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194 idgF (BAO) zugegangener abgabenbehördlicher Erinnerungen jedoch nicht, sodass letztendlich am betreffend die angeführte Abgabe sowie die Jahresumsatzsteuer 2003 die entsprechenden Abgabenbescheide auf Grundlage einer vom Finanzamt ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen durchgeführten Schätzung gemäß § 184 BAO ergingen und sich Nachforderungen iHv. 142,59 € (Einkommensteuer) bzw. 1.531,33 € (Umsatzsteuer) ergaben.
Für das Jahr 2004 (01-12/04) wurden vom Bf. weder Voranmeldungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet (vgl. Buchungsabfrage zur angeführten StNr.). Ebenso wurden trotz abgabenbehördlicher Erinnerungen die Abgabenerklärungen für 2004 (Zusendung E1 im Dezember 2004) nicht eingereicht und ergingen in der Folge die entsprechenden Jahressteuerbescheide auf der Grundlage von Schätzungen vom , die Steuernachforderungen von 1.953,30 € (Einkommensteuer) bzw. 8.000,00 € (Umsatzsteuer) zur Folge hatten.
Für das Veranlagungsjahr 2005 schließlich wurden laut Aktenlage hinsichtlich der Zeiträume 01-11/05 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen entrichtet. Hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2005 wurde am eine Umsatzsteuervorauszahlung iHv. 932,80 € (Zahllast) entrichtet (vgl. Buchungsabfrage).
In der (nach Ablauf der Frist des § 134 BAO) am (elektronisch) eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung für 2005 wurde eine Restschuld von 6.422,18 € (Zahllast abzüglich oa. Vorauszahlung: 7.354,98 €) ausgewiesen.
Für Jänner 2006 erfolgte eine Umsatzsteuervorauszahlung von 946,53 € am . Für 02 und 03/06 wurden wiederum weder entsprechende Vorauszahlungen geleistet, noch Voranmeldungen eingereicht (Festsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 am iHv. 2.500,00 €). Ebenso wurden für die Zeiträume April bis August 2006 weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht, sodass es in weiterer Folge zu den bescheidmäßigen Festsetzungen gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 vom (04-06/06: 3.548,07 € im Zuge der USO-Prüfung ABNr. 12), (07/06: 1.000,00 € bzw. 08/06: 1.500,00 €) kam. Für September 2006 schließlich wurde am eine (verspätete) Voranmeldung (Zahllast: 532,37 €) eingereicht; eine umgehende Zahlung (vgl. § 29 Abs. 2 FinStrG) erfolgte jedoch nicht.
Was die im Erstbescheid als versuchte Hinterziehung des Gesamtbetrages der entsprechenden Jahressteuern gemäß § 33 Abs. 1 iVm. § 13 FinStrG qualifizierte aktenkundige Nichtabgabe der Jahresabgabenerklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) 2003 und 2004 angeht, so ergeben sich, abgesehen davon, dass nach hA ein Abgabepflichtiger, der wegen der Veranlagung zu laufend zu erhebende Abgaben beim Finanzamt erfasst ist, durch das Unterlassen der Abgabe von Steuererklärungen hinsichtlich des bekannten Anspruches keine (auch nur versuchte) Abgabenverkürzung bewirken kann (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 33/41; Leitner, Finanzstrafrecht3, 873 ff), und bei der hier gegebenen Sachlage (Bekanntgabe der maßgeblichen Einkunftsquelle) einer dennoch grundsätzlich nicht denkunmöglich erscheinenden Unterlassungsvariante einer versuchten Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a erster Halbsatz FinStrG (vgl. , ÖStZB 1999, 493) das hier wohl nicht vorhandene Gleichwertigkeitskorrektiv des § 2 Strafgesetzbuch entgegenstünde (vgl. dazu Leitner, aaO, 878 f), aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden, auf eine geringere Abgabenfestsetzung (als die jeweiligen Schätzungen) gerichteten Tatvorsatz des Beschuldigten (vgl. , ÖStZB 1997, 581).
Da aber auch ein (bescheidmäßiger) Abspruch darüber, ob die dargestellten Handlungsweisen des Beschuldigten nicht einen Tatverdacht in Richtung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begründeten, mangels normativer Wirkung einer Verfahrenseinleitung wegen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. zB ), im Rahmen der Beschwerdeentscheidung rechtlich nicht möglich ist, war diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben und der betreffende Verdachtsausspruch laut lit. b des Bescheides vom nicht mehr länger aufrechtzuerhalten bzw. ersatzlos zu streichen.
