Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSF vom 16.04.2013, FSRV/0002-F/11

Handelsvertreter, auf zu niedrige Schätzung durch die Abgabenbehörde hoffend; Strafbemessung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr. Gerhard Bachmann und Wolfgang Baur als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B, Handelsvertreter, geb. xxxx, whft. XX, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 097/2010/00261-001, nach der am in Anwesenheit des Amtsbeauftragten und des Schriftführers Mag. Erwin Amann, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.1. B ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als abgabepflichtiger Einzelunternehmer vorsätzlich

a) in den Jahren 2008 bis 2010 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2008, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2009, Jänner, März, April 2010 Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 20.910,31 (Juni bis Dezember 2008 jeweils € 1.907,43, Jänner bis Dezember 2009 jeweils € 223,98, Jänner 2010 € 3.026,14, März 2010 € 388,08 und April 2010 € 1.456,32) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

b) im Jahre 2009 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 9.752,68 bewirkt, indem er die Einreichung von Jahressteuererklärungen mit dem Tatplan einer möglichst niedrigen Abgabenvorschreibung im Schätzungswege unterlassen hat und solcherart mangels fehlender Informationen auf Seite der Abgabenbehörde tatsächlich eine zu niedrige Festsetzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe herbeiführte,

und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Faktum b)] und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten a)] begangen,

weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 9.000,00

(in Worten: Euro neuntausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von

achtzehn Tagen

verhängt werden.

B hat auch gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 und die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.

I.2. Das überdies gegen B unter der StrNr. 097/2010/00261-001 wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 Hinterziehungen von Vorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 097/2010/00261-001, ist B für schuldig erkannt worden, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz als Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich

a) im Zeitraum März 2007 bis Juni 2010 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2008, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2009, Jänner, März, April 2010 Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 25.428,01 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

b) 2009 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichteinreichung einer diesbezüglichen Einkommensteuererklärung und der [wegen der fehlenden Informationen] zu niedrigen Festsetzung durch die Abgabenbehörde im Schätzungswege für das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 11.539,01 bewirkt

und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. a] und nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Faktum b.] begangen,

weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 11.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt wurden.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 500,00 bestimmt.

In seiner Begründung hat der Erstsenat u.a. ausgeführt:

Der Beschuldigte übe das Gewerbe eines Handelsvertreters (Vermittlung von A-Fertigteilhäusern) aus. Bis 2010 habe er auch noch (in geringem Umfang) einen Stickereibetrieb unterhalten.

Für die Jahre 2007 und 2008 habe der Beschuldigte trotz entsprechender Erinnerungen und Zwangsstrafen keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben. Die Abgabenbehörde habe sich daher gezwungen gesehen, die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege nach § 184 Bundesabgabenordnung festzusetzen. Die entsprechenden Bescheide ergingen hinsichtlich des Jahres 2007 am und hinsichtlich des Jahres 2008 am . Da der Beschuldigte unterjährig keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete und auch nur Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis Mai 2008 mit insgesamt geringfügigen Gutschriften eingereicht hat, haben sich durch diese Schätzungen Umsatzsteuernachforderungen von € 3.060,00 (2007) und € 6.493,74 (2008) ergeben. Diese Abgabenbescheide seien in Rechtskraft erwachsen.

Nach Anmeldung einer Außenprüfung im Sommer 2010 wurden am 30. Juli bzw. am die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 in Papierform nachgereicht. Ebenso wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 elektronisch übermittelt.

Die Umsatzsteuererklärung und -veranlagung 2009 ergab eine Restschuld von € 2.979,99, wobei unterjährig keinerlei Vorauszahlungen erfolgt sind.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 habe sich ein weiterer Nachforderungsbetrag von € 853,66 ergeben, sodass sich die Umsatzsteuerzahllast 2007 auf insgesamt € 3.913,66 belaufe.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 habe sich ein weiterer Nachforderungsbetrag von € 7.170,08 ergeben, sodass sich die Umsatzsteuerzahllast 2008 auf € 13.370,08 belaufe.

Aufgrund der Einkommensteuererklärung 2008, die dann noch mit "Selbstanzeige" vom um bislang verschwiegene Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen von € 26.722,59 korrigiert wurden, habe sich eine Nachforderung von € 11.539,01 ergeben.

