Festsetzung Vorauszahlung Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach dem 30. September
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2209-W/05-RS1 | Bei erstmaliger Festsetzung nach einer Betriebseröffnung können auch nach dem 30. September Vorauszahlungen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden. Eine Anpassung der Vorauszahlungen wegen geringerer Gewinne ist auch im Berufungsverfahren möglich. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb.1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2005 und Folgejahre entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2005 und Folgejahre werden mit € 16.900,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom (Dauerbelege Seite 8ff) mit Umgründung durch Einbringung einer offenen Erwerbsgesellschaft nach Art III UmgrStG gegründet. Eine Meldung über die Einbringung an das zuständige Finanzamt (FA) erfolgte mit Schreiben der Steuerberaterin vom (DB Seite 3). Im Fragebogen an das FA gab die Bw. den voraussichtlichen Gewinn im Eröffnungsjahr und im Folgejahr mit jeweils € 122.000,00 an (DB Seite 4)
Mit Bescheid vom schrieb das FA der Bw. € 30.500,00 an Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2005 und Folgejahre vor und begründete dies mit den Angaben der Bw. anlässlich der Eröffnung des Betriebes.
Die Bw. erhob dagegen die Berufung vom (Eingangsstempel FA, Datum der Berufung: "") und beantragte, die Vorauszahlungen mit 0 festzusetzen, da laut § 45 Abs. 3 EStG nach dem 30. September keine Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr erlassen werden dürften. Es sei in diesem Fall auch keine Meldung an das FA als Anwendungsvoraussetzung des UmgrStG notwendig gewesen, da eine Kapitalerhöhung durchgeführt worden sei. In diesem Fall sei die Meldung beim Firmenbuch und nicht beim FA als Anwendungsvoraussetzung durchzuführen. Die in den KSt-Richtlinien beschrieben Festsetzung der KSt ab Beginn des Wirtschaftsjahres, hier also , betreffe lediglich die Frage, ob Mindest-KSt festzusetzen sei und enthalte für diesen Fall keine Aussagekraft, da es sich um einen anderen Sachverhalt handle. Eine anders lautende Handhabung laut Richtlinien wäre gesetzlich nicht gedeckt, da dem Gesetzeswortlaut keine Ausnahmen von der Frist zum 30. September zu entnehmen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung mit der Begründung ab, durch die mit Bescheid vom festgesetzte Körperschaftsteuervorauszahlung sei keine Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr erfolgt. Bei Neueintritt in die Steuerpflicht, und zwar auch nach dem 30. September des betreffenden Jahres, würden die Vorauszahlungen nach dem voraussichtlichen Einkommen für den laufenden Veranlagungszeitraum festgesetzt.
Dagegen stellte die Bw. den Vorlageantrag vom und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25% (§ 22 Abs. 1 KStG 1988). Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sind die Vorschriften des EStG 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.
Die Vorauszahlungsverpflichtung bei der Körperschaftsteuer ergibt sich somit aus § 45 EStG 1988 (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Kommentar KStG, § 24 Tz 30).
Gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988, auf welche Bestimmung sich auch die Bw. beruft, darf das FA nach dem 30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr (außer in den im Gesetz näher geregten Fällen) nicht mehr erlassen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung sondern um eine erstmalige Festsetzung, die auch nach dem 30. September möglich ist (Bauer etc, aaO, § 24 Tz 35).
Der Vorauszahlungsbetrag hat sich bei der erstmaligen Festsetzung an der voraussichtlichen Körperschaftsteuerschuld des Festsetzungsjahres ohne Verrechnung eines 4%- oder 5%-Zuschlages (§ 45 Abs. 1 EStG 1988) zu orientieren. Die Vorschreibung einer Körperschaftsteuervorauszahlung erfolgte daher zu Recht.
Zu beachten ist jedoch, dass die Bw. in der Berufung auf Akt Seite 3f weiters um Korrektur des geplanten Gewinnes laut einer der Berufung beiliegenden Berechnung ersuchte, da die im Fragebogen angegebenen Zahlen noch nicht die Trennung Gesellschaft - Gesellschafter berücksichtigt hätten. Die Berechnung der Bw. ergab voraussichtliche Gewinne von € 67.445,00 (2005) und € 57.260,00 (2006). Im Vorlageantrag AS 14 wies die Bw. zutreffend darauf hin, dass das FA in der Berufungsvorentscheidung über das Ersuchen, die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung von € 30.500,00 auf € 16.900,00 zu korrigieren, nicht eingegangen ist. Auch im Vorlagebericht an den UFS gab das FA nicht an, aus welchen Gründen es die korrigierten Gewinnangaben laut Berufung nicht in Erwägung gezogen hat.
Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist auch im offenen Rechtsmittelverfahren möglich (Bauer etc, aaO, § 24 Tz 36). Da das FA den korrigierten Gewinnangaben der Bw. nicht entgegentrat, war der Berufung teilweise stattzugeben und die Körperschaftsteuervorauszahlungen antragsgemäß mit € 16.900,00 festzusetzen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einkommensteuervorauszahlungen Körperschaftsteuervorauszahlungen 30. September erstmalige Festsetzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at