Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.02.2006, RV/1421-W/03

Vorsteuer von Bewirtungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die A-GmbH ( in der Folge mit Bw. bezeichnet) reichte am die Umsatzsteuererklärung 2002 beim Finanzamt für den 23. Bezirk ein und wies in einer Beilage darauf hin, dass sie die Eigenverbrauchsbesteuerungsregelung des § 1 Abs. 1 Z 2 c UStG 1994 bezüglich der Bewirtungsspesen nicht angewendet habe, da diese Regelung als europarechtswidrig angesehen würde (EUGH Urteil vom , C-177/99, Ampafrance, C-181/99, Sanofi Synthelabo; ; Beschluss des FG München vom , Az. 14 V 3486/02).

Die "nicht abzugsfähige" Vorsteuer auf Bewirtungskosten in Höhe von € 465,68 sei daher von ihr in der Umsatzsteuererklärung 2002 als abzugsfähige Vorsteuer abgezogen worden.

Das Finanzamt wich nunmehr im Umsatzsteuerbescheid 2002 vom von der Erklärung insoweit ab, als die Vorsteuern von € 1.097.678,99 um € 465,68 vermindert wurden.

Am wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 rechtzeitig berufen, auf die Europarechtswidrigkeit der Eigenverbrauchsbesteuerungsregelung des § 1 Abs. 1 Z 2 c UStG 1994 bezüglich der Bewirtungsspesen verwiesen und beantragt, die Vorsteuer auf Bewirtungskosten in Höhe von € 465,68 im Umsatzsteuerbescheid 2002 anzuerkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Berufungsfall ist strittig , ob die Bw. bei der Umsatzsteuerveranlagung 2002 100 Prozent der auf Bewirtungsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 entfallenden Vorsteuerbeträge geltend machen durfte oder nicht.

Mit der gegenständlichen Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2001/13/0255 auseinandergesetzt und darin auf das Erkenntnis vom , 98/14/0198 verwiesen. Darin erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht, dass Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im Zeitpunkt des Beitrittes zur EU mit ) bestehenden Vorsteuerabzugsausschlüsse erlaubt, dass aber die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerabzugsausschlüsse untersagt ist. Mit der durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995 erfolgten Neufassung des zweiten Satzes in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG wurde bewirkt, dass die dort näher definierten Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden nur mehr zur Hälfte absetzbar sind. Diese Neufassung betraf Aufwendungen (Ausgaben), die ab dem angefallen sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7.4 zu § 20 EStG 1988). Die aus dem zitierten Strukturanpassungsgesetz über § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a. UStG 1994 resultierende Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Bezug auf die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt, wobei im Sinne der Rechtsprechung C.I.L.F.I.T. (, Slg. 1982, S. 3415 ff) laut VwGH von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV abgesehen werden konnte. Eine allenfalls über den Verweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auf § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestützte Versagung des Vorsteuerabzuges erweist sich damit als rechtswidrig ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuer
Bewirtung
Geschäftsfreunde
Eigenverbrauch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at