Weiters war festzustellen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 01, 03 und 04/2010 mit Zahllasten von insgesamt € 5.811,96 erst verspätet am eingereicht wurden. Innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe der selbst zu berechnenden Abgaben sei es lediglich hinsichtlich eines Betrages von € 941,37 zu einer Verrechnung mit entsprechenden Gutschriften, sodass hinsichtlich des restlichen Betrages von € 4.870,59 den in Form von verspätet eingereichten Voranmeldungen erstatteten Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung zu kommen konnte.

Da kein Hinweis darauf gefunden hätte werden können, dass es dem Beschuldigten darauf angekommen wäre, sich dauerhaft der Umsatzsteuer zu entziehen, wäre ihm der Vorwurf der Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht der versuchten Jahresumsatzsteuerverkürzungen) hinsichtlich der Zeiträume 2007 bis 2009 zu machen.

Die nachträglich eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen 2007 und 2008 mit gegenüber den Schätzungsescheiden höheren Zahllasten stellten insoweit Selbstanzeigen dar. Eine entsprechende Entrichtung der geschuldeten Beträge binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe der Abgabenschuld sei nicht erfolgt, da die zwei Zahlungserleichterungsansuchen vom und jeweils abgewiesen werden mussten. Gleiches gelte hinsichtlich der Selbstanzeige laut Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 mit der ausgewiesenen Zahllast von € 2.979,99 und den verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen 01, 03 und 04/2010.

Die Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen stellten sich daher wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Vorgang
Betrag
01-12/2007
Schätzung
3.060,00
01-12/2007
Erklärung/Selbstanzeige
853,66
01-12/2008
Schätzung
6.493,74
01-12/2008
Erklärung/Selbstanzeige
7.170,08
01-12/2009
Erklärung
2.979,99
01/2010
UVA (restlich)
3.026,14
03/2010
UVA
388,08
04/2010
UVA
1.456,32
25.428,01

Auch die nach dem Schätzungsbescheid eingereichte Einkommensteuererklärung 2008 mit ausgewiesenen höheren Einkünften hätte eine Selbstanzeige dargestellt. Eine strafbefreiende Wirkung sei ihr jedoch mangels Entrichtung nicht beschieden und wäre die Selbstanzeige hinsichtlich der Beteiligungsveräußerung auch verspätet gewesen, da die diesbezügliche Korrektur in Form einer berichtigten Erklärung nicht zu Beginn der Außenprüfung vorgenommen worden sei.

Der Beschuldigte habe zum einen willentlich unter Verletzung der im Spruch zu a) aufgeführten Verpflichtung die in Rede stehende Verkürzung bewirkt und dies für gewiss gehalten und er hat darüber hinaus willentlich seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Einkommensteuererklärung 2008 nicht eingereicht habe.

Bei der Strafzumessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung und eine "teilweise missglückte Selbstanzeige", als erschwerend eine wiederholte und nachhaltige Tatbegehung über einen längeren Zeitraum.

Gegen dieses Erkenntnis in seiner Gesamtheit richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen im Schriftsatz der damaligen Verteidigerin wie folgt vorgebracht wurde:

Die verhängte Geldstrafe sei überhöht, weil die erkennende Behörde die Milderungsgründe zu wenig berücksichtigt habe:

Im gegenständlichen Zeitraum sei die ehemalige Lebensgefährtin des Beschuldigten schwanger gewesen, wobei sie kurz vor dem Geburtstermin das Kind verloren habe. Eine Krise der Beziehung folgte und habe schließlich in deren Auflösung geendet.

Hinzu seien wirtschaftliche Probleme gekommen: Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Zeitraum Jänner 2007 bis April 2010 sei sehr angespannt gewesen. Zeitweise wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten.

Die Einkommensteuererklärung 2008 wäre vom ehemaligen steuerlichen Vertreter des Beschuldigten errichtet worden, wobei die Veräußerungsgewinne ohne Kenntnis des Beschuldigten nicht aufgenommen worden wären. Mit dem steuerlichen Vertreter wäre stets vereinbart gewesen, die Einkommensteuererklärungen richtig zu verfassen. Die Differenz sei daher unerklärlich. Mangels Kenntnis habe der Beschuldigte für die Entrichtung des hohen Betrages auch keine Vorsorge getroffen gehabt.

Der Ausspruch einer derart hohen Geldstrafe sei auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht nötig. Der Beschuldigte werde in Zukunft sämtliche Abgaben fristgerecht entrichten.