Einer (aufgrund der festgestellten Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/04 und entsprechender Vorauszahlungsverkürzung) allenfalls zu ventilierenden Modifikation der erstinstanzlichen Verfahrenseinleitung in Richtung eines diesbezüglichen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wiederum steht schon die hiefür erforderliche, nicht zulässige Auswechslung der vom Einleitungsbescheid erfassten Tat (Nichtabgabe von Jahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen) hintanhaltende Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG entgegen.
Sehr wohl aber liegen Verdachtsmomente in Richtung einer Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen von insgesamt 15.502,62 € iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (vgl. lit. a des Erstbescheides) vor.
So begründet zum Einen die festgestellte Nichtabgabe bzw. die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2005 und Februar bis September 2006 und damit einhergehende Pflichtverletzung, in deren Folge laut abgabenbehördlichen Feststellungen jeweils Vorauszahlungen von 6.422,18 € (2005) bzw. 9.080,44 € (2006) nicht innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UStG entrichtet und damit verkürzt wurden, den Verdacht einer objektiven Tatbegehung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch den Beschuldigten.
Andererseits liegen aber auch bereits ohne eigene strafbehördliche Vorerhebungen entsprechende subjektive Verdachtsmomente gegen den Bf. vor. So kann insbesondere anhand des bisherigen Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, dem die Systematik der Umsatzsteuer als vom Unternehmer vereinnahmte und je Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnende und bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen bekanntzugebende Steuer und insbesondere auch die ihm diesbezüglich obliegenden Verpflichtungen gemäß § 21 UStG 1994 hinlänglich bekannt waren (vgl. entsprechende Aufklärung durch die Abgabenbehörde zu Beginn der Tätigkeit bzw. steuerliches, diesen Verpflichtungen großteils entsprechendes, Verhalten zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit), auch zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gewusst bzw. es zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat, dass er durch die Nichtbekanntgabe der je Voranmeldungszeitraum zu entrichtenden Vorauszahlung die ihm als abgabenrechtlichen Verantwortlichen des Unternehmens auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und sich mit dieser ernsthaft zu veranschlagenden Möglichkeit letztlich abgefunden hat. Gleichermaßen kann, ausgehend von der allgemeinen Lebenserfahrung, einem schon seit geraumer Zeit eigenverantwortlich tätigen Unternehmer, dem die Bedeutung von Fälligkeitsterminen bekannt war, aber auch ein zumindest grundsätzliches Wissen um die Folgen einer nicht zeitgemäß erfolgten Entrichtung bzw. Bekanntgabe beim Abgabengläubiger unterstellt werden. Dass sich der Bf. ob seiner für 2004 bzw. die Folgejahre geltend gemachten besonderen persönlichen Lage in einer jedweden Vorsatz ausschließenden Situation befunden habe (vgl. §§ 7 und 9 FinStrG), vermag nämlich auch das Beschwerdevorbringen nicht zu erhärten, zumal, sieht man von der allgemeinen, wohl zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der diesbezüglichen Bewusstseinsebene führenden allgemeinen beruflichen Überlastung ab, die darüber hinaus von ihm ins Treffen geführten Ereignisse (Krankheit bzw. Tod der Schwiegermutter bzw. Tod des Kindes im Jahr 2004) vor den hier relevanten Tatzeiträumen stattgefunden haben. Da ebenso eine allenfalls aus der Entrichtung der unveränderten Einkommensteuervorauszahlungen abzuleitende grundsätzliche weiterhin bestehende Bereitschaft zur vollständigen Bekanntgabe der (endgültig geschuldeten) Abgaben der Annahme eines auf die laufenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen bzw. auf die (bloß) vorübergehende Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben gerichteten Tatvorsatzes nicht zwingend entgegensteht, konnte daher insgesamt im Hinblick auf die angeführten Tathandlungen auch auf eine subjektive Verdachtslage geschlossen werden.
Der allenfalls als (rechtzeitige) Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG aufzufassenden verspäteten Voranmeldung vom (für 09/06) mangelt es an der von Abs. 2 leg.cit. für eine strafbefreiende Wirkung geforderten umgehenden Abgabenentrichtung.
Da die Sachlage auch keine Anhaltspunkte für einen auf die (endgültige) Hinterziehung der betreffenden Umsatzsteuerbeträge gerichteten Tatvorsatz erkennen lässt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ob der dem Bf. sohin in modifizierter Form zur Last zu legende Tatverdacht auch zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG erforderliche Überzeugung einer tatsächlichen Tatbegehung führen wird, beliebt dem nunmehr von der Erstbehörde durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Verfahrenseinleitung Abgabenhinterziehung Vorsatz Sachentscheidung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at