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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.09.2010, RV/0292-W/10

Einbeziehung der NoVA in die USt-Bemessungsgrundlage - Umsatzsteuerschuld auf Grund der Rechnungslegung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0183 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X. KG, Adr., vertreten durch Dkfm. E. Unger & Partner, 7400 Oberwart, Industriestraße 24/6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte für die Jahre 2003 - 2008 erklärungsgemäß. Auf Grund von Aufhebungsanträgen der berufungswerbenden Gesellschaft (Bw.), die einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen betreibt, wurden für die Jahre 2003 - 2007 neue Umsatzsteuerbescheide erlassen, in denen die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer um die Normverbrauchsabgabe vermindert wurde. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren für die Jahre 2003 - 2007 mit neuen Umsatzsteuerbescheiden wiederum eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage um die Beträge der Normverbrauchsabgabe vor. Darüber hinaus erging für 2008 nach Aufhebung des Erstbescheides ein neuer Umsatzsteuerbescheid, der ebenfalls die Normverbrauchsabgabe in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezog.

Es handelt sich in den jeweiligen Jahren um Normverbrauchsabgaben in folgender Höhe:


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2003
2004
2005
2006
2007
2008
151.097,96
153.739,98
119.696,45
180.951,74
211.839,37
208.910,63

Im Betriebsprüfungsbericht (Tz. 2) wurde die Vorgangsweise des Finanzamtes damit begründet, dass der Verkäufer von Fahrzeugen, die der Normverbrauchsabgabe unterliegen, die Umsatzsteuer jedenfalls schuldet, solange er die allenfalls überhöht ausgestellten Rechnungen nicht berichtigt. Überdies sei die für eine Aufhebung erforderliche Gewissheit der Rechtswidrigkeit eben gerade nicht gegeben.

Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte gegen die neuen Umsatzsteuerbescheide 2003 - 2008 eine Berufung ein, die sich gegen die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage wendet. Der steuerliche Vertreter führt darin aus, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes sowohl der österreichischen Rechtslage als auch dem Gemeinschaftsrecht widerspreche und verweist auf das "De Danske Bilimportorer" sowie auf die Ansicht der Europäischen Kommission, wonach die österreichische Normverbrauchsabgabe der dänischen Zulassungsabgabe vergleichbar und das EuGH-Erkenntnis auch auf die Normverbrauchsabgabe anwendbar sei.

Abschließend bestätigt der steuerliche Vertreter, dass die Bw. die betreffende Umsatzsteuer vereinnahmt und abgeführt habe, jedoch stehe dem Unternehmer die unbefristete Möglichkeit der Rechnungsberichtigung und Rückzahlung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer an die Kunden mit Wirkung ex nunc zu, wenn die letztinstanzliche Entscheidung der Berufung stattgebe.

Aus diesen Gründen werde eine erklärungsgemäße Umsatzsteuerveranlagung unter Berücksichtigung der sonstigen umsatzsteuerrelevanten Feststellungen der Betriebsprüfung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. hat unbestritten Fahrzeugverkäufe, die der Normverbrauchsabgabe unterliegen, getätigt. Die Bw. hat in den Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, sie hat die Umsatzsteuer vereinnahmt und abgeführt. Eine Rechnungsberichtigung und Rückzahlung der auf die Normverbrauchsabgabe entfallenden Umsatzsteuer an die Kunden wurde weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Bw. stützt ihre Berufung im Wesentlichen darauf, dass die Normverbrauchsabgabe als durchlaufender Posten zu qualifizieren sei. Der Berufung kann aber für die gegenständlichen Veranlagungsjahre auch dann nicht Folge gegeben werden, wenn sich der Rechtsstandpunkt der Bw., was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, als zutreffend erweisen sollte. Die Bw. schuldet die strittige Umsatzsteuer zumindest kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994. Diesbezüglich besteht eine einheitliche Spruchpraxis des UFS (vgl. RV/0599-G/08, RV/2505-W/09, RV/0589-L/08, RV/0589-I/09, RV/0424-I/09).

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG 1994). Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 UStG sinngemäß.

Ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 12 UStG liegt auch dann vor, wenn sich nachträglich das Entgelt für einen Umsatz vermindern sollte: Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist in einem solchen Fall höher als die gesetzlich geschuldete Steuer. Die Steuer wird auf Grund der Rechnung geschuldet, solange die Rechnung nicht berichtigt wird. Der Unternehmer, der auf einer Rechnung einen höheren (als den zutreffenden) Steuerbetrag ausweist, schuldet den überhöhten Steuerbetrag kraft Rechnungslegung (unrichtiger Steuerausweis).

Für die Berichtigung einer Rechnung im Falle des unrichtigen Steuerausweises ist § 16 Abs. 1 UStG sinngemäß anzuwenden. Der Rechnungsaussteller darf den geschuldeten Steuerbetrag korrigieren; der Leistungsempfänger ist verhalten, einen von ihm vorgenommenen Steuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Korrekturen sind in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rechnungsberichtigung durchgeführt wird.

Die in Betracht kommenden Rechnungen wurden in den Jahren 2003 bis 2008 gegenüber den Empfängern der Lieferung nicht berichtigt. Eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ist daher in diesen Veranlagungsjahren in keinem Fall zulässig.

Abschließend ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Verfahren der Umstand entscheidend ist, dass die auf die Normverbrauchsabgabe entfallende Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Für die Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer ist es aber unbeachtlich, ob diese auf Grund der Lieferung oder auf Grund der Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet wird.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
UFS, RV/0599-G/08
UFS, RV/2505-W/09
UFS, RV/0589-L/08
UFS, RV/0424-I/09
UFS, RV/0589-I/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at