Aus den angeführten Gründen werde daher beantragt, der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben und eine mildere Strafe zu verhängen.

Ausführungen hinsichtlich des Schuldspruches liegen nicht vor.

Der Amtsbeauftragte hat keine Berufung erhoben.

Am erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat, in welcher die gegebene Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.

Wie bereits zur Verhandlung vor dem Spruchsenat (damalige Ladung unter der Anschrift YY, wobei behauptet wurde, dass der Beschuldigte von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt hätte) ist B nunmehr auch zur Verhandlung vor dem Berufungssenat trotz ordnungsgemäßer Ladung (Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt für seine neue Wohnanschrift) nicht erschienen.

Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde in der Berufungsverhandlung wie folgt vorgetragen:

Der Beschuldigte hat den Betrieb der Maschinenstickerei im Jahre 2008 ruhend gestellt, die diesbezüglichen Maschinen wurden laut Prüfungsbericht im Jahr 2010 abgebaut und verschrottet.

Möglich ist, dass B im Rahmen von Vermögensberatung, Kredit-, Versicherungsvermittlung tätig ist, weil er am ein Gewerbe als Handelsagent angemeldet hat.

B ist weiters laut Aktenlage tätig als Vermittler von A -Fertigteilhäusern.

Laut einem Antrag seiner Steuerberatungskanzlei auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung vom hat er für den Zeitraum Jänner bis September 2011 einen Gewinn von € 25.175,00 erzielt, wobei der Gewinn des Jahres schätzungsweise letztendlich rund € 14.500,00 betragen sollte.

Dieser Gewinn beinhaltet laut telefonischer Auskunft vom auch einen Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten im Zuge einer Vermietung einer Sechs-Zimmer-Eigentumswohnung in Fußach.

Laut einem Ausdruck aus dem Einbringungsakt zu StrNr. 97/442/9607, abgelegt im diesbezüglichen Veranlagungsakt, hat B am einer Beamtin des Finanzamtes mitgeteilt, dass er nicht mehr selbständig tätig sei und mittlerweile in der Schweiz arbeite.

Dem Abgabenkonto zur genannten Steuernummer ist zu entnehmen, dass B gegenüber dem Finanzamt Bregenz einen vollstreckbaren Rückstand im Ausmaß von € 11.072,66 hat.

Laut Vortrag des Amtsbeauftragten aus dem Vollstreckungsakt werden die Mieteinnahmen aus dem Objekt in Z von der Bank einbehalten, da diesbezüglich noch Kredite ausständig sind (AV ).

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass B aufgrund seiner teilweisen gescheiterten wirtschaftlichen Projekte entsprechende Aussenstände hat und seine finanzielle Lage als angespannt zu beschreiben ist.

Laut Aktenlage ist der Beschuldigte ledig, Hinweise auf eine Sorgepflicht liegen nicht vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Infolge der insoweit ausdrücklichen Prozesserklärung zu Beginn des Berufungsschriftsatzes geht der Berufungssenat im gegenständlichen Fall davon aus, dass trotz der thematisch eingeschränkten weiteren Ausführungen in diesem Anbringen durch den Beschuldigten tatsächlich das Straferkenntnis des Spruchsenates in seiner Gesamtheit angefochten worden ist.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.

Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabenpflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben bilden.

Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Umstände sowie durch deren unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe verletzt, im Besonderen aber auch, wenn man überhaupt die Einreichung von Abgabenerklärungen unterlässt, diese verspätet einreicht oder eben unrichtige Abgabenerklärungen übermittelt.

Gemäß § 120 Abs. 2 BAO iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Tätigkeit begründet oder aufgibt, dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt binnen Monatsfrist anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 1, 1. und 2. Satz UStG 1994 (in der für den Tatzeitraum geltenden Fassung) hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Diesem errechneten Betrag waren auch noch gegebenenfalls die gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldeten Umsatzsteuerbeträge, welche in Rechnungen ausgewiesen worden wären, obwohl der Rechnungsaussteller die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt hat oder nicht Unternehmer ist, hinzuzufügen. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

Gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 war im strafrelevanten Zeitraum bei Unternehmern, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 22.000,00 nicht überschritten hatte, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Dieser Aspekt ist im gegenständlichen Fall für 2007 objektiv zur Anwendung gelangt, weil der Beschuldigte eben nicht durch zeitgerechte durch fristgerechte Einreichung einer Voranmeldung für Jänner 2007 betreffend sein Unternehmen wieder ausdrücklich den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt hat (siehe unten).

Für die Voranmeldungszeiträume bis Ende des Jahres 2002 galt überdies noch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, wonach gemäß Abs. 1 dieser Verordnung die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfallen ist, wenn die Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum keine Zahllast ergeben hat. Für die späteren Voranmeldungszeiträume war weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen haben (siehe die zitierte Verordnung idF BGBl II 2002/462).

Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung waren die Umsätze jener Unternehmer (Kleinunternehmer), die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 22.000,00 (Kleinunternehmergrenze) nicht überstiegen, befreit. Mit BGBl I 2006/101 wurde diese Grenze mit Wirkung ab auf € 30.000,00 erhöht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte mit Eingabe vom auf die Anwendung dieser Bestimmung verzichtet (Veranlagungsakt, Dauerakt).

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer bzw. zur Einkommensteuer veranlagt, wobei er - bei antragsgemäß verlängerbarer Frist - gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen zu übersenden hat.

Dabei gilt gemäß § 42 EStG 1988 in den jeweiligen Fassungen für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Hier hatte ein unbeschränkt Steuerpflichtiger für das abgelaufene Kalenderjahr u.a. dann eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen an die Abgabenbehörde zu übermitteln bzw. zu übersenden, wenn er vom Fiskus dazu aufgefordert wurde, das Einkommen ganz oder teilweise aus selbständigen Einkünften bestanden hat und der Gewinn aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder mehr als € 10.000,00 betragen hat oder die anderen Einkünfte neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften z.B. € 10.900,00 (Veranlagung 2005 bis 2008) betragen haben.

Wer - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung derartiger Jahressteuererklärungen nicht befolgt, begeht Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind; die (zumindest bedingt vorsätzliche) Unterlassung der zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung ist zwar - neben der zumindest wissentlichen Unterlassung der zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung - ein erforderliches weiteres Tatbestandsmerkmal einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, jedoch für die durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlung bewirkte Verkürzung derselben nicht kausal.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von derartigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er der Abgabenbehörde den Umstand seiner unternehmerischen Tätigkeit und die dabei entstandenen Abgabenansprüche des Fiskus verheimlicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer durch die darüber in Unkenntnis befindliche Abgabenbehörde nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden kann (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zweite Variante) oder indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Einreichung der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelte) (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erste Variante).

Von einer lediglich versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG wäre hingegen beispielsweise zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Gleiches gilt auch für die vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer, welche ebenfalls den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Den vorgelegten Akten ist nun ergänzend folgender verfahrensgegenständlicher Sachverhalt zu entnehmen:

Veranlagungsjahr 2007:

B hatte eine Maschinenstickerei gemeinsam mit Mag.C betrieben. Mit Wirkung hat der Mitgesellschafter seinen 50 %igen Gesellschaftsanteil an der D-OEG an den verbleibenden Gesellschafter B abgetreten und wurde der Betrieb der OEG durch den Beschuldigten in Form eines Einzelunternehmers fortgeführt (Anbringen vom , wohl vom Steuerberater erstelltes Schreiben "Abtretung Mitunternehmeranteil - Status per , Ermittlung Kapitalkonto / Gewinnanteil C", Veranlagungsakt StNr. 97/442/9607, Dauerakt). Ein entsprechender Eintrag im Firmenbuch zu FN xxx erfolgte am (Mitteilung, genannter Veranlagungsakt, Dauerakt). Laut Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Abgabenbehörde zur Schätzung der Umsatz- und Einkommensteuer betreffend den Beschuldigten vom hatte B zwar versprochen, mit seinem Steuerberater Kontakt aufzunehmen, dies aber unterlassen. Da der Beschuldigte trotz Erinnerung und Festsetzung einer Zwangsstrafe die Einreichung seiner Steuererklärungen unterlassen hatte, wurden u.a. die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2007 mit € 3.060,00 im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) festgesetzt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).

Obwohl also das Unternehmen der Gesellschaft ab Jänner 2007 dem Beschuldigten als Einzelunternehmer zuzuordnen war, wurden auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 für die "D-GesbR" Voranmeldungen eingebracht, welche in Summe eine Überhang an Zahllasten gegenüber Gutschriften im Ausmaß von € 2.650,77 ausgewiesen haben (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006, Abfrage UVA-Daten betreffend StNr. 97/034/8338; genannter Aktenvermerk zur Schätzung 2007; siehe auch die diesbezügliche Eingabe eines Steuerberaters vom , Veranlagungsakt, Dauerakt). Dieser Vorsollbetrag bei der Gesellschaft war bei der Umsatzschätzung zwar registriert, nicht aber berücksichtigt worden (genannter Aktenvermerk zur Schätzung 2007).

Laut einer am nachträglich, aber vor einer am begonnenen Betriebsprüfung eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2007 hat die Jahresumsatzsteuer für 2007 € 3.913,66 betragen (Spruchsenatsakt StrNr. 097/2010/00261-001, Bl. 37).

Die Differenz zwischen den in Voranmeldungen solcherart - entgegen den Feststellungen des Erstsenates - offengelegten Umsatzsteuervorauszahlungen und der tatsächlichen Summe der Zahllasten hat lediglich € 1.262,89 betragen, welche sich - mangels weiterer konkreter Hinweise - zu gleichen Teilen von lediglich € 105,24 auf die einzelnen Monate bzw. mit € 315,72 auf die Quartale verteilen würden.

Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten eine wissentliche bzw. vorsätzliche Handlungsweise des B betreffend die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2007 (als welche er überdies irrtümlich die Monate und nicht die Quartale betrachtete) nicht erweislich, weshalb insoweit mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

Veranlagungsjahr 2008:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2008 hätte B im Falle einer Zahllast die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Stattdessen hat er am eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher ein Guthaben von -€ 106,39 ausgewiesen war (Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten vom ). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat B diesbezüglich Glauben geschenkt.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2008 hätte B im Falle einer Zahllast die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Stattdessen hat er am eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher ein Guthaben von -€ 460,36 ausgewiesen war (Abgabenkonto). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat B diesbezüglich Glauben geschenkt.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2008 hätte B im Falle einer Zahllast die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Stattdessen hat er am eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher ein Guthaben von -€ 142,22 ausgewiesen war (Abgabenkonto). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat B diesbezüglich Glauben geschenkt.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2008 hätte B im Falle einer Zahllast die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Stattdessen hat er am eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher ein Guthaben von -€ 730,29 ausgewiesen war (Abgabenkonto). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat B diesbezüglich Glauben geschenkt.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 hätte B im Falle einer Zahllast die Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Stattdessen hat er am eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von lediglich € 797,61 ausgewiesen war (Abgabenkonto). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat B diesbezüglich Glauben geschenkt und im Übrigen der Vorgang nicht aufgegriffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2008 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.907,43 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2008 hat nach seinen eigenen Angaben in der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008 € 13.058,27 betragen (siehe unten), weshalb mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung dieser Betrag zuzüglich des Guthabensüberschusses laut den Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2008 in Höhe von € 293,74 zu gleichen Teilen auf die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 zu verteilen ist. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni 2008 in Höhe von € 1.907,43 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2008 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.907,43 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2008 hat nach seinen eigenen Angaben in der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008 € 13.058,27 betragen (siehe unten), weshalb mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung dieser Betrag zuzüglich des Guthabensüberschusses laut den Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2008 in Höhe von € 293,74 zu gleichen Teilen auf die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 zu verteilen ist. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juli 2008 in Höhe von € 1.907,43 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2008 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.907,43 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2008 hat nach seinen eigenen Angaben in der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008 € 13.058,27 betragen (siehe unten), weshalb mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung dieser Betrag zuzüglich des Guthabensüberschusses laut den Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2008 in Höhe von € 293,74 zu gleichen Teilen auf die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 zu verteilen ist. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für August 2008 in Höhe von € 1.907,43 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2008 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.907,43 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2008 hat nach seinen eigenen Angaben in der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008 € 13.058,27 betragen (siehe unten), weshalb mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung dieser Betrag zuzüglich des Guthabensüberschusses laut den Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2008 in Höhe von € 293,74 zu gleichen Teilen auf die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 zu verteilen ist. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für September 2008 in Höhe von € 1.907,43 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.907,43 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2008 hat nach seinen eigenen Angaben in der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008 € 13.058,27 betragen (siehe unten), weshalb mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung dieser Betrag zuzüglich des Guthabensüberschusses laut den Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2008 in Höhe von € 293,74 zu gleichen Teilen auf die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 zu verteilen ist. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober 2008 in Höhe von € 1.907,43 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2008 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.907,43 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2008 hat nach seinen eigenen Angaben in der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008 € 13.058,27 betragen (siehe unten), weshalb mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung dieser Betrag zuzüglich des Guthabensüberschusses laut den Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2008 in Höhe von € 293,74 zu gleichen Teilen auf die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 zu verteilen ist. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für November 2008 in Höhe von € 1.907,43 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.907,43 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2008 hat nach seinen eigenen Angaben in der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008 € 13.058,27 betragen (siehe unten), weshalb mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung dieser Betrag zuzüglich des Guthabensüberschusses laut den Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2008 in Höhe von € 293,74 zu gleichen Teilen auf die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 zu verteilen ist. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Dezember 2008 in Höhe von € 1.907,43 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend das Veranlagungsjahr 2008 hätte B bis zum Ablauf des Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Auch eine Erinnerung vom samt Androhung einer Zwangsstrafe blieben ohne Resonanz, zumal der Beschuldigte dieses Schreiben nicht behoben hat (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008). Schließlich sah sich die Abgabenbehörde mangels Mitwirkung des Beschuldigten am zu einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO veranlasst, wobei Geschäftsführereinkünfte in Höhe von € 3.400,00, ein Gewinn aus dem Stickereibetrieb in Höhe von € 6.400,00, Provisionseinkünfte aus der Vermittlung von Fertigteilhäusern der Marke A in Höhe von € 15.000,00, sowie Mieteinkünfte in Höhe von € 3.000,00 und ein steuerpflichtiger Umsatz von € 31.000,00 vermutet wurden. Die Umsatzsteuer für 2008 wurde solcherart am mit € 6.200,00, die Einkommensteuer mit € 6.944,53 festgesetzt (Aktenvermerk, Bescheide vom , Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Der Beschuldigte war mit diesen Schätzungen sehr zufrieden, weil sie bei weitem zu niedrig ausgefallen sind, und hat nichts weiter unternommen.

Erst nachdem der Beschuldigte am von einer für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 geplanten Außenprüfung verständigt worden war, hat er bereits am nächsten Tag die ihm vorliegenden, von seiner Steuerberatungskanzlei erstellten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen für die genannten Jahre dem Finanzamt Bregenz übermittelt (Veranlagungsakt; BP-Bericht vom , Tz. 2, Spruchsenatsakt Bl. 109). Daraus ist ersichtlich, dass die Gewinne aus der Stickerei und der Fertigteilhausvermittlung nicht, wie geschätzt, € 21.400,00, sondern € 37.759,71 betragen haben. Die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse hatten € 97.699,29 (!) betragen. Laut einer bei der Abgabenbehörde am eingelangten, vom Beschuldigten unterfertigten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008 haben die steuerpflichtigen Umsätze des Beschuldigten € 102.994,90 betragen, woraus sich eine Umsatzsteuer in Höhe von € 13.370,08 ergeben hätte (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008). In einer am nachgereichten korrigierten Umsatzsteuererklärung wurde die Vorsteuer geringfügig erhöht, sodass darin eine tatsächliche Jahresumsatzsteuer von € 13.058,27 ausgewiesen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008). Für die nachträgliche Entrichtung des sich aus den Offenlegungen ergebenden Restes wurde dem Beschuldigten eine Nachfrist bis zum 14. bzw. eingeräumt, entsprechende Zahlungserleichterungsansuchen wurden abgewiesen (Spruchsenatsakt Bl. 129 ff), die Entrichtung erfolgte jedoch erst verspätet mit Saldozahlungen vom und (Buchungsabfrage).

Wertet man die durch die drohende Aufdeckung bei der Prüfung veranlassten nachträglichen Offenlegungen des Beschuldigten als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, so ist ihr - wie der Spruchsenat zutreffend festgestellt hat - mangels der beschriebenen verspäteten Entrichtung keine strafaufhebende Wirkung zuzuschreiben.

Warum jedoch der Erstsenat zur Ansicht gelangt ist, dass keine Hinweise vorgelegen hätten, dass es dem Beschuldigten darauf angekommen wäre, sich dauerhaft der Umsatzsteuer zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verhalten des B , aus welchem sein Tatwille zu erschließen ist, war geradezu idealtypisch darauf ausgelegt, die anfallenden Abgaben im Höchstausmaß dauerhaft zu vermeiden.

Im Übrigen handelt ein Täter absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches handeln vorsieht (§ 5 Abs. 2 Strafgesetzbuch). Eine absichtliche Begehungsweise wird zur Erfüllung des Tatbildes bspw. verlangt bei Gewerbsmäßigkeit (§ 38 Abs. 1), für die Erfüllung des Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG genügte - siehe oben - ein bloß bedingter Vorsatz.

Ein Schuldspruch wegen versuchter oder vollendeter Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2008 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG (anstelle eines solchen wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) ist dem Berufungssenat mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten - es gilt das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG - jedoch verwehrt, zumal mit einer derartigen Verurteilung erstmals im Berufungsverfahren dem Beschuldigten diesbezüglich auch eine Instanz genommen worden wäre.

In einer Selbstanzeige vom vor Prüfungsbeginn legte B durch seine Steuerberatungskanzlei auch offen, dass er aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteiles an der E-GmbH mit Sitz in F einen ebenfalls unversteuert gebliebenen Veräußerungserlös von Beteiligungen in Höhe von € 26.722,59 erzielt hatte (Spruchsenatsakt Bl. 101).

Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer 2008 im Schätzungswege vorerst am mit € 6.944,53 festgesetzt, aufgrund der Betriebsprüfung wurde die Abgabe am mit € 18.483,54 festgesetzt; dieser Betrag reduzierte sich nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom auf € 16.697,21 (Buchungsabfrage). Geht man von einer durch den Beschuldigten angestrebten Vermeidung an Einkommensteuervermeidung im Höchstausmaß aus, hätte er sohin eine Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 16.697,21 zu verantworten, wobei es hinsichtlich eines Betrages von € 6.944,53 beim bloßen Versuch geblieben wäre.

Von Seite des Erstsenates wurde jedoch irrtümlich ein Betrag von € 11.539,01 an vollendet hinterzogener Einkommensteuer zum Ansatz gebracht, dies ist die Differenz zwischen der ursprünglichen Schätzung und dem Vorschreibung durch die Betriebsprüfung.

Dem Berufungssenat ist eine Berücksichtigung auch des nur zu verkürzen versuchten Betrages an Einkommensteuer in Anbetracht des erwähnten Verböserungsverbotes nicht möglich; zusätzlich war der Betrag an vollendet verkürzter Einkommensteuer für 2008 der tatsächlichen Aktenlage anzupassen. B hat daher gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für 2008 lediglich eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 9.752,68 zu verantworten.

Veranlagungsjahr 2009:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Jänner 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Februar 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Februar 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für März 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für März 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für April 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für April 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Mai 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Mai 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Juni 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Juli 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juli 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für August 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlungen vom und vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für August 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für September 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für September 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Oktober 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für November 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für November 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Dezember 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Dezember 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Der Umstand, dass B ebenso auch die Abgabenerklärungen für das Veranlagungsjahr 2009 nicht bis zum Ablauf der Frist am der Abgabenbehörde übermittelt hat, wohl, um eine Abgabenvorschreibung zu vermeiden, wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Dieser Umstand kann im zweitinstanzlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.

Veranlagungsjahr 2010:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.967,51 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde der Abgabenbehörde eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.967,51 ausgewiesen war. Am erfolgte eine Entrichtung eines Teilbetrages von € 941,37 in Form einer Gutbuchung, die restliche Entrichtung erfolgte am , und (Abgabenkonto). Der Erstsenat wertete die Übersendung der Voranmeldung als Selbstanzeige, wobei er hinsichtlich des innerhalb der Monatsfrist entrichteten Teilbetrages eine strafaufhebende Wirkung konstatierte. Dem Berufungssenat ist diese Beurteilung zumal in Anbetracht des Verböserungsverbotes überbunden. B hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner 2010 in Höhe von € 3.026,14 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2010 ist laut Aktenlage ein geringfügiges Umsatzsteuerguthaben ausgewiesen (Buchungsabfrage).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 388,08 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde der Abgabenbehörde eine Voranmeldung übersendet, in welcher die genannte Zahllast ausgewiesen war. Die Entrichtung erfolgte erst mittels Saldozahlung vom (Abgabenkonto). B hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für März 2010 in Höhe von € 388,08 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2010 hätte B bis zum Ablauf des eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.456,32 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde der Abgabenbehörde eine Voranmeldung übersendet, in welcher die genannte Zahllast ausgewiesen war. Die Entrichtung erfolgte erst mittels Saldozahlungen vom und (Abgabenkonto). B hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für April 2010 in Höhe von € 1.456,32 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Bedacht zu nehmen ist auch, ob die Verkürzungen endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätten sollen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit das Zweifache der Summe von (Spruchpunkt I.1.a.) € 20.910,31 zuzüglich (Spruchpunkt I.1.b.) € 9.752,68, ergibt sohin insgesamt € 30.662,99 X 2 = € 61.325,98.

Hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuern für 2008 und 2009 bzw. hinsichtlich der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2008 war vom Beschuldigten - wie ausgeführt - eine endgültige Abgabenvermeidung angestrebt worden; dieser Aspekt ist hinsichtlich der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner, März und April 2010 im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nicht erweislich.

Läge ein durchschnittliches Verschulden des B vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage, wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen und berücksichtigt man den Aspekt der angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung hinsichtlich der strafrelevanten Zahllasten des Jahres 2010 mit einem Abschlag um ein Drittel der diesbezüglichen Strafdrohungen, wäre also eine Geldstrafe von etwa € 29.000,00 zu verhängen gewesen.

Dem erschwerenden Umstand der Vielzahl an deliktischen Angriffen über drei Jahre hinweg stehen jedoch als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine erfolgte Schadensgutmachung im Ausmaß von € 29.463,41 (Abfrage Rückstandsausweis Abgabenkonto), seine rasche und umfassende Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte (nachdem von ihm das Scheitern seines Konzeptes zur Abgabenvermeidung infolge der drohenden Betriebsprüfung realisiert worden war), sowie die angespannte Finanzlage des Beschuldigten im Tatzeitraum, welche ihn zu seinen Verfehlungen verleitet hat. Auch die in der Berufungsschrift genannten Beziehungsprobleme mögen ihr Übriges dazu beigetragen haben, den Beschuldigten von der Brisanz seiner Säumigkeiten abzulenken.

In gesamthafter Erwägung erschiene solcherart eine Verringerung des Ausgangswertes auf etwa € 21.000,00 angebracht, wovon unter Bedachtnahme auf die derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten noch ein Abschlag um ein Drittel auf € 14.000,00 vorzunehmen wäre.

In gleicher Weise wäre die Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen, wobei aber der Aspekt der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation außer Ansatz zu lassen wäre und sich eine Sanktion von etwa zwei Monaten ergäbe.

Unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist jedoch eine Erhöhung der verhängten Strafen nicht zulässig.

Überdies ist zu bedenken, dass von Seite des Erstsenates die obgenannten zusätzlichen Schadensgutmachungen nach der Entscheidungsfindung des Spruchsenates noch nicht berücksichtigt werden konnten bzw. die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten außer Ansatz geblieben war.

Auch hat sich - wie oben ausführlich dargestellt - nunmehr der Strafrahmen um 17,05 % verringert, sodass in Abwägung all dieser Aspekte die Geldstrafe auf die spruchgemäße Höhe von nunmehr € 9.000,00 (das sind lediglich 14,67 % des Strafrahmens) abzumildern war.

In gleicher Weise war auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig anzupassen.

Eine weitere Verringerung der Strafen oder gar die Anwendung der außerordentlichen Milderung nach § 23 Abs. 4 FinStrG ist jedoch zumal auch in Anbetracht der ebenfalls anzuwendenden spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht möglich. Der Beschuldigte hat trotz umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen gleichsam seine Kommunikation mit dem Fiskus eingestellt und ist in dieser Passivität verharrt, wohl in der Hoffnung, dadurch eine wesentliche und dauerhafte rechtswidrige Steuerersparnis zu erzwingen. Dies bedarf einer ausreichend empfindlichen Bestrafung, zumal um bei Bekanntwerden der Entscheidung auch andere Steuerpflichtige in gleicher Lage wie der Beschuldigte von gleichartigen Verhaltensweisen abzuhalten.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Sie waren somit betraglich unverändert zu belassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Handelsvertreter
Abgabenvermeidung
Abgabenhinterziehung
Vorauszahlungen
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at